Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eftime A gegen seine Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 19.Mai 1983, GZ. 13 Os 71/83- 8, dem auch die näheren Umstände der Straftat zu entnehmen sind, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung des Angeklagten, mit der er eine schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, zu entscheiden.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eftime A gegen seine Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB. wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 19.Mai 1983, GZ. 13 Os 71/83- 8, dem auch die näheren Umstände der Straftat zu entnehmen sind, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung des Angeklagten, mit der er eine schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, zu entscheiden.
Eftime A, ein rumänischer Staatsbürger, der seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 1969 zum größten Teil (fast 12 Jahre !) in Gefängnissen verbracht hat, wurde nach § 129 StGB. zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Schöffengericht wertete als erschwerend die einschlägigen, den gesetzlichen Erfordernissen einer möglichen Strafschärfung (§ 39 StGB.) entsprechenden Vorstrafen und den raschen Rückfall (letzte Haftentlassung am 5.Juli 1982, aber angeblich nachher wieder vorübergehend in Haft - vgl. S. 33), als mildernd hingegen nur, daß es beim Versuch geblieben war.Eftime A, ein rumänischer Staatsbürger, der seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 1969 zum größten Teil (fast 12 Jahre !) in Gefängnissen verbracht hat, wurde nach Paragraph 129, StGB. zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Schöffengericht wertete als erschwerend die einschlägigen, den gesetzlichen Erfordernissen einer möglichen Strafschärfung (Paragraph 39, StGB.) entsprechenden Vorstrafen und den raschen Rückfall (letzte Haftentlassung am 5.Juli 1982, aber angeblich nachher wieder vorübergehend in Haft - vergleiche S. 33), als mildernd hingegen nur, daß es beim Versuch geblieben war.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Der vom Berufungswerber zusätzlich reklamierte Milderungsumstand, der Tatentschluß sei auf seine drückende Notlage und auf Hunger zurückzuführen (§ 34 Z. 10 StGB.), liegt allerdings nicht vor. Der Angeklagte ließ nämlich bisher nicht die geringsten Ansätze erkennen, daß er einen rechtstreuen und arbeitssamen Lebenswandel zu führen gewillt ist, und hat sich daher seine Mittellosigkeit selbst zuzuschreiben. Diese asoziale und kriminelle Grundeinstellung kann nicht verschuldensmildernd wirken, vielmehr erfordert die aus der nunmehrigen, aber auch aus den vorangegangenen teilweise gleichartigen Straftaten hervorleuchtende ablehnende Einstellung des Angeklagten zu rechtlich geschützten Werten, insbesondere zum Eigentum der Bürger seines Gastlands, eine strenge, seiner Gefährlichkeit entsprechende Bestrafung (§ 32 Abs. 2 StGB.). Trotz der (zufolge § 39 StGB.) gegebenen Strafmöglichkeit bis zu siebeneinhalb Jahren erschien dem Obersten Gerichtshof im Hinblick auf die nicht gravierenden objektiven Folgen der Tat (Versuch, Sachschaden nur rund 6.000 S - S. 74) und den (auch) daran zu messenden sozialen Unwert des Rechtsbruchs eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausreichend (LSK. 1979/185).Der vom Berufungswerber zusätzlich reklamierte Milderungsumstand, der Tatentschluß sei auf seine drückende Notlage und auf Hunger zurückzuführen (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB.), liegt allerdings nicht vor. Der Angeklagte ließ nämlich bisher nicht die geringsten Ansätze erkennen, daß er einen rechtstreuen und arbeitssamen Lebenswandel zu führen gewillt ist, und hat sich daher seine Mittellosigkeit selbst zuzuschreiben. Diese asoziale und kriminelle Grundeinstellung kann nicht verschuldensmildernd wirken, vielmehr erfordert die aus der nunmehrigen, aber auch aus den vorangegangenen teilweise gleichartigen Straftaten hervorleuchtende ablehnende Einstellung des Angeklagten zu rechtlich geschützten Werten, insbesondere zum Eigentum der Bürger seines Gastlands, eine strenge, seiner Gefährlichkeit entsprechende Bestrafung (Paragraph 32, Absatz 2, StGB.). Trotz der (zufolge Paragraph 39, StGB.) gegebenen Strafmöglichkeit bis zu siebeneinhalb Jahren erschien dem Obersten Gerichtshof im Hinblick auf die nicht gravierenden objektiven Folgen der Tat (Versuch, Sachschaden nur rund 6.000 S - S. 74) und den (auch) daran zu messenden sozialen Unwert des Rechtsbruchs eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausreichend (LSK. 1979/185).