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Entscheidung 13 Os 73/00×

Entscheidung 13 Os 73/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os73/00

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angklagten Siegfried K***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Angela K***** und Mag. Richard W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. März 2000, GZ 8b Vr 11517/98-149, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Siegfried K*****, Angela K***** und Mag. Richard W***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Siegfried K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Siegfried K***** wurde (B römisch zwei, römisch drei 2a, c und d im Urteil irrig: e) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB als Beteiligter nach Paragraph 12,, dritter Fall, sowie der Vergehen (C) der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und (D) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - zusammengefasst wiedergegeben und soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - zu den im Spruch des Ersturteils detailliert dargestellten, mit betrügerischem Vorsatz gewerbsmäßig begangenen Taten der (mit demselben Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen) Mitangeklagten Angela K*****, Mag. Richard W***** und Dr. Siegfried K***** zu nicht mehr präzise feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 1995 und 1998 in Wien und Kühnsdorf beigetragen, indem er

(römisch zwei) Geldbeträge zur Einzahlung auf die unter A römisch eins 1 und 2 (des erstgerichtlichen Schuldspruches) angeführten Gehaltskonten zur Verfügung stellte, für Angela K***** und Mag. Richard W***** Totalfälschungen inländischer Führerscheine mit alias-Namen herstellte und die Wohnung in W***** unter dem Falschnamen Paul B***** anmietete;

(römisch drei) 2 a absprachegemäß gemeinsam mit Angela K***** und Dr. Siegfried K***** zur Vortäuschung regelmäßiger Konteneingänge einen Geldbetrag von zumindest 420.000 S zur Verfügung stellte, an S***** und W***** total gefälschte Führerscheine, Aufstellungen von Banken, wo Konten zu eröffnen waren und Kontenaufstellungen samt vorausgefüllten Überweisungsscheinen übergab;

2 c) gemeinsam mit Angela K***** sämtliche Unterlagen über die mit Falschnamen eröffneten Konten und über die Kontenbewegungen aufbewahrte, auf dem jeweiligen Stand hielt und den Mittätern die zu eröffnenden bzw bereits eröffneten Konten samt den durchzuführenden Kontentransaktionen bzw Einzahlungen bekannt- und vorgab;

2 d) für Manfred S***** und Mag. Richard W***** total gefälschte Führerscheine herstellte, wobei Dr. Siegfried K***** auch Lichtbilder zu diesem Zweck angefertigt hatte;

(C) sich mit Manfred S*****, Franz E*****, Dr. Siegfried K***** und Angela K***** im Herbst 1998 in Kühnsdorf mit dem Vorsatz verband, schwere Betrügereien auszuführen, indem sie vereinbarten, künftig gemeinsam mit widerrechtlich erlangten Kontenauszügen von Inhabern von PSK-Konten Führerscheine auf den Namen dieser Kontoinhaber zu fälschen und betrügerische Geldabhebungen von diesen Konten durchzuführen, wobei unter Anlegung von Kontoaufstellungen konkret Pläne zur Beschaffung der Geburtsdaten dieser Konteninhaber besprochen worden waren;

(D römisch eins 2) zu einem nicht mehr präzise feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 1998 in Kühnsdorf Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, indem er von der PSK-Bank ausgestellte Kontenauszüge aus Postkästen heraus- und an sich nahm und überdies den Postzentralschlüssel zur Verfügung stellte.

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried K***** verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) das Erstgericht hätte die (leugnende) Verantwortung des Nichtigkeitswerbers und diese stützenden Angaben der Angela K***** nicht "ohne weiteres" als Schutzbehauptung abtun dürfen, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern müssen, ob der Angeklagte die Möglichkeit hatte, an Führerscheinformulare oder einem Postkastenzentralschlüssel zu gelangen oder Führerscheinformulare täuschend ähnlich nachzumachen und worin diese Möglichkeiten bestanden, weshalb Unvollständigkeit der Begründung vorliege, erweist sich nicht am Urteilsinhalt orientiert, da es die bezüglichen umfangreichen Erwägungen US 30 ff negiert und legt im Übrigen auch keinen formalen Begründungsmangel dar. Die Beschwerdekritik trachtet vielmehr unter Hinweis auf zum Teil isoliert hervorgehobene Ergebnisse des Beweisverfahrens und Anstellen spekulaktiver Beweiserwägungen, nach Art einer gegen kollegialgerichtlichen Urteile unzulässigen Schuldberufung die logische tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu bekämpfen und der leugnenden Geschehensdarstellung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird daher gemäß Paragraph 285 i, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Textnummer

E59061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00073.000.0823.001

Im RIS seit

22.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20000823_OGH0002_0130OS00073_0000000_001