In seinem Urteil vom 21. März 2000 über die Beschwerde Nr 28 389/95 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vorstehend genannten strafgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG Verletzungen des Art 6 Abs 1 und 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, festgestellt. Diese liegen in unterlassener öffentlicher Verhandlung und Entscheidungsverkündung sowie darin, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung Zweifel an der Unschuld des zuvor rechtskräftig freigesprochenen Antragsteller zum geäußert hat.In seinem Urteil vom 21. März 2000 über die Beschwerde Nr 28 389/95 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vorstehend genannten strafgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG Verletzungen des Artikel 6, Absatz eins und 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, festgestellt. Diese liegen in unterlassener öffentlicher Verhandlung und Entscheidungsverkündung sowie darin, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung Zweifel an der Unschuld des zuvor rechtskräftig freigesprochenen Antragsteller zum geäußert hat.
Weil nicht auszuschließen ist, dass die vom EGMR festgestellten Verletzungen einen für den Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt der (einen Anspruch nach dem StEG verneinenden) Entscheidung ausüben konnten, war dessen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 363b Abs 3 erster Satz StPO) - stattzugeben. Die Einhaltung der Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK betreffend wird im erneuerten Verfahren nach Maßgabe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2000, 13 Os 54, 55/00, vorzugehen sein. Der (früher) Angehaltene ist daher in öffentlicher Verhandlung zu hören und die Entscheidung ist öffentlich zu verkünden (Foregger/Fabrizy StPO8 § 6 StEG Rz 4; 13 Os 54, 55/00, 13 Os 86/99, 13 Os 150/98; EGMR 24. 11. 1997 im Fall Werner gegen Österreich, Nr. 138/1996/757/956 = ÖJZ-MRK 1998/12).Weil nicht auszuschließen ist, dass die vom EGMR festgestellten Verletzungen einen für den Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt der (einen Anspruch nach dem StEG verneinenden) Entscheidung ausüben konnten, war dessen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 363 b, Absatz 3, erster Satz StPO) - stattzugeben. Die Einhaltung der Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK betreffend wird im erneuerten Verfahren nach Maßgabe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2000, 13 Os 54, 55/00, vorzugehen sein. Der (früher) Angehaltene ist daher in öffentlicher Verhandlung zu hören und die Entscheidung ist öffentlich zu verkünden (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 6, StEG Rz 4; 13 Os 54, 55/00, 13 Os 86/99, 13 Os 150/98; EGMR 24. 11. 1997 im Fall Werner gegen Österreich, Nr. 138/1996/757/956 = ÖJZ-MRK 1998/12).
Ein Antrag des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung der vom Betroffenen für verfassungswidrig angesehenen Teile des § 2 Abs 1 lit b StEG kam schon aus formellen Gründen nicht in Betracht, weil dieses Gesetz im Erneuerungsverfahren nicht anzuwenden war (vgl Art 89 Abs 2 B-VG).Ein Antrag des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung der vom Betroffenen für verfassungswidrig angesehenen Teile des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG kam schon aus formellen Gründen nicht in Betracht, weil dieses Gesetz im Erneuerungsverfahren nicht anzuwenden war vergleiche Artikel 89, Absatz 2, B-VG).