Die dagegen nominell aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen nominell aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit diese den Schuldspruch 2 bekämpft, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil der Beschwerdeführer insoweit weder bei der Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Soweit diese den Schuldspruch 2 bekämpft, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil der Beschwerdeführer insoweit weder bei der Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Der Einwand zum Schuldspruch 1, mit Blick auf die Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, die Kreditkartenrechnung aufgrund seiner prekären finanziellen Situation nicht begleichen zu können, wäre die Aussage des Finanzbeamten Martin S*****, die Gegenverrechnung eines aus einzelunternehmerischer Tätigkeit bestehenden Steuerguthabens mit Abgabenverbindlichkeiten der D***** GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, habe dessen Zustimmung bedurft (S 65/III), gesondert zu erörtern gewesen (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu. Der Zeuge S***** gab nämlich auch an, dem Angeklagten im hier relevanten Zeitraum die Auszahlung eines allfälligen Steuerguthabens nicht in Aussicht gestellt zu haben (S 63/III), sodass seine Depositionen unter gebotener Gesamtbetrachtung den Urteilsannahmen zur inneren Tatseite keineswegs entgegenstehen.Der Einwand zum Schuldspruch 1, mit Blick auf die Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, die Kreditkartenrechnung aufgrund seiner prekären finanziellen Situation nicht begleichen zu können, wäre die Aussage des Finanzbeamten Martin S*****, die Gegenverrechnung eines aus einzelunternehmerischer Tätigkeit bestehenden Steuerguthabens mit Abgabenverbindlichkeiten der D***** GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, habe dessen Zustimmung bedurft (S 65/III), gesondert zu erörtern gewesen (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), trifft nicht zu. Der Zeuge S***** gab nämlich auch an, dem Angeklagten im hier relevanten Zeitraum die Auszahlung eines allfälligen Steuerguthabens nicht in Aussicht gestellt zu haben (S 63/III), sodass seine Depositionen unter gebotener Gesamtbetrachtung den Urteilsannahmen zur inneren Tatseite keineswegs entgegenstehen.
Die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 9 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.