Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der zudem - wie auch die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der zudem - wie auch die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Vorwurf in der Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht hätte bei Feststellung der vom Angeklagten der Claudia G***** ausgefolgten Suchtgiftmenge (von 65 Gramm Heroin) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, unerörtert gelassen und sich undeutlicher Ausdrücke bedient, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, daß die Zeugin von ihren in der polizeilichen Niederschrift deponierten Angaben, der Angeklagte habe ihr - neben 15 Gramm Heroin, die er ihr während der ersten drei Monate ihrer Bekanntschaft insgesamt geschenkt habe - in weiterer Folge ca. 100 bis ca. 150 Gramm Heroin verkauft (AS 65), vor dem Untersuchungsrichter (AS 44: "Welche Mengen kann ich nicht sagen") und in der Hauptverhandlung (AS 119: "100 bis 150 Gramm waren es sicher nicht, das ist zu viel, ich schätze, daß es die Hälfte war"; AS 117: "40 bis 50 Gramm"; AS 123: "50 Gramm ist ungefähr richtig") abwich, doch setzte sich das Erstgericht mit diesen unterschiedlichen Mengenangaben sowie den möglichen Ursachen der uneinheitlichen Darstellung ausführlich auseinander (AS 143, 145) und gelangte in freier Würdigung sämtlicher Verfahrensergebnisse zur bekämpften Feststellung, wobei es ohnedies nur die von der Zeugin angegebenen Mindestmengen annahm. In Wahrheit unternimmt der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die divergierenden Mengenangaben der Zeugin nur den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird damit nicht dargetan.Der Vorwurf in der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Schöffengericht hätte bei Feststellung der vom Angeklagten der Claudia G***** ausgefolgten Suchtgiftmenge (von 65 Gramm Heroin) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, unerörtert gelassen und sich undeutlicher Ausdrücke bedient, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, daß die Zeugin von ihren in der polizeilichen Niederschrift deponierten Angaben, der Angeklagte habe ihr - neben 15 Gramm Heroin, die er ihr während der ersten drei Monate ihrer Bekanntschaft insgesamt geschenkt habe - in weiterer Folge ca. 100 bis ca. 150 Gramm Heroin verkauft (AS 65), vor dem Untersuchungsrichter (AS 44: "Welche Mengen kann ich nicht sagen") und in der Hauptverhandlung (AS 119: "100 bis 150 Gramm waren es sicher nicht, das ist zu viel, ich schätze, daß es die Hälfte war"; AS 117: "40 bis 50 Gramm"; AS 123: "50 Gramm ist ungefähr richtig") abwich, doch setzte sich das Erstgericht mit diesen unterschiedlichen Mengenangaben sowie den möglichen Ursachen der uneinheitlichen Darstellung ausführlich auseinander (AS 143, 145) und gelangte in freier Würdigung sämtlicher Verfahrensergebnisse zur bekämpften Feststellung, wobei es ohnedies nur die von der Zeugin angegebenen Mindestmengen annahm. In Wahrheit unternimmt der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die divergierenden Mengenangaben der Zeugin nur den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird damit nicht dargetan.
Ebensowenig vermag der Angeklagte mit seiner auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholten Kritik an der Aussage der Zeugin Claudia G***** beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Ebensowenig vermag der Angeklagte mit seiner auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholten Kritik an der Aussage der Zeugin Claudia G***** beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Aber auch die Rechtsrüge versagt.
Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet und als Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO reklamiert, übergeht er jene Konstatierungen des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte der Zeugin G***** das Heroin zunächst unentgeltlich überlassen und sodann verkauft, sowie darüber hinaus für den Eigenbedarf Suchtgift erworben und besessen hat. Durch diese Tatbeschreibung wird aber die angenommene vorsätzliche Begehungsweise (AS 147) hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht, wobei das Erstgericht ersichtlich auch davon ausgegangen ist, daß der Vorsatz des Angeklagten die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfaßt hat (arg. "regelmäßig" AS 141).Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet und als Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO reklamiert, übergeht er jene Konstatierungen des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte der Zeugin G***** das Heroin zunächst unentgeltlich überlassen und sodann verkauft, sowie darüber hinaus für den Eigenbedarf Suchtgift erworben und besessen hat. Durch diese Tatbeschreibung wird aber die angenommene vorsätzliche Begehungsweise (AS 147) hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht, wobei das Erstgericht ersichtlich auch davon ausgegangen ist, daß der Vorsatz des Angeklagten die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfaßt hat (arg. "regelmäßig" AS 141).
Daß der Angeklagte die - entgeltliche oder unentgeltliche - Weitergabe von Heroin oder dessen Erwerb und Besitz für erlaubt gehalten hätte, wurde von ihm gar nicht behauptet und die Beschwerde zeigt auch sonst keine Verfahrensergebnisse auf, wonach Feststellungen zum tatbildbezogenen Unrechtsbewußtsein - das heutzutage bei Suchtgiftdelikten nur in Ausnahmsfällen fraglich sein kann - indiziert gewesen wären.
Solcherart wird aber die Rechtsrüge in keinem Punkte zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach als zum Teil offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ergibt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach als zum Teil offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ergibt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.