Gründe:
Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Gmünd vom 6. Dezember 1993, GZ U 179/93-5, wurde über Gerhard E***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Tatzeiten April und Mai 1993) eine (Zusatz-)Geldstrafe verhängt, deren Vollzug gemäß § 43 (Abs 1) StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschuldigten am 14. Dezember 1993 (eigenhändig) zugestellt (RSa bei ON 5).Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Gmünd vom 6. Dezember 1993, GZ U 179/93-5, wurde über Gerhard E***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Tatzeiten April und Mai 1993) eine (Zusatz-)Geldstrafe verhängt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, (Absatz eins,) StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschuldigten am 14. Dezember 1993 (eigenhändig) zugestellt (RSa bei ON 5).
Obwohl dieser gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben hat, hat das Gericht entgegen § 462 Abs 1 StPO die Einleitung (und Durchführung) des ordentlichen Verfahrens unterlassen. In der Endverfügung vom 12. Jänner 1994 wurde vielmehr zu Unrecht festgestellt, daß die Strafverfügung mit 29. Dezember 1993 in Rechtskraft erwachsen sei (AS 28).Obwohl dieser gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben hat, hat das Gericht entgegen Paragraph 462, Absatz eins, StPO die Einleitung (und Durchführung) des ordentlichen Verfahrens unterlassen. In der Endverfügung vom 12. Jänner 1994 wurde vielmehr zu Unrecht festgestellt, daß die Strafverfügung mit 29. Dezember 1993 in Rechtskraft erwachsen sei (AS 28).
In der Folge verurteilte dasselbe Bezirksgericht Gerhard E***** abermals wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und verhängte eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. Zugleich widerrief es auf Antrag des Bezirksanwaltes (ON 3 und S 27 in U 144/95) gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO - wenngleich ohne die in Abs 3 leg cit zwingend vorgeschriebene Anhörung des Beschuldigten - die mit Strafverfügung zu AZ U 179/93 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht (S 27, 31 in U 144/95). Ob der im § 494 a Abs 3 StPO ferner enthaltenen Verpflichtung, vor der Entscheidung in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen, entsprochen wurde, kann dem Akteninhalt nicht eindeutig entnommen werden (vgl die Verfügung auf Beischaffung des Aktes U 179/93 vom 1. Juni 1995, S 1 in U 144/95). Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 6 in U 144/95) ist eine Verlesung des Aktes nicht erfolgt. Dieser Umstand kann jedoch - ebenso wie das Unterbleiben der Anhörung des Beschuldigten - auf sich beruhen.In der Folge verurteilte dasselbe Bezirksgericht Gerhard E***** abermals wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und verhängte eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. Zugleich widerrief es auf Antrag des Bezirksanwaltes (ON 3 und S 27 in U 144/95) gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO - wenngleich ohne die in Absatz 3, leg cit zwingend vorgeschriebene Anhörung des Beschuldigten - die mit Strafverfügung zu AZ U 179/93 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht (S 27, 31 in U 144/95). Ob der im Paragraph 494, a Absatz 3, StPO ferner enthaltenen Verpflichtung, vor der Entscheidung in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen, entsprochen wurde, kann dem Akteninhalt nicht eindeutig entnommen werden vergleiche die Verfügung auf Beischaffung des Aktes U 179/93 vom 1. Juni 1995, S 1 in U 144/95). Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 6 in U 144/95) ist eine Verlesung des Aktes nicht erfolgt. Dieser Umstand kann jedoch - ebenso wie das Unterbleiben der Anhörung des Beschuldigten - auf sich beruhen.
Gerhard E***** erhob nämlich gegen das Urteil vom 22. Juni 1995 (fristgerecht) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, mit der er die Beschwerde gegen den bezeichneten Widerrufsbeschluß verband (ON 9 und ON 11 in U 144/95).
Auf Grund eines Antrags der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, welche die Fehlerhaftigkeit der im Verfahren U 179/93 erlassenen Endverfügung erkannte (S 60 in U 179/93), hob das Bezirksgericht mit Beschluß vom 5. Oktober 1995 die Rechtskraftbestätigung auf (und veranlaßte zugleich die Verständigung des Strafregisteramtes, ON 18 in U 179/93). Dessen ungeachtet gab das Landesgericht Krems an der Donau, dem zwar der Akt U 179/93 des Bezirksgerichtes Gmünd ersichtlich nicht vorlag, dem jedoch, wenngleich ohne nähere Präzisierung, im Vorlagebericht die staatsanwaltschaftliche "Überprüfung gemäß § 33 StPO" des genannten Verfahrens mitgeteilt worden war (siehe ON 13 in U 144/95), mit Entscheidung vom 21. November 1995, AZ 11 Bl 61,62/95, (ua auch) der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß vom 22. Juni 1995 nicht Folge (S 73 f in U 144/95).Auf Grund eines Antrags der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, welche die Fehlerhaftigkeit der im Verfahren U 179/93 erlassenen Endverfügung erkannte (S 60 in U 179/93), hob das Bezirksgericht mit Beschluß vom 5. Oktober 1995 die Rechtskraftbestätigung auf (und veranlaßte zugleich die Verständigung des Strafregisteramtes, ON 18 in U 179/93). Dessen ungeachtet gab das Landesgericht Krems an der Donau, dem zwar der Akt U 179/93 des Bezirksgerichtes Gmünd ersichtlich nicht vorlag, dem jedoch, wenngleich ohne nähere Präzisierung, im Vorlagebericht die staatsanwaltschaftliche "Überprüfung gemäß Paragraph 33, StPO" des genannten Verfahrens mitgeteilt worden war (siehe ON 13 in U 144/95), mit Entscheidung vom 21. November 1995, AZ 11 Bl 61,62/95, (ua auch) der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß vom 22. Juni 1995 nicht Folge (S 73 f in U 144/95).