Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Emil G*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Emil G*****.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Feststellung, wonach es dem an Suchtmittel gewöhnten (US 7) Nichtigkeitswerber nicht darauf ankam, sich durch die zu I/A angeführte Tat überwiegend Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern er sich den Lebensunterhalt finanzieren oder aufbessern wollte (US 7).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Feststellung, wonach es dem an Suchtmittel gewöhnten (US 7) Nichtigkeitswerber nicht darauf ankam, sich durch die zu I/A angeführte Tat überwiegend Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern er sich den Lebensunterhalt finanzieren oder aufbessern wollte (US 7).
Entgegen der eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde hat das Erstgericht diese Feststellung ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS-Justiz RS0118317) auf die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die Angaben des Angeklagten S***** vor der Polizei sowie den Umstand gegründet, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht im Sinn des Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen des § 28a Abs 3 erster Fall SMG (iVm § 27 Abs 5 SMG) verantwortet hatte (US 11).Entgegen der eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Beschwerde hat das Erstgericht diese Feststellung ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze vergleiche RIS-Justiz RS0118317) auf die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die Angaben des Angeklagten S***** vor der Polizei sowie den Umstand gegründet, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht im Sinn des Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG) verantwortet hatte (US 11).
Mit dem Einwand, die bekämpfte Feststellung widerspräche dem Referat der entscheidenden Tatsachen zum Schuldspruch II sowie den Angaben des Angeklagten S***** vor der Polizei, wird ein Widerspruch in der Bedeutung der Z 5 dritter Fall nicht geltend gemacht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437).Mit dem Einwand, die bekämpfte Feststellung widerspräche dem Referat der entscheidenden Tatsachen zum Schuldspruch römisch zwei sowie den Angaben des Angeklagten S***** vor der Polizei, wird ein Widerspruch in der Bedeutung der Ziffer 5, dritter Fall nicht geltend gemacht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437).
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431). Eine solche behauptet der Beschwerdeführer mit seiner unter diesem Aspekt erstatteten Kritik, das Erstgericht habe die Beweisergebnisse „aktenwidrig verwertet“ nicht. Im Ergebnis bekämpft er vielmehr bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431). Eine solche behauptet der Beschwerdeführer mit seiner unter diesem Aspekt erstatteten Kritik, das Erstgericht habe die Beweisergebnisse „aktenwidrig verwertet“ nicht. Im Ergebnis bekämpft er vielmehr bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) die Anwendung der Privilegierung des § 28a Abs 3 erster Fall SMG anstrebt, geht sie nicht von der mit Mängelrüge erfolglos bekämpften Feststellung (US 7) aus und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Anwendung der Privilegierung des Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG anstrebt, geht sie nicht von der mit Mängelrüge erfolglos bekämpften Feststellung (US 7) aus und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.