Werner G***** bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5, "allenfalls Z 5 a" und 11 StPO.Werner G***** bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, "allenfalls Ziffer 5, a" und 11 StPO.
Der an sich zutreffend (Z 5) aufgezeigte Widerspruch im Urteil (US 2, 7) bezüglich der zu A I 1 a) genannten bzw errechneten Haschischmengen von 5 Gramm (aa) und 20 Gramm (bb) betrifft angesichts des weit über der Grenzmenge liegenden Suchtgiftquantums (von über 2 kg) keine entscheidende Tatsache (vgl LSK 1982/184). Dies gilt auch für den zu A II 1 angenommenen Tatzeitraum (s Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 18 zu § 281 Z 5), wobei ein zu langer Deliktszeitraum angesichts der feststehenden Gesamt- menge außerdem keinerlei Nachteil für den Angeklagten bringt (s § 281 Abs 3 StPO).Der an sich zutreffend (Ziffer 5,) aufgezeigte Widerspruch im Urteil (US 2, 7) bezüglich der zu A römisch eins 1 a) genannten bzw errechneten Haschischmengen von 5 Gramm (aa) und 20 Gramm (bb) betrifft angesichts des weit über der Grenzmenge liegenden Suchtgiftquantums (von über 2 kg) keine entscheidende Tatsache vergleiche LSK 1982/184). Dies gilt auch für den zu A römisch zwei 1 angenommenen Tatzeitraum (s Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 18 zu Paragraph 281, Ziffer 5,), wobei ein zu langer Deliktszeitraum angesichts der feststehenden Gesamt- menge außerdem keinerlei Nachteil für den Angeklagten bringt (s Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Die zu A I 1 b festgestellte Suchtgiftmenge von mindestens 2 kg (der Angeklagte hatte nur maximal 1 1/2 kg zugegeben) wurde vom Schöffengericht auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Mitangeklagten D***** in der Hauptverhandlung gegründet. Den weitaus höheren Mengenangaben D***** vor der Polizei wurde "im Zweifel" nicht geglaubt. Dem kann die Mängelrüge (Z 5) nicht damit begegnen, daß sie nun unter Rückgriff auf die seinerzeitige Polizeiaussage und unter Anstellung eigener Berechnungsarten ein Suchtgiftquantum zu ermitteln sucht, welches dem (eingeschränkten) Geständnis des Beschwerdeführers am nächsten kommt. Damit wird nämlich weder ein formaler Begründungsmangel geltend gemacht, noch werden dadurch aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt (Z 5 a).Die zu A römisch eins 1 b festgestellte Suchtgiftmenge von mindestens 2 kg (der Angeklagte hatte nur maximal 1 1/2 kg zugegeben) wurde vom Schöffengericht auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Mitangeklagten D***** in der Hauptverhandlung gegründet. Den weitaus höheren Mengenangaben D***** vor der Polizei wurde "im Zweifel" nicht geglaubt. Dem kann die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht damit begegnen, daß sie nun unter Rückgriff auf die seinerzeitige Polizeiaussage und unter Anstellung eigener Berechnungsarten ein Suchtgiftquantum zu ermitteln sucht, welches dem (eingeschränkten) Geständnis des Beschwerdeführers am nächsten kommt. Damit wird nämlich weder ein formaler Begründungsmangel geltend gemacht, noch werden dadurch aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt (Ziffer 5, a).
Die Forderung des Beschwerdeführers schließlich (Z 11), er sei zu Unrecht nach Abs 2 und nicht nach Abs 1 des § 12 SGG bestraft worden, weil er durch den Suchtgiftverkauf doch nur die Mittel zum eigenen Suchtgifterwerb verschaffen wollte, übergeht die ausdrücklich gegenteilige Konstatierung im Urteil, daß er - im Gegensatz zu D***** - weder dem Suchtgiftmißbrauch ergeben war (US 7) und überdies ein zur Beschaffung von Suchtgift ausreichendes eigenes Einkommen hatte (US 11). Mit dem relevanten Nichtigkeitsgrund kann aber nur eine fehlerhafte Bewertung der rechtlichen Beurteilung, nicht aber von tatsächlichen Umständen geltend gemacht werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 5 zu § 281 Abs 1 Z 11 StPO).Die Forderung des Beschwerdeführers schließlich (Ziffer 11,), er sei zu Unrecht nach Absatz 2 und nicht nach Absatz eins, des Paragraph 12, SGG bestraft worden, weil er durch den Suchtgiftverkauf doch nur die Mittel zum eigenen Suchtgifterwerb verschaffen wollte, übergeht die ausdrücklich gegenteilige Konstatierung im Urteil, daß er - im Gegensatz zu D***** - weder dem Suchtgiftmißbrauch ergeben war (US 7) und überdies ein zur Beschaffung von Suchtgift ausreichendes eigenes Einkommen hatte (US 11). Mit dem relevanten Nichtigkeitsgrund kann aber nur eine fehlerhafte Bewertung der rechtlichen Beurteilung, nicht aber von tatsächlichen Umständen geltend gemacht werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 5 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO).
Die demnach unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), weshalb dem Oberlandesgericht Wien die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung zukommt (§ 285 i StPO).Die demnach unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), weshalb dem Oberlandesgericht Wien die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung zukommt (Paragraph 285, i StPO).