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Entscheidung 13 Os 72/20t×

Entscheidung 13 Os 72/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os72/20t

Entscheidungsdatum

14.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Marko S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Emil G***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2020, GZ 72 Hv 47/20p-86, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Emil G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Emil G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Paragraph 15, StGB (I/A) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** vorschriftswidrig Suchtgift

I/A) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge am 26. Februar 2020 „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit Marko S***** „als Mittäter“ an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts überlassen und zu überlassen versucht, nämlich insgesamt 145,8 Gramm Heroin beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 15,71 Gramm Heroin, 1 Gramm Acetylcodein und 0,6 Gramm Monoacetylmorphin, sowie

römisch zwei) von Ende Jänner 2020 bis zum 26. Februar 2020 in wiederholten Angriffen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich 9,7 Gramm Heroin.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Emil G*****.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Feststellung, wonach es dem an Suchtmittel gewöhnten (US 7) Nichtigkeitswerber nicht darauf ankam, sich durch die zu I/A angeführte Tat überwiegend Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern er sich den Lebensunterhalt finanzieren oder aufbessern wollte (US 7).

Entgegen der eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Beschwerde hat das Erstgericht diese Feststellung ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze vergleiche RIS-Justiz RS0118317) auf die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die Angaben des Angeklagten S***** vor der Polizei sowie den Umstand gegründet, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht im Sinn des Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG) verantwortet hatte (US 11).

Mit dem Einwand, die bekämpfte Feststellung widerspräche dem Referat der entscheidenden Tatsachen zum Schuldspruch römisch zwei sowie den Angaben des Angeklagten S***** vor der Polizei, wird ein Widerspruch in der Bedeutung der Ziffer 5, dritter Fall nicht geltend gemacht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437).

Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431). Eine solche behauptet der Beschwerdeführer mit seiner unter diesem Aspekt erstatteten Kritik, das Erstgericht habe die Beweisergebnisse „aktenwidrig verwertet“ nicht. Im Ergebnis bekämpft er vielmehr bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Anwendung der Privilegierung des Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG anstrebt, geht sie nicht von der mit Mängelrüge erfolglos bekämpften Feststellung (US 7) aus und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00072.20T.1014.000

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201014_OGH0002_0130OS00072_20T0000_000