Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet einleitend generell "Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende" Feststellungen, kritisiert allerdings in den Ausführungen im Ergebnis ausschließlich - unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung, indem sie eine "nicht entsprechende Würdigung" der Aussagen des Zeugen F***** moniert. Soweit ein innerer Widerspruch zwischen der Feststellung zur subjektiven Tatseite und den Depositionen des Zeugen F*****, die Bank sei bei den Überziehungen davon ausgegangen, nach Hofübergabe werde der Angeklagte die offenen Beträge begleichen, erblickt wird, verkennt die Beschwerde zum einen, dass die Tatrichter - unter Einbeziehung und Würdigung der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten - den Schädigungsvorsatz aus dessen Einkommens- und Vermögenslage im Zusammenhang mit der Ungewissheit des Übergabezeitpunktes des Hofes und dem schlechten Betriebsergebnis abgeleitet haben (US 4 und 5) und zum anderen, dass es für die Beurteilung der subjektiven Tatseite unerheblich ist, inwieweit der Zeuge F***** auf eine Bezahlung der Kreditschuld nach einer allfälligen Hofübernahme hoffte.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet einleitend generell "Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende" Feststellungen, kritisiert allerdings in den Ausführungen im Ergebnis ausschließlich - unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung, indem sie eine "nicht entsprechende Würdigung" der Aussagen des Zeugen F***** moniert. Soweit ein innerer Widerspruch zwischen der Feststellung zur subjektiven Tatseite und den Depositionen des Zeugen F*****, die Bank sei bei den Überziehungen davon ausgegangen, nach Hofübergabe werde der Angeklagte die offenen Beträge begleichen, erblickt wird, verkennt die Beschwerde zum einen, dass die Tatrichter - unter Einbeziehung und Würdigung der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten - den Schädigungsvorsatz aus dessen Einkommens- und Vermögenslage im Zusammenhang mit der Ungewissheit des Übergabezeitpunktes des Hofes und dem schlechten Betriebsergebnis abgeleitet haben (US 4 und 5) und zum anderen, dass es für die Beurteilung der subjektiven Tatseite unerheblich ist, inwieweit der Zeuge F***** auf eine Bezahlung der Kreditschuld nach einer allfälligen Hofübernahme hoffte.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht unter inhaltlicher Wiederholung der Argumentation zur Z 5 neuerlich unter selektivem Hervorheben einzelner Aussageteile und eigenständiger Würdigung der Depositionen des Zeugen F***** die Beweiswürdigung der Tatrichter in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ausdrücklich die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals ("eingeräumte rechtliche Befugnis") betont, stellt sie den Schuldspruch wegen Untreue nicht grundsätzlich in Frage; im Übrigen setzt sie sich über die konträren Urteilsannahmen US 3 und 4 zum wissentlichen Missbrauch dieser Befugnis hinweg und verfehlt damit mangels Orientierung am Urteilssubstrat ebenso die gesetzeskonforme Darstellung wie das nicht näher substantiierte Vorbringen, es mangle zur subjektiven Tatseite an "entsprechenden" Feststellungen, wobei die Beschwerde diesbezüglich auch nicht darlegt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach der Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 3 und 5) noch zu treffen gewesen wären (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5c). Mit dem Einwand mangelnder Deckung der Beweisgrundlage für die entsprechende Feststellung zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Z 5) bekämpft die Beschwerde neuerlich - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - die diesbezügliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend begründet dargelegt hat, warum es von einem wissentlichen Missbrauch und Schädigungsvorsatz ausgegangen ist (US 3, 4 und 5).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht unter inhaltlicher Wiederholung der Argumentation zur Ziffer 5, neuerlich unter selektivem Hervorheben einzelner Aussageteile und eigenständiger Würdigung der Depositionen des Zeugen F***** die Beweiswürdigung der Tatrichter in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ausdrücklich die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals ("eingeräumte rechtliche Befugnis") betont, stellt sie den Schuldspruch wegen Untreue nicht grundsätzlich in Frage; im Übrigen setzt sie sich über die konträren Urteilsannahmen US 3 und 4 zum wissentlichen Missbrauch dieser Befugnis hinweg und verfehlt damit mangels Orientierung am Urteilssubstrat ebenso die gesetzeskonforme Darstellung wie das nicht näher substantiierte Vorbringen, es mangle zur subjektiven Tatseite an "entsprechenden" Feststellungen, wobei die Beschwerde diesbezüglich auch nicht darlegt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach der Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 3 und 5) noch zu treffen gewesen wären vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c). Mit dem Einwand mangelnder Deckung der Beweisgrundlage für die entsprechende Feststellung zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Ziffer 5,) bekämpft die Beschwerde neuerlich - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - die diesbezügliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend begründet dargelegt hat, warum es von einem wissentlichen Missbrauch und Schädigungsvorsatz ausgegangen ist (US 3, 4 und 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer aaO § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.