[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit die Mängelrüge (Z 5) keinen Bezug zu den Feststellungen über eine entscheidende Tatsache herstellt, übersieht sie, dass dies prozessuale Voraussetzung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist (RIS-Justiz RS0106268). Die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). [4] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) keinen Bezug zu den Feststellungen über eine entscheidende Tatsache herstellt, übersieht sie, dass dies prozessuale Voraussetzung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist (RIS-Justiz RS0106268). Die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T13]).
[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [5] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[6] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). [6] Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).
[7] Die Erklärung der Tatsachenrüge, wonach die Ausführungen zum § 281 Abs 1 Z 5 StPO auch zu ihrem Inhalt erhoben werden und umgekehrt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. [7] Die Erklärung der Tatsachenrüge, wonach die Ausführungen zum Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auch zu ihrem Inhalt erhoben werden und umgekehrt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
[8] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). [8] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[9] Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 4 f, 8 und 10) war der Angeklagte seit 2016 als Pfadfinderleiter der * K* tätig und bot er ihr als solcher an, dass sie sich mit allfälligen persönlichen Dingen an ihn wenden könne, überdies war er vom Frühjahr 2018 bis zum Sommer 2018 als ihr Nachhilfelehrer tätig. Zu den Tatzeitpunkten war * K* mit dem Angeklagten jeweils alleine und unterstand dabei seiner Aufsicht, im Wissen um diese Umstände setzte der Angeklagte seine Autorität ein, um die im Urteil beschriebenen geschlechtlichen Handlungen an * K* vornehmen zu können.
[10] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) das Ausnutzen eines Autoritätsverhältnisses bestreitet, aber nicht auf der Basis der Gesamtheit der dargestellten Feststellungen des Erstgerichts argumentiert, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [10] Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das Ausnutzen eines Autoritätsverhältnisses bestreitet, aber nicht auf der Basis der Gesamtheit der dargestellten Feststellungen des Erstgerichts argumentiert, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Mit der Behauptung, die verhängte Strafe sei durch den Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Taten nicht gerechtfertigt, erstattet die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen. [11] Mit der Behauptung, die verhängte Strafe sei durch den Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Taten nicht gerechtfertigt, erstattet die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bloß ein Berufungsvorbringen.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Hinzugefügt sei, dass das Erstgericht im Schuldspruch I 2 und I 4 die Subsumtionsfrage (Z 10) unrichtig gelöst hat: [13] Hinzugefügt sei, dass das Erstgericht im Schuldspruch I 2 und I 4 die Subsumtionsfrage (Ziffer 10,) unrichtig gelöst hat:
[14] Unter Zugrundelegung der zum Schuldspruch wegen „eines“ Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB (I 2) getroffenen Tatsachenfeststellungen (US 5) forderte der Angeklagte die Unmündige Anfang des Jahres 2018 sowie vom Frühjahr bis zum Sommer 2018 jeweils auf, sich vor einem Treffen mit ihm einen Finger in die Vagina zu stecken. [14] Unter Zugrundelegung der zum Schuldspruch wegen „eines“ Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, StGB (I 2) getroffenen Tatsachenfeststellungen (US 5) forderte der Angeklagte die Unmündige Anfang des Jahres 2018 sowie vom Frühjahr bis zum Sommer 2018 jeweils auf, sich vor einem Treffen mit ihm einen Finger in die Vagina zu stecken.
[15] Nach den zum Schuldspruch wegen „eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB“ (I 4) getroffenen Tatsachenfeststellungen (US 5) trug der Angeklagte der Unmündigen im Frühjahr 2018 oder Sommer 2018 auf, ihn an seinem Geschlechtsteil zu berühren (lit a), zudem forderte er sie (davon zeitlich getrennt) auf, die Toilette aufzusuchen, um sich dort selbst an der Vagina anzufassen (lit b). [15] Nach den zum Schuldspruch wegen „eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB“ (I 4) getroffenen Tatsachenfeststellungen (US 5) trug der Angeklagte der Unmündigen im Frühjahr 2018 oder Sommer 2018 auf, ihn an seinem Geschlechtsteil zu berühren (Litera a,), zudem forderte er sie (davon zeitlich getrennt) auf, die Toilette aufzusuchen, um sich dort selbst an der Vagina anzufassen (Litera b,).
[16] Davon ausgehend sind unter Berücksichtigung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7 f) die zu I 2 festgestellten Handlungen nicht einem, sondern mehreren Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB und die zu I 4 festgestellten je einem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und nach § 207 Abs 2 StGB zu subsumieren (zur diesbezüglichen Abgrenzung siehe Hinterhofer SbgK § 207 Rz 17). Da diese Subsumtionsfehler dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, hatte es mit diesem Hinweis sein Bewenden. [16] Davon ausgehend sind unter Berücksichtigung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7 f) die zu I 2 festgestellten Handlungen nicht einem, sondern mehreren Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, StGB und die zu I 4 festgestellten je einem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB zu subsumieren (zur diesbezüglichen Abgrenzung siehe Hinterhofer SbgK Paragraph 207, Rz 17). Da diese Subsumtionsfehler dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, hatte es mit diesem Hinweis sein Bewenden.
[17] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [17] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.