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Entscheidung 13 Os 73/18m×

Entscheidung 13 Os 73/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os73/18m

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilfried H***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 6. Dezember 2017, GZ 35 Hv 127/16z-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilfried H***** des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich vom 14. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 in K***** in häufig wiederholten Angriffen ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Bargeld, das ihm in seiner Eigenschaft als Serviceleiter und selbstständiger Kassier von Kundengeldern seitens der W***** GmbH anvertraut worden war, in einem 50.000 Euro zumindest geringfügig übersteigenden Gesamtbetrag mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er ihm von Kunden übergebene Gelder für sich einbehielt oder kassierte Kundengelder aus der Registrierkasse entnahm.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge behauptet eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Zueignungshandlung und zum Schadensbetrag (US 4 f). Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht die bekämpften Konstatierungen unter eingehender Würdigung der in der Hauptverhandlung (ON 25 und ON 31) vorgekommenen Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), insbesondere einer in einem Beschwerdemail festgehaltenen Kundenbeobachtung (ON 3 S 3), der seitens der W***** GmbH in Auftrag gegebenen Auswertung des Registrierkassensystems (Blg ./3 und ./4 in ON 3), der Vernehmung von Dr. Robert A***** (ON 25 S 18 ff), Wolfgang R***** (ON 31 S 3 ff), Günther (auch: Günter) G***** (ON 25 S 10 ff), Andreas S***** (ON 31 S 10 ff), Ali Y***** (auch: Y*****; ON 31 S 19 ff) und Renate L***** (ON 31 S 29 ff) als Zeugen, einer Videoauswertung (Blg ./ 11 und ./12 in ON 3) und des Sachverständigengutachtens Dris. Gerhard Al***** (ON 19, ON 31 S 33 ff), ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze begründet (US 6 bis 22). Indem der Beschwerdeführer dem eigene Beweiswerterwägungen entgegenstellt und behauptet, „die Verurteilung erfolgte aus Annahmen und Indizien, entbehrt jedoch der für einen Urteilsspruch notwendigen Wahrscheinlichkeit“, greift er bloß unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts an (RIS-Justiz RS0099455).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00073.18M.0912.000

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180912_OGH0002_0130OS00073_18M0000_000