[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) sind entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 erster Fall) keineswegs undeutlich. [4] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) sind entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, erster Fall) keineswegs undeutlich.
[5] Die von der Beschwerde vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) eben jener Feststellungen findet sich auf US 10. [5] Die von der Beschwerde vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) eben jener Feststellungen findet sich auf US 10.
[6] Das Vorbringen, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien „auch unvollständig, da sie auf die im Akt immer wiederkehrende Tatsache, dass sich der Angeklagte mit dem Opfer nicht verständigen konnte, keinerlei Bezug nimmt“ (Z 5 zweiter Fall), ist schon vom Ansatz her unbeachtlich, weil es die Nennung konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse vermissen lässt (RIS-Justiz RS0118316 [T4 und T5]). [6] Das Vorbringen, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien „auch unvollständig, da sie auf die im Akt immer wiederkehrende Tatsache, dass sich der Angeklagte mit dem Opfer nicht verständigen konnte, keinerlei Bezug nimmt“ (Ziffer 5, zweiter Fall), ist schon vom Ansatz her unbeachtlich, weil es die Nennung konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse vermissen lässt (RIS-Justiz RS0118316 [T4 und T5]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.