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Entscheidung 13 Os 73/96×

Entscheidung 13 Os 73/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os73/96(13Os74/96)

Entscheidungsdatum

05.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Rouschal und Dr. E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard E***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Gmünd vom 22. Juni 1995, GZ U 144/95-7, und des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 21. November 1995, AZ 11 Bl 61,62/95, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Krenn, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Gmünd vom 22. Juni 1995, GZ U 144/95-7, und des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 21. November 1995, AZ 11 Bl 61,62/95, verletzen Paragraphen 53, Absatz eins, StGB und 494 a Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Beide Beschlüsse werden gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO aufgehoben. Der dem Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Gmünd zugrundeliegende Antrag des Bezirksanwaltes wird zurückgewiesen.

Gerhard E***** wird mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß auf dessen Aufhebung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Gmünd vom 6. Dezember 1993, GZ U 179/93-5, wurde über Gerhard E***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Tatzeiten April und Mai 1993) eine (Zusatz-)Geldstrafe verhängt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, (Absatz eins,) StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschuldigten am 14. Dezember 1993 (eigenhändig) zugestellt (RSa bei ON 5).

Obwohl dieser gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben hat, hat das Gericht entgegen Paragraph 462, Absatz eins, StPO die Einleitung (und Durchführung) des ordentlichen Verfahrens unterlassen. In der Endverfügung vom 12. Jänner 1994 wurde vielmehr zu Unrecht festgestellt, daß die Strafverfügung mit 29. Dezember 1993 in Rechtskraft erwachsen sei (AS 28).

In der Folge verurteilte dasselbe Bezirksgericht Gerhard E***** abermals wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und verhängte eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. Zugleich widerrief es auf Antrag des Bezirksanwaltes (ON 3 und S 27 in U 144/95) gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO - wenngleich ohne die in Absatz 3, leg cit zwingend vorgeschriebene Anhörung des Beschuldigten - die mit Strafverfügung zu AZ U 179/93 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht (S 27, 31 in U 144/95). Ob der im Paragraph 494, a Absatz 3, StPO ferner enthaltenen Verpflichtung, vor der Entscheidung in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen, entsprochen wurde, kann dem Akteninhalt nicht eindeutig entnommen werden vergleiche die Verfügung auf Beischaffung des Aktes U 179/93 vom 1. Juni 1995, S 1 in U 144/95). Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 6 in U 144/95) ist eine Verlesung des Aktes nicht erfolgt. Dieser Umstand kann jedoch - ebenso wie das Unterbleiben der Anhörung des Beschuldigten - auf sich beruhen.

Gerhard E***** erhob nämlich gegen das Urteil vom 22. Juni 1995 (fristgerecht) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, mit der er die Beschwerde gegen den bezeichneten Widerrufsbeschluß verband (ON 9 und ON 11 in U 144/95).

Auf Grund eines Antrags der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, welche die Fehlerhaftigkeit der im Verfahren U 179/93 erlassenen Endverfügung erkannte (S 60 in U 179/93), hob das Bezirksgericht mit Beschluß vom 5. Oktober 1995 die Rechtskraftbestätigung auf (und veranlaßte zugleich die Verständigung des Strafregisteramtes, ON 18 in U 179/93). Dessen ungeachtet gab das Landesgericht Krems an der Donau, dem zwar der Akt U 179/93 des Bezirksgerichtes Gmünd ersichtlich nicht vorlag, dem jedoch, wenngleich ohne nähere Präzisierung, im Vorlagebericht die staatsanwaltschaftliche "Überprüfung gemäß Paragraph 33, StPO" des genannten Verfahrens mitgeteilt worden war (siehe ON 13 in U 144/95), mit Entscheidung vom 21. November 1995, AZ 11 Bl 61,62/95, (ua auch) der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß vom 22. Juni 1995 nicht Folge (S 73 f in U 144/95).

Rechtliche Beurteilung

Die beschriebenen Beschlüsse verletzen, wie der Generalprokurator zu Recht in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, das Gesetz mehrfach.

Nach Paragraph 462, Absatz eins, StPO ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Beschuldigte binnen 14 Tagen Einspruch gegen die Strafverfügung erhebt. Mit dessen Einlangen bei Gericht wird die Strafverfügung unwiderruflich außer Kraft gesetzt (Foregger-Kodek StPO6 Erl römisch zwei; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4, jeweils zu Paragraph 462,).

Das Bezirksgericht Gmünd hat im Verfahren U 179/93 zunächst zu Unrecht angenommen, daß die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Es hat die auf diesem Irrtum beruhende Endverfügung inzwischen auch behoben und prozessuale Verfügungen im gesetzlichen Verfahren getroffen (S 60 ff in U 179/93).

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hatte allerdings Verstöße gegen Paragraphen 53, Absatz eins, StGB und 494 a Absatz eins, Ziffer 4, StPO zur Folge, weil das Bezirksgericht Gmünd am 22. Juni 1995 im Verfahren U 144/95 die bedingte Nachsicht trotz Außerkrafttretens der zugrundeliegenden Strafverfügung widerrufen und das Landesgericht Krems an der Donau der dagegen von Gerhard E***** eingebrachten Beschwerde einen Erfolg versagt hat. Der Beschluß des Bezirksgerichtes auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu U 179/93 war somit ebenso wie jener des Landesgerichtes, mit dem der Beschwerde gegen den erstangeführten nicht Folge gegeben wurde, zu kassieren und wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E42071 13D00736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00073.96.0605.000

Dokumentnummer

JJT_19960605_OGH0002_0130OS00073_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung