Voranzustellen ist, daß die Nichtigkeitsbeschwerde Ausführungen nur zum Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG, nicht jedoch auch zum Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG enthält, indes auch letztere Schuldsprüche von den Aufhebungsbegehren der Rechtsmittelanträge umfaßt werden. Insoweit war die Beschwerde bereits nach § 285d StPO iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen.Voranzustellen ist, daß die Nichtigkeitsbeschwerde Ausführungen nur zum Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, nicht jedoch auch zum Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG enthält, indes auch letztere Schuldsprüche von den Aufhebungsbegehren der Rechtsmittelanträge umfaßt werden. Insoweit war die Beschwerde bereits nach Paragraph 285 d, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Beschwerde teils nicht berechtigt, teils unzulässig ausgeführt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Undeutlichkeit und einen Widerspruch zufolge der Feststellungen der Suchtgiftmenge von ca einem Kilogramm bzw von zwei Lieferungen zu je einem halben Kilogramm. Abgesehen davon, daß zwischen den letztgenannten Konstatierungen gar kein Widerspruch besteht, kann auch von einer nichtigkeitsbegründenden Undeutlichkeit keine Rede sein, weil sogar bei einem knappen ("ca") Unterschreiten der Menge von 1 kg Marihuana im Hinblick auf den festgestellten Reinheitsgrad von 2,54 % das Vorliegen einer große Menge des § 28 Abs 6 SMG nicht berührt wird, die Rüge wegen der allfälligen geringen Schwankungsbreite des Suchtgiftgewichtes daher keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Undeutlichkeit und einen Widerspruch zufolge der Feststellungen der Suchtgiftmenge von ca einem Kilogramm bzw von zwei Lieferungen zu je einem halben Kilogramm. Abgesehen davon, daß zwischen den letztgenannten Konstatierungen gar kein Widerspruch besteht, kann auch von einer nichtigkeitsbegründenden Undeutlichkeit keine Rede sein, weil sogar bei einem knappen ("ca") Unterschreiten der Menge von 1 kg Marihuana im Hinblick auf den festgestellten Reinheitsgrad von 2,54 % das Vorliegen einer große Menge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht berührt wird, die Rüge wegen der allfälligen geringen Schwankungsbreite des Suchtgiftgewichtes daher keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft.
Keinen entscheidenden Umstand berührt die ins Treffen geführte Aktenwidrigkeit bzw Unvollständigkeit, wonach die Verantwortung des Werner Br*****, der eine Tatbegehung lediglich betreffend 800 Gramm Marihuana gestand, nicht berücksichtigt worden sei.
Im Hinblick auf den festgestellten Reinheitsgrad wird nämlich auch hier die große Suchtgiftmenge des § 28 Abs 6 SMG nicht unterschritten.Im Hinblick auf den festgestellten Reinheitsgrad wird nämlich auch hier die große Suchtgiftmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht unterschritten.
Als undeutlich, widersprüchlich und unzureichend begründet bezeichnet die Mängelrüge schließlich die Feststellung eines THC-Gehaltes des weitergegebenen Suchtgiftes von zumindest 2,54 %. Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist die prozentuelle Feststellung des Reinheitsgehaltes als mathematisch exakte Größe jedenfalls deutlich und keineswegs widersprüchlich zu den nur illustrativ angeführten, bloß unexakte Wertungen darstellenden Angaben der Angeklagten, und außerdem im Hinblick auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens durchaus zureichend begründet. Die Beschwerde zielt in Wahrheit auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ab, was sie mit dem Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" selbst aufzeigt.
Die Tatsachenrüge, die wieder auf die Verantwortung des Werner Br***** verweist, derzufolge er nur ca 800 Gramm Marihuana erhalten hätte, zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch nach § 28 Abs 2 SMG zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern richtet sich bloß gegen die Beweiserwägungen der Tatrichter. Im übrigen wurden - wie bereits ausgeführt und sich aus den Akten ergibt - sowohl Bane O***** als auch Werner Br***** als (unmittelbare) Täter wegen genau derselben Suchtgiftmenge mit demselben Reinheitsgrad rechtskräftig schuldig erkannt, die dem Nichtigkeitswerber (als Beitragstäter) angelastet wird. Bereits bei Erledigung der Mängelrüge wurde außerdem darauf verwiesen, daß auch durch eine Suchtgiftmenge von nur 800 Gramm Marihuana die qualifikationsbegründende große Menge nicht unterschritten wird.Die Tatsachenrüge, die wieder auf die Verantwortung des Werner Br***** verweist, derzufolge er nur ca 800 Gramm Marihuana erhalten hätte, zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern richtet sich bloß gegen die Beweiserwägungen der Tatrichter. Im übrigen wurden - wie bereits ausgeführt und sich aus den Akten ergibt - sowohl Bane O***** als auch Werner Br***** als (unmittelbare) Täter wegen genau derselben Suchtgiftmenge mit demselben Reinheitsgrad rechtskräftig schuldig erkannt, die dem Nichtigkeitswerber (als Beitragstäter) angelastet wird. Bereits bei Erledigung der Mängelrüge wurde außerdem darauf verwiesen, daß auch durch eine Suchtgiftmenge von nur 800 Gramm Marihuana die qualifikationsbegründende große Menge nicht unterschritten wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und Beschwerden das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (§ 285i StPO) hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und Beschwerden das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO) hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.