Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Soweit die Rechtsrüge, die inhaltlich auch einen Begründungsmangel (Z 5) releviert, dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel vorwirft, geht sie an den ausdrücklichen Urteilskonstatierungen vorbei. Denn das Schöffengericht hat die irreführende Täuschung nicht (bloß) darin erblickt, daß der Angeklagte den Zeugen Wasil S***** im Glauben beließ, eine gutgehende Gärtnerei zu haben, wie dies die Beschwerde offenbar vermeint, sondern (primär) darin, daß er dem Genannten seinen hohen Schuldenstand (von rund 5 Mio S) verschwieg und ihm vorspiegelte, das (zur Rückzahlung des Darlehens erforderliche) Geld in etwa 2 bis 3 Monaten hereinzubekommen (US 3) und damit das Darlehen zurückzahlen zu können. Solcherart führt die Beschwerde aber die Rüge betreffend die objektive Tatseite nicht prozeßordnungsgemäß aus.Soweit die Rechtsrüge, die inhaltlich auch einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) releviert, dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel vorwirft, geht sie an den ausdrücklichen Urteilskonstatierungen vorbei. Denn das Schöffengericht hat die irreführende Täuschung nicht (bloß) darin erblickt, daß der Angeklagte den Zeugen Wasil S***** im Glauben beließ, eine gutgehende Gärtnerei zu haben, wie dies die Beschwerde offenbar vermeint, sondern (primär) darin, daß er dem Genannten seinen hohen Schuldenstand (von rund 5 Mio S) verschwieg und ihm vorspiegelte, das (zur Rückzahlung des Darlehens erforderliche) Geld in etwa 2 bis 3 Monaten hereinzubekommen (US 3) und damit das Darlehen zurückzahlen zu können. Solcherart führt die Beschwerde aber die Rüge betreffend die objektive Tatseite nicht prozeßordnungsgemäß aus.
Des weiteren hat das Schöffengericht, indem es feststellte, der Angeklagte habe eine Schädigung des Bürgen an dessen Vermögen durch die Bürgschaftserklärung billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden (US 6), den zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite (unter anderem) geforderten Schädigungsvorsatz konstatiert, ohne daß es hiezu einer näheren Konkretisierung bedurfte, weil damit sowohl das Wissen um die Schädigung des Tatopfers als auch deren gewollte Herbeiführung ausgedrückt ist. Auch in dieser Hinsicht geht die Beschwerde somit nicht von den Urteilsfeststellungen aus.
Entgegen den weiteren (inhaltlich eine Mängelrüge (Z 5) darstellenden) Beschwerdevorbringen konnte das Erstgericht seine diesbezüglichen Annahmen nicht nur auf den Umstand, daß der Angeklagte seine Mittel nach Darlehensaufnahme nicht zu dessen Rückzahlung, sondern zur Tilgung anderer Schulden verwendete (US 5), sondern vor allem auch auf die starke Überschuldung des Angeklagten bei Darlehensaufnahme gründen und daraus formal mängelfrei auf das Wissen und Wollen der Schädigung des Bürgen (und Zahlers) S***** schließen.Entgegen den weiteren (inhaltlich eine Mängelrüge (Ziffer 5,) darstellenden) Beschwerdevorbringen konnte das Erstgericht seine diesbezüglichen Annahmen nicht nur auf den Umstand, daß der Angeklagte seine Mittel nach Darlehensaufnahme nicht zu dessen Rückzahlung, sondern zur Tilgung anderer Schulden verwendete (US 5), sondern vor allem auch auf die starke Überschuldung des Angeklagten bei Darlehensaufnahme gründen und daraus formal mängelfrei auf das Wissen und Wollen der Schädigung des Bürgen (und Zahlers) S***** schließen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist somit der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist somit der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.