Der aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Saidkhasan E***** kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Saidkhasan E***** kommt keine Berechtigung zu.
Im Wesentlichen auf die eigene leugnende Verantwortung gestützt und mit dem Hinweis auf mögliche, für ihn günstigere Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren bekämpft der Beschwerdeführer mit seiner Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) lediglich die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099455).Im Wesentlichen auf die eigene leugnende Verantwortung gestützt und mit dem Hinweis auf mögliche, für ihn günstigere Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren bekämpft der Beschwerdeführer mit seiner Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) lediglich die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099455).
Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), mit welcher der Beschwerdeführer einerseits das „völlige Fehlen von Beweisen" kritisiert, andererseits bloß pauschal behauptet, der Schöffensenat habe sich „über die Ergebnisse des Beweisverfahrens einfach hinweggesetzt", ohne solcherart auf aktenkundige Beweismittel konkret Bezug zu nehmen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten (RIS-Justiz RS0117446). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich nimmt prozessordnungswidrig nicht auf die Urteilsfeststellungen Bezug, denen zufolge der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten A***** den Tatentschluss fasste und in dessen Umsetzung vor dem Wettlokal Aufpasserdienste leistete (US 6 f), demgemäß keineswegs „bloß am Tatort anwesend war" wie in der Beschwerde behauptet. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) zieht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen nach sich (§ 285i StPO).Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit welcher der Beschwerdeführer einerseits das „völlige Fehlen von Beweisen" kritisiert, andererseits bloß pauschal behauptet, der Schöffensenat habe sich „über die Ergebnisse des Beweisverfahrens einfach hinweggesetzt", ohne solcherart auf aktenkundige Beweismittel konkret Bezug zu nehmen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten (RIS-Justiz RS0117446). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich nimmt prozessordnungswidrig nicht auf die Urteilsfeststellungen Bezug, denen zufolge der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten A***** den Tatentschluss fasste und in dessen Umsetzung vor dem Wettlokal Aufpasserdienste leistete (US 6 f), demgemäß keineswegs „bloß am Tatort anwesend war" wie in der Beschwerde behauptet. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zieht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen nach sich (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.