Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und (gemeint) 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und (gemeint) 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Auf die gerichtliche Verlesung eines schriftlich gestellten Beweisantrags kann die Verfahrensrüge (Z 4) nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099099). Hinzugefügt sei, dass der Beweisantrag vom 10. April 2019 (ON 29) nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – gar nicht verlesen wurde (ON 34 S 14).Auf die gerichtliche Verlesung eines schriftlich gestellten Beweisantrags kann die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099099). Hinzugefügt sei, dass der Beweisantrag vom 10. April 2019 (ON 29) nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – gar nicht verlesen wurde (ON 34 S 14).
Die Feststellungen zur objektiven Tatseite leitete das Erstgericht primär aus der beim Angeklagten vorgenommenen Sicherstellung von Gegenständen, nämlich eines Laptops, Urkunden und Stempeln, ab (US 6 f). Soweit sich der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht an diesen Entscheidungsgründen orientiert, ist die Mängelrüge (Z 5) nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).Die Feststellungen zur objektiven Tatseite leitete das Erstgericht primär aus der beim Angeklagten vorgenommenen Sicherstellung von Gegenständen, nämlich eines Laptops, Urkunden und Stempeln, ab (US 6 f). Soweit sich der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nicht an diesen Entscheidungsgründen orientiert, ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Die Kritik der Rüge an einer den Inhalt eines Gesprächs zwischen Mevludin H***** und dem Vater des Angeklagten referierenden Urteilspassage (US 6) geht schon deshalb fehl, weil das Erstgericht in der sachverhaltsmäßigen Bejahung dieses Umstands keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickte (vgl zum Erfordernis RIS-Justiz Die Kritik der Rüge an einer den Inhalt eines Gesprächs zwischen Mevludin H***** und dem Vater des Angeklagten referierenden Urteilspassage (US 6) geht schon deshalb fehl, weil das Erstgericht in der sachverhaltsmäßigen Bejahung dieses Umstands keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickte vergleiche zum Erfordernis RIS-Justiz
RS0116737).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht aus dem objektiven
Tatgeschehen ab (US 7). Auch insoweit lässt der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall, nominell verfehlt Z 5a) prozessordnungswidrig diese Entscheidungsgründe außer Acht (erneut RIS-Justiz RS0119370).Tatgeschehen ab (US 7). Auch insoweit lässt der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall, nominell verfehlt Ziffer 5 a,) prozessordnungswidrig diese Entscheidungsgründe außer Acht (erneut RIS-Justiz RS0119370).
Mit ihrem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.Mit ihrem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Die Kritik am Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen (Z 5a als Aufklärungsrüge) versäumt die – zur prozessförmigen Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gebotene – Darlegung, wodurch der Angeklagte an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).Die Kritik am Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen (Ziffer 5 a, als Aufklärungsrüge) versäumt die – zur prozessförmigen Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gebotene – Darlegung, wodurch der Angeklagte an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).
Mit von Verfahrensergebnissen losgelösten Spekulationen zur subjektiven Tatseite verlässt die
Tatsachenrüge den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Behauptung strafloser Vorbereitungshandlung argumentiert nicht auf der Basis der Feststellungen zur Abgabe unrichtiger Erklärungen und zum Bereithalten der Scheinrechungen in der Buchhaltung, um sie den Finanzbehörden zu übergeben, wovon der Angeklagte in Kenntnis war (US 5 f). Solcherart verfehlt die Rüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt Z 5a) den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Die Behauptung strafloser Vorbereitungshandlung argumentiert nicht auf der Basis der Feststellungen zur Abgabe unrichtiger Erklärungen und zum Bereithalten der Scheinrechungen in der Buchhaltung, um sie den Finanzbehörden zu übergeben, wovon der Angeklagte in Kenntnis war (US 5 f). Solcherart verfehlt die Rüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell verfehlt Ziffer 5 a,) den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Weshalb es zur Strafbarkeit des Angeklagten Konstatierungen zu einem Vorsatz in Bezug auf einen „100.000 Euro übersteigenden Verkürzungsbetrag“ bedurft hätte (Z 9 lit a), obwohl es sich dabei – nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0086282) – um eine außerhalb der Tatbestände (das Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 39 Abs 3 lit b oder c FinStrG wird hier nicht angelastet) gelegene reine Rechengröße handelt, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565). Im Übrigen wurde der vermisste Vorsatz im Urteil durch den Hinweis auf den im Spruch angeführten Verkürzungsbetrag und das diesbezügliche Wissen und Wollen des Angeklagten ohnedies festgestellt (US 6).Weshalb es zur Strafbarkeit des Angeklagten Konstatierungen zu einem Vorsatz in Bezug auf einen „100.000 Euro übersteigenden Verkürzungsbetrag“ bedurft hätte (Ziffer 9, Litera a,), obwohl es sich dabei – nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0086282) – um eine außerhalb der Tatbestände (das Überschreiten der Qualifikationsgrenze des Paragraph 39, Absatz 3, Litera b, oder c FinStrG wird hier nicht angelastet) gelegene reine Rechengröße handelt, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565). Im Übrigen wurde der vermisste Vorsatz im Urteil durch den Hinweis auf den im Spruch angeführten Verkürzungsbetrag und das diesbezügliche Wissen und Wollen des Angeklagten ohnedies festgestellt (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.