Mit der in Ausführung aller genannten Nichtigkeitsgründe aufgestellten Behauptung, die Straftaten zum Nachteil der Christine C und der Josefa G seien, weil diese Frauen als Lebensgefährtinnen mit dem Angeklagten in Hausgemeinschaft lebten, im Familienkreis begangen worden und sohin nur auf Verlangen der Verletzten verfolgbar (§ 166 Abs 3 StGB), an dem es jedoch vorliegend fehle, macht die Beschwerde - insoweit berechtigt - der Sache nach nur den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. c des § 281 Abs 1 StPO geltend. Denn in den Urteilsgründen heißt es unter anderem, der Angeklagte sei mit Josefa G vermutlich zu Beginn des Monats April (1978) - sohin auch noch vor der richtigerweise am 12.April 1978 begangenen Tat zu I/B/4 des Urteilssatzes (siehe S. 282, ferner 151 und 159) - 'eine Art Lebensgemeinschaft' eingegangen (S. 370); weiters, daß die Darstellung der Zeugin Christine C glaubhafter erscheine als die des Angeklagten, wenn man dessen gesamte Vorgangsweise gegenüber 'den von ihm als Lebensgefährten bzw. Opfer ausgewählten Frauen' berücksichtige (S. 374). Damit haben aus der Verantwortung des Angeklagten indizierte Umstände, die für die materiellrechtliche Beurteilung der zum Nachteil der genannten beiden Frauen begangenen Straftaten (Schuldspruchfakten I/A/2/, B/4/ und III/) im Hinblick auf eine mögliche Unterstellung dieser Tathandlungen unter die Bestimmung des § 166 Abs 1 StGB erheblich sind, in den Urteilsgründen einen gewissen Niederschlag gefunden, nicht aber bisher eine solche Konkretisierung erfahren, daß damit das Bestehen einer Lebens- und Hausgemeinschaft des Angeklagten mit den beiden Frauen durch das Erstgericht schlechthin als festgestellt angesehen werden könnte.Mit der in Ausführung aller genannten Nichtigkeitsgründe aufgestellten Behauptung, die Straftaten zum Nachteil der Christine C und der Josefa G seien, weil diese Frauen als Lebensgefährtinnen mit dem Angeklagten in Hausgemeinschaft lebten, im Familienkreis begangen worden und sohin nur auf Verlangen der Verletzten verfolgbar (Paragraph 166, Absatz 3, StGB), an dem es jedoch vorliegend fehle, macht die Beschwerde - insoweit berechtigt - der Sache nach nur den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend. Denn in den Urteilsgründen heißt es unter anderem, der Angeklagte sei mit Josefa G vermutlich zu Beginn des Monats April (1978) - sohin auch noch vor der richtigerweise am 12.April 1978 begangenen Tat zu I/B/4 des Urteilssatzes (siehe S. 282, ferner 151 und 159) - 'eine Art Lebensgemeinschaft' eingegangen (S. 370); weiters, daß die Darstellung der Zeugin Christine C glaubhafter erscheine als die des Angeklagten, wenn man dessen gesamte Vorgangsweise gegenüber 'den von ihm als Lebensgefährten bzw. Opfer ausgewählten Frauen' berücksichtige (S. 374). Damit haben aus der Verantwortung des Angeklagten indizierte Umstände, die für die materiellrechtliche Beurteilung der zum Nachteil der genannten beiden Frauen begangenen Straftaten (Schuldspruchfakten I/A/2/, B/4/ und III/) im Hinblick auf eine mögliche Unterstellung dieser Tathandlungen unter die Bestimmung des Paragraph 166, Absatz eins, StGB erheblich sind, in den Urteilsgründen einen gewissen Niederschlag gefunden, nicht aber bisher eine solche Konkretisierung erfahren, daß damit das Bestehen einer Lebens- und Hausgemeinschaft des Angeklagten mit den beiden Frauen durch das Erstgericht schlechthin als festgestellt angesehen werden könnte.
Die Mängelrüge des Angeklagten, die sich betreffend das Schuldspruchfaktum zu Punkt I/A/1 des Urteilssatzes gegen die Urteilsannahme, der Angeklagte habe diesen Diebstahl durch Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels begangen und damit gegen die rechtliche Unterstellung der Tat auch unter die Bestimmung des § 129 Z 1Die Mängelrüge des Angeklagten, die sich betreffend das Schuldspruchfaktum zu Punkt I/A/1 des Urteilssatzes gegen die Urteilsannahme, der Angeklagte habe diesen Diebstahl durch Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels begangen und damit gegen die rechtliche Unterstellung der Tat auch unter die Bestimmung des Paragraph 129, Ziffer eins
StPO richtet, erweist sich als unbegründet.
Denn diese Konstatierung konnte das Schöffengericht auf die dezidierten und für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Christine C stützen (S. 369, 373, 311, 312) und die diesbezügliche gegenteilige Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachten. Das insoweit bloß spekulative Vorbringen, der Angeklagte werde aus der Lebensgemeinschaft mit Christine C auch über die Schlüsseln zum Geschäft ihres Dienstgebers verfügt haben, zumal er dort auch allein Arbeiten verrichtet habe, war nicht näher erörterungsbedürftig, sondern erweist sich nur als unzulässiger Angriff auf die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unanfechtbare freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Weiters releviert die Beschwerde den ebendieses Schuldspruchfaktum betreffenden Ausspruch, der Angeklagte habe diesen Diebstahl 'durch Aufbrechen eines Spielautomaten' begangen und die allein auf diesen Ausspruch beziehbare rechtliche Qualifikation der Tat nach dem § 129 Z 2Weiters releviert die Beschwerde den ebendieses Schuldspruchfaktum betreffenden Ausspruch, der Angeklagte habe diesen Diebstahl 'durch Aufbrechen eines Spielautomaten' begangen und die allein auf diesen Ausspruch beziehbare rechtliche Qualifikation der Tat nach dem Paragraph 129, Ziffer 2
StGB (S. 364 und 366); dies an sich zurecht, denn in den Urteilsgründen wird eingehend dargelegt, daß und warum das Erstgericht diesen Tatumstand nicht als erwiesen ansah (S. 372 und 373). Ganz offensichtlich handelt es sich dabei aber um ein Versehen bei der Ausfertigung des anders verkündeten Urteils: in der Anklageschrift vom 27.Juli 1978, ON. 16, wurde wohl die Passage:
'Erbrechen eines Behältnisses' gestrichen, eine Streichung der konkretisierenden Wendung: 'durch Aufbrechen eines Spielautomaten' und der rechtlichen Qualifikation: (§ 129 Ziffer 1) 'und 2' (StGB) ist aber offenbar irrtümlich unterblieben. Es liegt daher ersichtlich ein Fall einer Abweichung der Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil vor, die in der Folge der Zurückverweisung an das Erstgericht mit Beschluß des Vorsitzenden im Sinne der §§ 268, 270 StPO durch eine Berichtigung der Ausfertigung in gebotener Angleichung an das mündlich verkündete Urteil zu beheben sein wird (13 Os 71/75 = ÖJZ-LSK. 128/75, 13 Os 84/76 u. a.m.).'Erbrechen eines Behältnisses' gestrichen, eine Streichung der konkretisierenden Wendung: 'durch Aufbrechen eines Spielautomaten' und der rechtlichen Qualifikation: (Paragraph 129, Ziffer 1) 'und 2' (StGB) ist aber offenbar irrtümlich unterblieben. Es liegt daher ersichtlich ein Fall einer Abweichung der Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil vor, die in der Folge der Zurückverweisung an das Erstgericht mit Beschluß des Vorsitzenden im Sinne der Paragraphen 268, 270, StPO durch eine Berichtigung der Ausfertigung in gebotener Angleichung an das mündlich verkündete Urteil zu beheben sein wird (13 Os 71/75 = ÖJZ-LSK. 128/75, 13 Os 84/76 u. a.m.).
Soweit die Beschwerde unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit. c und Z 10 StPO den Schuldspruch betreffend die ihm zur Last liegenden 'Straftaten allesamt (mit Ausnahme des Faktums I/A/1)' bekämpft, sich sohin auch gegen die Schuldspruchfakten zu den Punkten I/B/1/2/3/ und II/ des Urteilssatzes richtet und im Wege einer materiellrechtlichen Unterstellung auch dieser Straftaten unter die Bestimmung des § 166 Abs 1 StGB einen Freispruch anstrebt, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie insoweit von einer durch die Verfahrensergebnisse nicht indizierten und im Urteil nicht festgestellten Tatbegehung im Familienkreis, sohin nicht von dem durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht und damit unbeachtlich ist.Soweit die Beschwerde unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c und Ziffer 10, StPO den Schuldspruch betreffend die ihm zur Last liegenden 'Straftaten allesamt (mit Ausnahme des Faktums I/A/1)' bekämpft, sich sohin auch gegen die Schuldspruchfakten zu den Punkten I/B/1/2/3/ und II/ des Urteilssatzes richtet und im Wege einer materiellrechtlichen Unterstellung auch dieser Straftaten unter die Bestimmung des Paragraph 166, Absatz eins, StGB einen Freispruch anstrebt, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie insoweit von einer durch die Verfahrensergebnisse nicht indizierten und im Urteil nicht festgestellten Tatbegehung im Familienkreis, sohin nicht von dem durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht und damit unbeachtlich ist.
Da demnach der angefochtene Schuldspruch in den Punkten I/A/2, B/4 und III/ des Urteilssatzes mit einem Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit. c StPO bewirkenden Feststellungsmangel behaftet ist, der eine erschöpfende materiellrechtliche Beurteilung des Falles ausschließt und daher eine teilweise Erneuerung des Verfahrens erfordert, war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das Ersturteil in diesem Umfang mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 e StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf eine diesen Teil des Schuldspruches betreffende Mängelrüge weiter einzugehen. Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aber als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO gleichfalls in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Da demnach der angefochtene Schuldspruch in den Punkten I/A/2, B/4 und III/ des Urteilssatzes mit einem Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO bewirkenden Feststellungsmangel behaftet ist, der eine erschöpfende materiellrechtliche Beurteilung des Falles ausschließt und daher eine teilweise Erneuerung des Verfahrens erfordert, war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das Ersturteil in diesem Umfang mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem Paragraph 285, e StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf eine diesen Teil des Schuldspruches betreffende Mängelrüge weiter einzugehen. Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aber als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO gleichfalls in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.