Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch weitere, in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde die Angeklagte Dr. Ute M***** (im zweiten Rechtsgang) von der (modifizierten) Anklage
in Klagenfurt und anderen Orten
A) ein ihr anvertrautes Gut, nämlich Bargeld ihrer Klientin Maria
O***** in einem insgesamt 500.000,-- S übersteigenden Betrag, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I.) durch Beheben vom Konto Nr 342, später 400 3422 0000 der Gewerbe- und Handelsbank Klagenfurtrömisch eins.) durch Beheben vom Konto Nr 342, später 400 3422 0000 der Gewerbe- und Handelsbank Klagenfurt
1.) am 4. September 1985 40.000 S;
2.) am 20. September 1985 60.000 S;
II.) durch Beheben von Konto Nr 19661, später 00 606 19 6616 der Gewerbe- und Handelsbank Klagenfurtrömisch zwei.) durch Beheben von Konto Nr 19661, später 00 606 19 6616 der Gewerbe- und Handelsbank Klagenfurt
1.) am 31. Jänner 1986 100.000 S;
2.) am 24. März 1986 30.000 S;
3.) am 30. Juli 1986 20.000 S;
4.) am 31. Oktober 1986 20.000 S;
5.) am 8. Jänner 1988 10.000 S;
6.) am 28. März 1988 40.000 S;
7.) am 20. Februar 1990 20.000 S;
8.) am 26. Jänner 1994 16.167,13 S;
III.) am 19. Dezember 1985 durch Realisieren des Sparbuches mit der Nummer 60202253146 der CA-BV 537.950,91 S;römisch drei.) am 19. Dezember 1985 durch Realisieren des Sparbuches mit der Nummer 60202253146 der CA-BV 537.950,91 S;
B) in der Zeit vom 1. August 1986 im September 1995 Urkunden, über
die sie nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Sparbücher der Gewerbe- und Handelsbank Klagenfurt Konto Nr 19661 (später 00606196616). Konto Nr 19946 (später 61994670000) und Konto Nr 19947, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden,
gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Gegen den Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung (Faktengruppe A) richtet sich die auf die Z 9 lit b, gegen jenen vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung (Faktengruppe B) die auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche jedoch nicht berechtigt ist.Gegen den Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung (Faktengruppe A) richtet sich die auf die Ziffer 9, Litera b,, gegen jenen vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung (Faktengruppe B) die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche jedoch nicht berechtigt ist.