Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. geltend.Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. geltend.
Mit dem Einwand, das Beweisverfahren habe "massive Hinweise" gegeben, daß er sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme der inkriminierten Druckwerke nicht im Geschäft aufgehalten habe, sondern auf Dienstreise gewesen sei, bringt der Beschwerdeführer keinen materiellen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung. Im übrigen hat das Gericht dieser erstmals in der Hauptverhandlung vorgebrachten Version mit dem Hinweis auf die geänderte Verantwortung den Glauben versagt. Ein solcher Akt der Beweiswürdigung entzieht sich der Anfechtung mit einer Rechtsrüge.
Der Beschwerdeführer bestreitet die (absolute) Unzüchtigkeit der inkriminierten, zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehaltenen und zum Verkauf angebotenen Druckwerke. Er wendet sich gegen die oberstgerichtliche Judikatur, wonach pornographische Darstellungen von Unzuchtsakten, die als solche ihrer Art nach verboten sind oder - wie Unzucht mit Personen gleichen Geschlechts - keinesfalls propagiert werden dürfen (§ 220 StGB.), generell und ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis unzüchtig sind (EvBl 1977/186, verstärkter Senat). Die Strafbarkeit solcher Darstellungen setzt weder eine (über eine bei Druckwerken und Laufbildern regelmäßig zu bejahende Werbekomponente hinausgehende) propagandistische Wirkung im Sinn einer Massenbeeinflussung noch die Eignung voraus, eine zur gleichgeschlechtlichen Unzucht anregende Wirkung zu erzielen (SSt. 51/51, verstärkter Senat). Die Beschwerdeausführungen, wonach die Unterscheidung zwischen "harter" und "nicht harter" Pornographie nicht mehr dem Denken aufgeschlossener und toleranter Menschen entspreche und auf Grund der geänderten Einstellung zu Homosexualität und lesbischer Liebe nicht aufrechterhalten werden könne, geben keinen Anlaß, von der bisherigen Judikatur abzugehen. Neben der gewinnsüchtigen Absicht ist nur erforderlich, daß der Täter die Eigenschaft des Gegenstands, welche das Merkmal der Unzüchtigkeit verwirklicht, kennt oder eine solche Eigenschaft doch ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Mit der Behauptung, der Angeklagte habe die Verbreitung von Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht nicht für strafbares Unrecht gehalten, wird ein Rechtsirrtum geltend gemacht. Ein derartiger Irrtum wäre dem Beschwerdeführer auf Grund seiner kaufmännischen Tätigkeit auf diesem Gebiet und der daraus ihm erwachsenden Verpflichtung, sich mit den Vorschriften des Pornographiegesetzes und deren Auslegung vertraut zu machen, gemäß § 9 Abs 2 StGB. vorzuwerfen (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , ENr. 82 ff. zu § 1 PornG.). Wenn der Angeklagte die inkriminierten Druckwerke nicht als "unzüchtig" wertet und sich hiemit über die herrschenden Ansichten hinwegsetzt, kommt ihm kein schuldausschließender Rechtsirrtum (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO.) zustatten.Der Beschwerdeführer bestreitet die (absolute) Unzüchtigkeit der inkriminierten, zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehaltenen und zum Verkauf angebotenen Druckwerke. Er wendet sich gegen die oberstgerichtliche Judikatur, wonach pornographische Darstellungen von Unzuchtsakten, die als solche ihrer Art nach verboten sind oder - wie Unzucht mit Personen gleichen Geschlechts - keinesfalls propagiert werden dürfen (Paragraph 220, StGB.), generell und ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis unzüchtig sind (EvBl 1977/186, verstärkter Senat). Die Strafbarkeit solcher Darstellungen setzt weder eine (über eine bei Druckwerken und Laufbildern regelmäßig zu bejahende Werbekomponente hinausgehende) propagandistische Wirkung im Sinn einer Massenbeeinflussung noch die Eignung voraus, eine zur gleichgeschlechtlichen Unzucht anregende Wirkung zu erzielen (SSt. 51/51, verstärkter Senat). Die Beschwerdeausführungen, wonach die Unterscheidung zwischen "harter" und "nicht harter" Pornographie nicht mehr dem Denken aufgeschlossener und toleranter Menschen entspreche und auf Grund der geänderten Einstellung zu Homosexualität und lesbischer Liebe nicht aufrechterhalten werden könne, geben keinen Anlaß, von der bisherigen Judikatur abzugehen. Neben der gewinnsüchtigen Absicht ist nur erforderlich, daß der Täter die Eigenschaft des Gegenstands, welche das Merkmal der Unzüchtigkeit verwirklicht, kennt oder eine solche Eigenschaft doch ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Mit der Behauptung, der Angeklagte habe die Verbreitung von Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht nicht für strafbares Unrecht gehalten, wird ein Rechtsirrtum geltend gemacht. Ein derartiger Irrtum wäre dem Beschwerdeführer auf Grund seiner kaufmännischen Tätigkeit auf diesem Gebiet und der daraus ihm erwachsenden Verpflichtung, sich mit den Vorschriften des Pornographiegesetzes und deren Auslegung vertraut zu machen, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StGB. vorzuwerfen (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , ENr. 82 ff. zu Paragraph eins, PornG.). Wenn der Angeklagte die inkriminierten Druckwerke nicht als "unzüchtig" wertet und sich hiemit über die herrschenden Ansichten hinwegsetzt, kommt ihm kein schuldausschließender Rechtsirrtum (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.) zustatten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Der Angeklagte wurde nach § 1 Abs 2 PornG. unter Anwendung von § 37 StGB. zu 120 Tagessätzen (je 150 S) verurteilt. Nichts wurde dabei als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet.Der Angeklagte wurde nach Paragraph eins, Absatz 2, PornG. unter Anwendung von Paragraph 37, StGB. zu 120 Tagessätzen (je 150 S) verurteilt. Nichts wurde dabei als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet.
Der Angeklagte beruft gegen die Zahl der Tagessätze und verlangt die Gewährung bedingter Strafnachsicht.
Der Wahrheitsfindung wesentlich dienlich waren - entgegen den Berufungsausführungen - die Angaben des Angeklagten nicht, wie schon die umfangreiche, gegen seine Einlassung argumentierende Beweiswürdigung des Schöffensenats zeigt. Zu einer Reduktion der Zahl der Tagessätze bestand daher kein Anlaß.
Die im Unrecht durchaus bedeutsame, professionelle Begehung der Straftat verlangt schon aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Effektivität der Strafe, die mit einer bloß angedrohten Geldstrafe hier nicht erreicht werden kann (vgl. LSK. 1983/169).Die im Unrecht durchaus bedeutsame, professionelle Begehung der Straftat verlangt schon aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Effektivität der Strafe, die mit einer bloß angedrohten Geldstrafe hier nicht erreicht werden kann vergleiche LSK. 1983/169).