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Entscheidung 13 Os 73/02×

Entscheidung 13 Os 73/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os73/02

Entscheidungsdatum

17.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. April 2002, GZ 7 Hv 35/02p-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef G***** wurde des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er von 3. August 1998 bis 12. April 1999 die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich durch den mit der R***** *****, Bankstelle P*****, abgeschlossenen Kontovertrag eingeräumte Befugnis, über das Vermögen des genannten Unternehmens durch Bankomatabhebungen bis zu je 5.000 S auf das Girokonto Nr ***** zu verfügen bzw durch Benützung seiner Eurocard zu belasten, ohne für entsprechende Deckung gesorgt zu haben, wissentlich missbraucht und durch zahlreiche ungedeckte Bankomatabhebungen (134) über insgesamt 560.972,33 S sowie durch Benutzung seiner Kreditkarte über insgesamt 47.667,31 S dem genanntan Bankunternehmen einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil in der Höhe von 608.639,64 S zugefügt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet einleitend generell "Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende" Feststellungen, kritisiert allerdings in den Ausführungen im Ergebnis ausschließlich - unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung, indem sie eine "nicht entsprechende Würdigung" der Aussagen des Zeugen F***** moniert. Soweit ein innerer Widerspruch zwischen der Feststellung zur subjektiven Tatseite und den Depositionen des Zeugen F*****, die Bank sei bei den Überziehungen davon ausgegangen, nach Hofübergabe werde der Angeklagte die offenen Beträge begleichen, erblickt wird, verkennt die Beschwerde zum einen, dass die Tatrichter - unter Einbeziehung und Würdigung der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten - den Schädigungsvorsatz aus dessen Einkommens- und Vermögenslage im Zusammenhang mit der Ungewissheit des Übergabezeitpunktes des Hofes und dem schlechten Betriebsergebnis abgeleitet haben (US 4 und 5) und zum anderen, dass es für die Beurteilung der subjektiven Tatseite unerheblich ist, inwieweit der Zeuge F***** auf eine Bezahlung der Kreditschuld nach einer allfälligen Hofübernahme hoffte.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht unter inhaltlicher Wiederholung der Argumentation zur Ziffer 5, neuerlich unter selektivem Hervorheben einzelner Aussageteile und eigenständiger Würdigung der Depositionen des Zeugen F***** die Beweiswürdigung der Tatrichter in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ausdrücklich die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals ("eingeräumte rechtliche Befugnis") betont, stellt sie den Schuldspruch wegen Untreue nicht grundsätzlich in Frage; im Übrigen setzt sie sich über die konträren Urteilsannahmen US 3 und 4 zum wissentlichen Missbrauch dieser Befugnis hinweg und verfehlt damit mangels Orientierung am Urteilssubstrat ebenso die gesetzeskonforme Darstellung wie das nicht näher substantiierte Vorbringen, es mangle zur subjektiven Tatseite an "entsprechenden" Feststellungen, wobei die Beschwerde diesbezüglich auch nicht darlegt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach der Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 3 und 5) noch zu treffen gewesen wären vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c). Mit dem Einwand mangelnder Deckung der Beweisgrundlage für die entsprechende Feststellung zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Ziffer 5,) bekämpft die Beschwerde neuerlich - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - die diesbezügliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend begründet dargelegt hat, warum es von einem wissentlichen Missbrauch und Schädigungsvorsatz ausgegangen ist (US 3, 4 und 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E66477 13Os73.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00073.02.0717.000

Dokumentnummer

JJT_20020717_OGH0002_0130OS00073_0200000_000