Entscheidung 13 Os 72/16m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.09.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz G***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 10 St 30/16p der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde der Helene S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Mai 2016, GZ 32 Bs 143/16p-3 (ON 13 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz G***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, AZ 10 St 30/16p der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde der Helene S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Mai 2016, GZ 32 Bs 143/16p-3 (ON 13 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Helene S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. März 2016, GZ 900 Bl 36/16h-7 (ON 7 der Ermittlungsakten), mit dem der Antrag der Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO als unzulässig zurück.Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Helene S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. März 2016, GZ 900 Bl 36/16h-7 (ON 7 der Ermittlungsakten), mit dem der Antrag der Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO als unzulässig zurück.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde der Helene S***** war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00072.16M.0906.000
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2016
Dokumentnummer
JJT_20160906_OGH0002_0130OS00072_16M0000_000