Die Verfahrensrüge (Z 5) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2003 gestellten Antrags, die Videoaufnahme vom Lokalaugenschein nicht vorzuführen und das entsprechende Protokoll nicht zu verlesen, zumal diese Beweismittel unter Missachtung der Belehrungspflicht hinsichtlich der Beiziehung eines Verteidigers zu Stande gekommen seien. Sie lässt jedoch außer Acht, dass die diesbezügliche Belehrung der Untersuchungsrichterin in einer für den Beschwerdeführer verständlichen und auch den einschlägigen prozessualen Vorschriften entsprechenden Weise erfolgte (S 253/II iVm S 127/I). Im Übrigen würde auch eine insoweit mangelhafte Unterweisung des Angeklagten nicht das Verbot der Verlesung und Verwertung seiner früheren Angaben bewirken (vgl Ratz JBl 2000, 299 FN 52).Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2003 gestellten Antrags, die Videoaufnahme vom Lokalaugenschein nicht vorzuführen und das entsprechende Protokoll nicht zu verlesen, zumal diese Beweismittel unter Missachtung der Belehrungspflicht hinsichtlich der Beiziehung eines Verteidigers zu Stande gekommen seien. Sie lässt jedoch außer Acht, dass die diesbezügliche Belehrung der Untersuchungsrichterin in einer für den Beschwerdeführer verständlichen und auch den einschlägigen prozessualen Vorschriften entsprechenden Weise erfolgte (S 253/II in Verbindung mit S 127/I). Im Übrigen würde auch eine insoweit mangelhafte Unterweisung des Angeklagten nicht das Verbot der Verlesung und Verwertung seiner früheren Angaben bewirken vergleiche Ratz JBl 2000, 299 FN 52).
Auf den weiteren, erst in der Beschwerde vorgebrachten (sachlich ebenfalls unbegründeten) Einwand der unterbliebenen Verständigung des Sachwalters des Angeklagten von der Durchführung des Lokalaugenscheines war nicht näher einzugehen, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz und von den bis dahin vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41). Dem Vorbringen unter der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO zuwider ist die vermisste Fragestellung in Richtung der §§ 11 und 287 Abs 1 StGB zu Recht unterblieben, weil sich der Angeklagte, ungeachtet des in der Beschwerde aufgezeigten Widerspruches zwischen einzelnen von ihm zugestandenen Verletzungshandlungen und den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens Dris. M*****, auf eine die Schuld ausschließende volle Berauschung zur Tatzeit nicht berufen hat und auch die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen aus medizinischer bzw psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung gefunden haben. In der Hauptverhandlung wurden somit keine Tatsachen vorgebracht, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausgeschlossen würde. Dass die Sachverständige Dr. Sigrun R***** zutreffend und überdies in anderem Zusammenhang auf die den Geschworenen obliegende Beweiswürdigung verwiesen hat, ändert nichts an der Eindeutigkeit ihres Gutachtens. Mit dem bloßen Hinweis auf angebliche Ungereimtheiten bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration durch Univ. Prof. Dr. M***** wird hingegen weder der relevierte noch ein sonstiger Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.Auf den weiteren, erst in der Beschwerde vorgebrachten (sachlich ebenfalls unbegründeten) Einwand der unterbliebenen Verständigung des Sachwalters des Angeklagten von der Durchführung des Lokalaugenscheines war nicht näher einzugehen, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz und von den bis dahin vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41). Dem Vorbringen unter der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO zuwider ist die vermisste Fragestellung in Richtung der Paragraphen 11 und 287 Absatz eins, StGB zu Recht unterblieben, weil sich der Angeklagte, ungeachtet des in der Beschwerde aufgezeigten Widerspruches zwischen einzelnen von ihm zugestandenen Verletzungshandlungen und den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens Dris. M*****, auf eine die Schuld ausschließende volle Berauschung zur Tatzeit nicht berufen hat und auch die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen aus medizinischer bzw psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung gefunden haben. In der Hauptverhandlung wurden somit keine Tatsachen vorgebracht, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausgeschlossen würde. Dass die Sachverständige Dr. Sigrun R***** zutreffend und überdies in anderem Zusammenhang auf die den Geschworenen obliegende Beweiswürdigung verwiesen hat, ändert nichts an der Eindeutigkeit ihres Gutachtens. Mit dem bloßen Hinweis auf angebliche Ungereimtheiten bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration durch Univ. Prof. Dr. M***** wird hingegen weder der relevierte noch ein sonstiger Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Die Instruktionsrüge (Z 8) versagt, weil die Rechtsbelehrung gemäß § 321 Abs 2 StPO für jede Frage gesondert zu erteilen ist, die Erläuterung des Rechtsbegriffes der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sohin nicht schon bei der Hauptfrage nach Mord zu erfolgen hatte (Mayerhofer aaO E 54 zu § 345 Z 8). Der Schwurgerichtshof war auch nicht verhalten, in der Rechtsbelehrung über den bedingten Vorsatz ausdrücklich auf den Unterschied zur bewussten Fahrlässigkeit einzugehen, weil eine Eventualfrage wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes nicht gestellt wurde (Mayerhofer aaO E 57). Auch die in der Beschwerde behauptete Unvollständigkeit der Belehrung zur Eventualfrage nach Totschlag liegt nicht vor, weil ausdrücklich dargelegt wurde, dass sich die allgemeine Begreiflichkeit auf die Gemütsbewegung - nicht auf die Tat - bezieht. Die Tatsachenrüge (Z 10a) erblickt in bruchstückhaft zitierten Teilen des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen und der Verantwortung zum Tathergang sowie im behaupteten Verhalten des Opfers Ansatzpunkte dafür, dass der von den Geschworenen angenommene Tötungsvorsatz nicht vorgelegen sein könnte, aber selbst bei vorsätzlichem Handeln eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung anzunehmen wäre. Sie vermag jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen; vielmehr wird im Ergebnis bloß die den Laienrichtern obliegende Beweiswürdigung (Art 91 Abs 2 B-VG) nach Art einer Schuldberufung - und somit unzulässig - bekämpft. Im Übrigen lässt die Beschwerde außer Acht, dass die Sachverständige aus dem Fache der Psychiatrie die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus medizinischer Sicht zwar als beeinträchtigt, jedenfalls aber als gegeben beurteilt hat, übergeht auch die mehrfachen, über einen längeren Zeitraum dem Opfer zugefügten Verletzungen und bezieht sich vor allem auf den nach der Tat erzielten Eindruck des Angeklagten vom Zustand des Opfers. Die Geschworenen konnten sich jedoch, abgesehen von dem (der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegenstehenden) äußeren Tatgeschehen, vor allem auf die hinsichtlich der subjektiven Tatseite geständige Verantwortung des Angeklagten im Rahmen des Lokalaugenscheines stützen. Schließlich wurde das gesamte Tatsachensubstrat zur Beurteilung des Vorliegens einer allgemeinen begreiflichen heftigen Gemütsbewegung in der Hauptverhandlung erörtert und war daher den darüber entscheidenden Geschworenen bekannt.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) versagt, weil die Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO für jede Frage gesondert zu erteilen ist, die Erläuterung des Rechtsbegriffes der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sohin nicht schon bei der Hauptfrage nach Mord zu erfolgen hatte (Mayerhofer aaO E 54 zu Paragraph 345, Ziffer 8,). Der Schwurgerichtshof war auch nicht verhalten, in der Rechtsbelehrung über den bedingten Vorsatz ausdrücklich auf den Unterschied zur bewussten Fahrlässigkeit einzugehen, weil eine Eventualfrage wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes nicht gestellt wurde (Mayerhofer aaO E 57). Auch die in der Beschwerde behauptete Unvollständigkeit der Belehrung zur Eventualfrage nach Totschlag liegt nicht vor, weil ausdrücklich dargelegt wurde, dass sich die allgemeine Begreiflichkeit auf die Gemütsbewegung - nicht auf die Tat - bezieht. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erblickt in bruchstückhaft zitierten Teilen des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen und der Verantwortung zum Tathergang sowie im behaupteten Verhalten des Opfers Ansatzpunkte dafür, dass der von den Geschworenen angenommene Tötungsvorsatz nicht vorgelegen sein könnte, aber selbst bei vorsätzlichem Handeln eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung anzunehmen wäre. Sie vermag jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen; vielmehr wird im Ergebnis bloß die den Laienrichtern obliegende Beweiswürdigung (Artikel 91, Absatz 2, B-VG) nach Art einer Schuldberufung - und somit unzulässig - bekämpft. Im Übrigen lässt die Beschwerde außer Acht, dass die Sachverständige aus dem Fache der Psychiatrie die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus medizinischer Sicht zwar als beeinträchtigt, jedenfalls aber als gegeben beurteilt hat, übergeht auch die mehrfachen, über einen längeren Zeitraum dem Opfer zugefügten Verletzungen und bezieht sich vor allem auf den nach der Tat erzielten Eindruck des Angeklagten vom Zustand des Opfers. Die Geschworenen konnten sich jedoch, abgesehen von dem (der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegenstehenden) äußeren Tatgeschehen, vor allem auf die hinsichtlich der subjektiven Tatseite geständige Verantwortung des Angeklagten im Rahmen des Lokalaugenscheines stützen. Schließlich wurde das gesamte Tatsachensubstrat zur Beurteilung des Vorliegens einer allgemeinen begreiflichen heftigen Gemütsbewegung in der Hauptverhandlung erörtert und war daher den darüber entscheidenden Geschworenen bekannt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren.
Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd den Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung, seinen durch jahrelangen Alkoholabusus geminderten Intellekt und eine gewisse Provokation durch das Opfer, das die Wohnung des Angeklagten gröblich verunreinigte und seinen Forderungen, diese zu verlassen, keine Folge leistete.
Mit Berufungen begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe "schuldangemessen auf zumindest 12 Jahre", die Staatsanwaltschaft hingegen deren Erhöhung, wobei der Angeklagte eine verfehlte Gewichtung der Milderungsgründe, die Staatsanwaltschaft hingegen die fehlende Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der besonderen Brutalität und Grausamkeit der Tatausführung ins Treffen führt.
Im Ergebnis sind beide Rechtsmittel nicht berechtigt. Mag der Staatsanwaltschaft auch zuzugestehen sein, dass der von ihr genannte Erschwerungsgrund zu Unrecht nicht angenommen wurde, so hat das Geschworenengericht doch unter Berücksichtigung insbesondere der allgemeinen Strafbemessungsgründe des § 32 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt, die dem Unrecht der Tat, ihrem sozialen Störwert und der Täterschuld gerecht wird. Es bestand daher weder ein Grund zur Erhöhung noch zur Herabsetzung des Strafausmaßes.Im Ergebnis sind beide Rechtsmittel nicht berechtigt. Mag der Staatsanwaltschaft auch zuzugestehen sein, dass der von ihr genannte Erschwerungsgrund zu Unrecht nicht angenommen wurde, so hat das Geschworenengericht doch unter Berücksichtigung insbesondere der allgemeinen Strafbemessungsgründe des Paragraph 32, StGB eine Freiheitsstrafe verhängt, die dem Unrecht der Tat, ihrem sozialen Störwert und der Täterschuld gerecht wird. Es bestand daher weder ein Grund zur Erhöhung noch zur Herabsetzung des Strafausmaßes.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.