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Entscheidung 13 Os 72/02×

Entscheidung 13 Os 72/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os72/02

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferdinand Georg H***** wegen des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. März 2002, GZ 35 Hv 40/02y-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ferdinand Georg H***** bekämpft seine Schuldprüche wegen Vergehens (zu 1) der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, dritter Fall StGB und (zu 2) nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG.

Nach diesen Schuldsprüchen hat er in Salzburg

1. in der Zeit von etwa Juni 2000 bis einschließlich Februar 2001 mit dem Vorsatz sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Martina S***** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er die Preise für die Ausübung der Prostitution festsetze, Martina S***** die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben.

2. am 29. März 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider ca 1,5 Gramm Heroin, sohin ein Suchtgift, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5, a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet, jene die formell Ziffer 9, Litera a, StPO geltend macht, ist nicht prozessordnungskonform. Die Frage, ob der Angeklagte von Martina S***** auch "eine Standgebühr kassiert hat", hat das Schöffengericht ausdrücklich offen gelassen und damit auch ob er dieses Geld dem Johann G***** abgeliefert hat (US 5). Der Beschwerdeeinwand aus diesen Beträgen könne daher nicht auf die Absicht einer fortlaufenden Einnahmeverschaffung geschlossen werden, geht daher ins Leere. Begründet wurde diese Feststellung vielmehr mit der regelmäßigen Ablieferung des Freierlohnes an den Angeklagten.

Das Erstgericht hat sich sorgfältig mit der wechselvollen Darstellung der Martina S***** befasst und seine Feststellungen vorrangig auf deren Aussage vor der Polizei gegründet. Dass diese "am ehesten der Wahrheit entsprechen", ist keine Feststellung des Schöffengerichts, sondern eine beweiswürdigende Überlegung, die als solche nicht undeutlich und schon gar nicht nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen hat das Erstgericht zu den diesbezüglichen Feststellungen zahlreiche flankierende Umstände herangezogen.

Der weitere Einwand der Mängelrüge, dass neben der Feststellung, dass der Angeklagte mit Suchtgift betreten wurde, noch hätte konstatiert werden sollen, wo er sich damals aufgehalten hat, dass weiters andere Personen an seinem Tisch gesessen sind und er seinen rechten Arm über die Lehne einer Sitzbank liegen hatte, trifft keine das Strafverfahren bedeutsamen Umstände.

Die Konstatierung, wonach das sichergestellte Suchtgift im Besitz des Angeklagten war, stellt zugleich klar, dass sich dieses nicht im (Allein-)Besitz anderer befunden hat. Die Forderung der Beschwerde, es hätte diesbezüglich weiterer Ausführungen bedurft, überschreitet das gesetzliche Gebot des Umfangs der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Die Vermutung des Schöffengerichts, dass der Angeklagte im Besitz von 17.000 S an Bargeld, wohl noch mehr als das ihm angelastete Suchtgift erworben aber schon vor seinem Aufgriff verkauft hätte, betrifft gleichfalls keine entscheidende Tatsache, wurde er doch ausschließlich wegen des bei ihm vorgefundenen Suchtgifts schuldig erkannt, nicht aber einer größeren Menge. Die "Suchtgiftutensilien" des Angeklagten wurden nur demonstrativ genannt und nicht als Begründung für die Feststellung, dass er im Besitz des bei ihm vorgefundenen Suchtgifts war.

Keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) bestehen gegen die den beiden Schuldsprüchen zugrundeliegenden Feststellungen des Schöffengerichts. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen befassen sich umfänglich vor allem mit der geänderten Verantwortung der Belastungszeugin S*****, denen aber das Schöffengericht beweiswürdigend durchaus logisch und überzeugend Rechnung getragen hat.

Die Rechtsrüge bestreitet den Gewahrsam des Angeklagten am Suchtgift und orientiert sich somit prozessordnungswidrig nicht am Gebot des Festhaltens an allen Konstatierungen des angefochtenen Urteils. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über die Berufung hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E66385 13Os72.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00072.02.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20020626_OGH0002_0130OS00072_0200000_000