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Entscheidung 13 Os 73/07w×

Entscheidung 13 Os 73/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os73/07w

Entscheidungsdatum

20.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Gaber S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2007, GZ 024 S Hv 3/07w-77, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird gemäß Paragraph 285 f, StPO mit dem Auftrag zurückgestellt, zu berichten, ob der Betroffene in der Hauptverhandlung während der Verkündung des Urteils samt dessen wesentlichen Gründen (Paragraph 268, erster Satz StPO) oder erst danach wieder aus dem Saal abgeführt wurde (S 351).

Rechtliche Beurteilung

Wenn ersteres der Fall war, ist ihm im Hinblick auf Paragraph 284, Absatz eins, zweiter Satz StPO - der im auffallenden Unterschied zu Paragraph 466, Absatz 2, StPO gezielt nur (und, mit Blick auf das vorliegende Verfahren: just) auf Abwesenheit des Angeklagten oder Betroffenen (Paragraph 430, Absatz 2, StPO) bei der Urteilsverkündung infolge seiner aus Gründen der Sitzungspolizei (Paragraph 234, StPO) veranlassten Entfernung aus der Sitzung abstellt (Ratz, WKStPO Paragraph 284, Rz 3; aM Danek, WK-StPO Paragraph 269, Rz 5 f) - mangels einer mündlichen Eröffnung nach Paragraph 269, StPO eine Urteilsabschrift persönlich zuzustellen, um die für ihn geltende Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auszulösen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 5; EvBl 1977/254), und Rechtsbelehrung über die Bedeutung dieses Vorganges zu erteilen (Paragraph 3, StPO). Zur Gewährleistung des Grundrechtes des Betroffenen auf Verteidigung (Artikel 6, Absatz 3, MRK) ist hiervon mit Blick auf Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO und Paragraph 285, Absatz eins, erster Fall StPO (Ausführung binnen vier Wochen nach Anmeldung) außerdem die Verteidigerin zeitgerecht zu informieren. Wird von der solcherart gegebenen Möglichkeit zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde seitens des Betroffenen Gebrauch gemacht, so wäre der Verteidigerin eine Erklärung darüber abzuverlangen, ob die ohne vorherige Anmeldung bereits eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 84) aufrecht erhalten oder eine neue Ausführung erstattet wird, wonach gemäß Paragraph 285, Absatz 4 und Absatz 5, StPO vorzugehen ist.

Falls aber der Betroffene erst nach Verkündung des Urteils samt dessen wesentlichen Gründen wieder aus dem Saal abgeführt wurde, wäre der Akt mit dem abverlangten Bericht sogleich wieder vorzulegen.

Anmerkung

E86084 13Os73.07w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LS 2007/81 = Jus-Extra OGH-St 4122 = RZ 2008,257 EÜ354 - RZ 2008 EÜ354 = SSt 2007/46 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00073.07W.0620.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20070620_OGH0002_0130OS00073_07W0000_000

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