Gründe:
Der am 10.September 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslose Johann N*** wurde des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. (II 1) sowie der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 StGB. (III 2 und I 1), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. (II 2 und III 1), der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB. (II 3), der teils vollendeten, teils versuchten Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB. (I 2 a und b) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. (II 4) schuldig erkannt. Darnach hat erDer am 10.September 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslose Johann N*** wurde des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB. (römisch zwei 1) sowie der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB. (römisch drei 2 und römisch eins 1), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. (römisch zwei 2 und römisch drei 1), der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB. (römisch zwei 3), der teils vollendeten, teils versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB. (römisch eins 2 a und b) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. (römisch zwei 4) schuldig erkannt. Darnach hat er
am 4.Mai 1987 in Stadl-Paura
Birgit N*** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die wiederholten Äußerungen "wennst bis morgen deinen Dreck nicht aus meiner Wohnung geräumt hast, dann zertret' ich dich" zur Verbringung ihrer persönlichen Fahrnisse zu nötigen versucht (I 1), Cäcilia N*** durch gewaltsames Erfassen am Nacken, was mehrere Kratz- und Schürfwunden zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt (I 2 a),Birgit N*** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die wiederholten Äußerungen "wennst bis morgen deinen Dreck nicht aus meiner Wohnung geräumt hast, dann zertret' ich dich" zur Verbringung ihrer persönlichen Fahrnisse zu nötigen versucht (römisch eins 1), Cäcilia N*** durch gewaltsames Erfassen am Nacken, was mehrere Kratz- und Schürfwunden zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt (römisch eins 2 a),
Tina W*** durch wuchtiges Aufreißen einer Wohnungseingangstür, wodurch dieses Kleinkind von der Tür getroffen und zur Seite geschleudert wurde, vorsätzlich am Körper zu verletzen getrachtet (I 2 b),Tina W*** durch wuchtiges Aufreißen einer Wohnungseingangstür, wodurch dieses Kleinkind von der Tür getroffen und zur Seite geschleudert wurde, vorsätzlich am Körper zu verletzen getrachtet (römisch eins 2 b),
am 9.Juni 1987 in Haag am Hausruck
Brigitte B*** durch Gewalt und gefährliche Drohung, indem er sie auf ein Bett stieß, sich auf ihre Oberschenkel setzte und äußerte, daß er ihr die Kleider herunterreißen werde und er ihr seinen Willen immer aufzwingen könne, zum außerehelichen Beischlaf genötigt (II 1),Brigitte B*** durch Gewalt und gefährliche Drohung, indem er sie auf ein Bett stieß, sich auf ihre Oberschenkel setzte und äußerte, daß er ihr die Kleider herunterreißen werde und er ihr seinen Willen immer aufzwingen könne, zum außerehelichen Beischlaf genötigt (römisch zwei 1),
Brigitte B*** gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einem Messer vor ihrem Kopf und Hals "herumfuchtelte", sich äußerte, "daß dies gerade das richtige Werkzeug für sie und die anderen und es auch scharf geschliffen sei, daß das Messer genau dorthin treffe, wo er es haben wolle", wobei er das Messer wurfbereit bei der Klinge in der Hand hielt und schließlich "daß er mit diesem Messer alle fertigmachen werde, wenn er seinen Sohn nicht bekomme" oder "daß sie alle dran seien, wenn das mit dem Buben nicht hinhaue" (II 2),Brigitte B*** gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einem Messer vor ihrem Kopf und Hals "herumfuchtelte", sich äußerte, "daß dies gerade das richtige Werkzeug für sie und die anderen und es auch scharf geschliffen sei, daß das Messer genau dorthin treffe, wo er es haben wolle", wobei er das Messer wurfbereit bei der Klinge in der Hand hielt und schließlich "daß er mit diesem Messer alle fertigmachen werde, wenn er seinen Sohn nicht bekomme" oder "daß sie alle dran seien, wenn das mit dem Buben nicht hinhaue" (römisch zwei 2),
Brigitte B*** zwischen etwa 4,30 Uhr und 6,00 Uhr oder 6,30 Uhr in ihrer Wohnung widerrechtlich gefangen gehalten (II 3), eine fremde Sache, nämlich einen Fensterriegel zum Vorhaus des Josef S*** durch Ausreißen beschädigt (II 4),Brigitte B*** zwischen etwa 4,30 Uhr und 6,00 Uhr oder 6,30 Uhr in ihrer Wohnung widerrechtlich gefangen gehalten (römisch zwei 3), eine fremde Sache, nämlich einen Fensterriegel zum Vorhaus des Josef S*** durch Ausreißen beschädigt (römisch zwei 4),
zwischen 21.September 1987 und 19.Jänner 1988 (in Stadl-Paura) Brigitte N*** (früher B***)
gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt ein Messer derart in ihre Richtung warf, daß dieses vor ihren Füßen im Fußboden oder neben ihr in der Mauer stecken blieb, ihr sein Messer mit den Worten an die Brust ansetzte, daß sie nicht berechtigt sei, zu leben, ihr ein Fleischmesser vor die Füße schleuderte, welches dann im Fußboden stecken blieb und sich wiederholt äußerte, daß er sie aufschlitzen und ihr den Schädel abschneiden werde (III 1) undgefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt ein Messer derart in ihre Richtung warf, daß dieses vor ihren Füßen im Fußboden oder neben ihr in der Mauer stecken blieb, ihr sein Messer mit den Worten an die Brust ansetzte, daß sie nicht berechtigt sei, zu leben, ihr ein Fleischmesser vor die Füße schleuderte, welches dann im Fußboden stecken blieb und sich wiederholt äußerte, daß er sie aufschlitzen und ihr den Schädel abschneiden werde (römisch drei 1) und
durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerungen, daß er sie abstechen werde, wenn sie den Gendarmen sage, daß er da sei, zur Unterlassung der Bekanntgabe seines Aufenthalts genötigt (III 2). Gemäß § 494 a StPO. widerrief das Erstgericht die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Bezirksgerichts Lambach vom 12. Dezember 1985, AZ. U 561/85, über Johann N*** verhängten Freiheitsstrafe.durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerungen, daß er sie abstechen werde, wenn sie den Gendarmen sage, daß er da sei, zur Unterlassung der Bekanntgabe seines Aufenthalts genötigt (römisch drei 2). Gemäß Paragraph 494, a StPO. widerrief das Erstgericht die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Bezirksgerichts Lambach vom 12. Dezember 1985, AZ. U 561/85, über Johann N*** verhängten Freiheitsstrafe.
Mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte das Urteil in den Punkten I 1, I 2 a und b sowie II 3 und 4.Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte das Urteil in den Punkten römisch eins 1, römisch eins 2 a und b sowie römisch zwei 3 und 4.
Der Einwand, im Faktum I 1 habe seine Schwester Birgit N*** die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgezogen (Z. 9 lit. b), geht ins Leere, weil dem Beschwerdeführer insoweit nicht, wie er behauptet, das Vergehen nach § 107 StGB., sondern das Offizialdelikt nach § 105 StGB. zur Last liegt.Der Einwand, im Faktum römisch eins 1 habe seine Schwester Birgit N*** die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgezogen (Ziffer 9, Litera b,), geht ins Leere, weil dem Beschwerdeführer insoweit nicht, wie er behauptet, das Vergehen nach Paragraph 107, StGB., sondern das Offizialdelikt nach Paragraph 105, StGB. zur Last liegt.