Die nur aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die nur aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Vernehmung des behandelnden Arztes Dr.N***** konnte schon deshalb unterbleiben, weil die Tatsache eines "schweren Alkohol- und Tablettenmißbrauchs mit Suchtcharakter" weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 64). Die (verspätet; aaO EDie Vernehmung des behandelnden Arztes Dr.N***** konnte schon deshalb unterbleiben, weil die Tatsache eines "schweren Alkohol- und Tablettenmißbrauchs mit Suchtcharakter" weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 64). Die (verspätet; aaO E
41) erst im Rechtsmittel durch diesen Beweis erwarteten "weitergehenden Angaben über den psychischen und körperlichen Zustand des Angeklagten" disqualifizieren das Begehren zudem als unzulässigen Erkundungsbeweis (aaO E 88), während in der Beschwerde angedeutete (unsubstantiiert gebliebene) Zweifel an der Qualität der Befundaufnahme durch den psychiatrischen Sachverständigen dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht zu entnehmen sind.
Mängel von Befund oder Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen im Sinne der §§ 125 f StPO wurden auch im Rahmen der Anträge auf Einholung von Gutachten "aus dem Bereich der Pharmakologie" und "der Toxikologie" nicht vorgebracht, weshalb auch diese zu Recht abgewiesen wurden. Dazu kommt, daß die damit angesprochenen Fragen der Wechselwirkung verschiedener psychotroper Substanzen gar wohl in die Kompetenz des psychiatrischen Sachverständigen (vgl Haller, Das psychiatrische Gutachten S 136-161), der hiezu auch ausdrücklich Stellung bezogen hat (vgl S 81 und 119-123, Bd II), fallen.Mängel von Befund oder Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen im Sinne der Paragraphen 125, f StPO wurden auch im Rahmen der Anträge auf Einholung von Gutachten "aus dem Bereich der Pharmakologie" und "der Toxikologie" nicht vorgebracht, weshalb auch diese zu Recht abgewiesen wurden. Dazu kommt, daß die damit angesprochenen Fragen der Wechselwirkung verschiedener psychotroper Substanzen gar wohl in die Kompetenz des psychiatrischen Sachverständigen vergleiche Haller, Das psychiatrische Gutachten S 136-161), der hiezu auch ausdrücklich Stellung bezogen hat vergleiche S 81 und 119-123, Bd römisch zwei), fallen.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 344, 285 d Abs 1 StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285 i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.