Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Erhebliche Gewalt, bei deren Prüfung auch auf die Beschaffenheit des Überfallenen Bedacht zu nehmen ist (JBl 1985, S. 248), ist der Einsatz beachtlicher physischer Kraft in vehementer Weise (SSt 51/50). Nach den Urteilsfeststellungen hat D*** den Jugendlichen Bernhard H*** von einer Sitzbank hochgerissen, zu seinem Körper gezogen und festgehalten. Dann versetzten ihm beide Angeklagten Fußtritte unter anderem ins Gesicht, wodurch H*** mehrfache Schwellungen und Blutergüsse, hauptsächlich im Gesicht, und eine offene Wunde im Mund erlitt (S. 367 I). Rechtsrichtig beurteilte das Schöffengericht dieses brutale Vorgehen der beiden erwachsenen Angeklagten als Anwendung erheblicher Gewalt. Da die Bedingungen des § 142 Abs 2 StGB - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes - kumulativ gegeben sein müssen und es schon an der ersten Voraussetzung gebricht, haftet der Unterstellung der Tat unter § 142 Abs 1 StGB kein Rechtsirrtum an und erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Erhebliche Gewalt, bei deren Prüfung auch auf die Beschaffenheit des Überfallenen Bedacht zu nehmen ist (JBl 1985, S. 248), ist der Einsatz beachtlicher physischer Kraft in vehementer Weise (SSt 51/50). Nach den Urteilsfeststellungen hat D*** den Jugendlichen Bernhard H*** von einer Sitzbank hochgerissen, zu seinem Körper gezogen und festgehalten. Dann versetzten ihm beide Angeklagten Fußtritte unter anderem ins Gesicht, wodurch H*** mehrfache Schwellungen und Blutergüsse, hauptsächlich im Gesicht, und eine offene Wunde im Mund erlitt (S. 367 römisch eins). Rechtsrichtig beurteilte das Schöffengericht dieses brutale Vorgehen der beiden erwachsenen Angeklagten als Anwendung erheblicher Gewalt. Da die Bedingungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes - kumulativ gegeben sein müssen und es schon an der ersten Voraussetzung gebricht, haftet der Unterstellung der Tat unter Paragraph 142, Absatz eins, StGB kein Rechtsirrtum an und erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die gegen den Schuldspruch I C 1 a wegen Körperverletzung gerichtete Tatsachenrüge (Z. 5 a) entbehrt der gesetzlichen Ausführung. Mit dem bloßen Hinweis auf die im Urteil (S. 376) ohnedies berücksichtigte, gegenüber seinen Angaben vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter abschwächende Aussage des Zeugen Andreas D*** in der Hauptverhandlung zeigt der Beschwerdeführer aktenkundige Beweisergebnisse nicht auf, die den entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen nach den Gesetzen der Logik oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung entgegenstünden; er unternimmt vielmehr den in der Kollegialgerichtsbarkeit nach wie vor unzulässigen Versuch, die Argumente der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu bemängeln und seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.Die gegen den Schuldspruch römisch eins C 1 a wegen Körperverletzung gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) entbehrt der gesetzlichen Ausführung. Mit dem bloßen Hinweis auf die im Urteil (S. 376) ohnedies berücksichtigte, gegenüber seinen Angaben vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter abschwächende Aussage des Zeugen Andreas D*** in der Hauptverhandlung zeigt der Beschwerdeführer aktenkundige Beweisergebnisse nicht auf, die den entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen nach den Gesetzen der Logik oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung entgegenstünden; er unternimmt vielmehr den in der Kollegialgerichtsbarkeit nach wie vor unzulässigen Versuch, die Argumente der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu bemängeln und seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard D*** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Josef D*** und Gerhard D*** unter Anwendung des § 28 StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar D*** zu vier und D*** zu dreieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wurden bei beiden Angeklagten als erschwerend deren einschlägigen Vorstrafen gewertet, die bei D*** sogar die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen, ferner das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen und der rasche Rückfall. Mildernd hingegen fielen bei beiden Angeklagten das teilweise Geständnis, daß eine Tat beim Versuch geblieben ist sowie beim Raub der geringe Wert der Beute und die diesbezügliche Schadensgutmachung, bei D*** überdies dessen Alter unter 21 Jahren und der ebenfalls geringe Schaden im Betrugsfaktum (114 S) ins Gewicht.Das Schöffengericht verurteilte Josef D*** und Gerhard D*** unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar D*** zu vier und D*** zu dreieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wurden bei beiden Angeklagten als erschwerend deren einschlägigen Vorstrafen gewertet, die bei D*** sogar die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllen, ferner das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen und der rasche Rückfall. Mildernd hingegen fielen bei beiden Angeklagten das teilweise Geständnis, daß eine Tat beim Versuch geblieben ist sowie beim Raub der geringe Wert der Beute und die diesbezügliche Schadensgutmachung, bei D*** überdies dessen Alter unter 21 Jahren und der ebenfalls geringe Schaden im Betrugsfaktum (114 S) ins Gewicht.
Darüber hnaus wurden beschlußmäßig (ON. 58a) die in vorangehenden Verurteilungen des Jugendgerichtshofs Wien, des Bezirksgerichts Liesing (2 Urteile) und des Landesgerichts für Strafsachen Wien dem Gerhard D*** gewährten bedingten Strafnachsichten gemäß § 494 a StPO widerrufen.Darüber hnaus wurden beschlußmäßig (ON. 58a) die in vorangehenden Verurteilungen des Jugendgerichtshofs Wien, des Bezirksgerichts Liesing (2 Urteile) und des Landesgerichts für Strafsachen Wien dem Gerhard D*** gewährten bedingten Strafnachsichten gemäß Paragraph 494, a StPO widerrufen.
Den Widerruf gemäß § 494 a Abs 1 Z. 4 StPO erachtete das Erstgericht wegen des gleichartigen massiven Rückfalls für geboten. Weder den Berufungen der beiden Angeklagten, mit denen diese eine Strafreduktion anstreben, noch der Beschwerde des Gerhard D*** gegen den Widerruf kommt Berechtigung zu.Den Widerruf gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO erachtete das Erstgericht wegen des gleichartigen massiven Rückfalls für geboten. Weder den Berufungen der beiden Angeklagten, mit denen diese eine Strafreduktion anstreben, noch der Beschwerde des Gerhard D*** gegen den Widerruf kommt Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht zutreffend angeführt. Beide Berufungswerber können keine zusätzlichen Milderungsgründe ins Treffen führen. Soweit D*** die geringe Raubbeute besonders herausstreicht, ist demgegenüber darauf zu verweisen, daß beim vorliegenden Raub die massiv ausgeübte Gewalt im Vordergrund stand, D*** zahlreiche weitere Aggressionsdelikte (§§ 83, 84 Abs 3 StGB) begangen hat und er überdies Rückfallstäter in der Bedeutung des § 39 StGB ist. Darnach könnte über ihn eine Strafe bis zu fünfzehn Jahren (§§ 39, 142 Abs 1 StGB) verhängt werden. Eine noch weitere Ermäßigung der für den Angeklagten geschöpften Unrechtsfolge kommt sonach nicht in Betracht.Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht zutreffend angeführt. Beide Berufungswerber können keine zusätzlichen Milderungsgründe ins Treffen führen. Soweit D*** die geringe Raubbeute besonders herausstreicht, ist demgegenüber darauf zu verweisen, daß beim vorliegenden Raub die massiv ausgeübte Gewalt im Vordergrund stand, D*** zahlreiche weitere Aggressionsdelikte (Paragraphen 83, 84, Absatz 3, StGB) begangen hat und er überdies Rückfallstäter in der Bedeutung des Paragraph 39, StGB ist. Darnach könnte über ihn eine Strafe bis zu fünfzehn Jahren (Paragraphen 39, 142, Absatz eins, StGB) verhängt werden. Eine noch weitere Ermäßigung der für den Angeklagten geschöpften Unrechtsfolge kommt sonach nicht in Betracht.
Bloße Beteuerungen zukünftiger Besserung, wie sie Gerhard D*** in seinem Rechtsmittel vorbringt, mindern nicht die Tatschuld. Eine günstige Prognose ist nicht erstellt worden, vielmehr sind D*** und D*** schon einen Tag nach der letzten Haftentlassung wieder rückfällig geworden (S. 6 I, 249, 250 I). Daß die Mitgliedschaft bei der Gruppe der "Skinheads" den Angeklagten D***, wie er behauptet (S. 421 I), zu den Straftaten veranlaßt hat, mag zutreffen. Indes könnte dieser Zusammenhang nicht mildernd sein, sondern läßt nur eine gewisse zusätzliche Bedeutung der Generalprävention hervortreten. Die Loslösung aus dieser Gruppe ist angesichts aufrechter Haft unschwer zu erklären und gleichfalls nicht geeignet, die vorher verübten Taten in ein günstigeres Licht zu rücken. Ergibt sich damit aber, daß nur die Vollstreckung der ohnehin im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (§ 142 Abs 1 StGB) ausgemessenen Strafe dem Angeklagten D*** die Chance der Resozialisierung bietet, so ist es sachgerecht, auch den Widerruf der bedingten Nachsichten der Vorstrafen auszusprechen.Bloße Beteuerungen zukünftiger Besserung, wie sie Gerhard D*** in seinem Rechtsmittel vorbringt, mindern nicht die Tatschuld. Eine günstige Prognose ist nicht erstellt worden, vielmehr sind D*** und D*** schon einen Tag nach der letzten Haftentlassung wieder rückfällig geworden (S. 6 römisch eins, 249, 250 römisch eins). Daß die Mitgliedschaft bei der Gruppe der "Skinheads" den Angeklagten D***, wie er behauptet (S. 421 römisch eins), zu den Straftaten veranlaßt hat, mag zutreffen. Indes könnte dieser Zusammenhang nicht mildernd sein, sondern läßt nur eine gewisse zusätzliche Bedeutung der Generalprävention hervortreten. Die Loslösung aus dieser Gruppe ist angesichts aufrechter Haft unschwer zu erklären und gleichfalls nicht geeignet, die vorher verübten Taten in ein günstigeres Licht zu rücken. Ergibt sich damit aber, daß nur die Vollstreckung der ohnehin im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) ausgemessenen Strafe dem Angeklagten D*** die Chance der Resozialisierung bietet, so ist es sachgerecht, auch den Widerruf der bedingten Nachsichten der Vorstrafen auszusprechen.