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Entscheidung 13 Os 74/25v×

Entscheidung 13 Os 74/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os74/25v

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ 35 Hv 4/25w-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 21. Juli 2024 in O* * B* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung sowie des Beischlafs genötigt, indem er ihre Arme nach hinten zog, diese auf ihrem Rücken festhielt, ihren Unterkörper entkleidete, ihren Oberkörper nach vorne drückte, zunächst mit mehreren Fingern und anschließend mit dem Penis in ihre Vagina eindrang.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) sind entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, erster Fall) keineswegs undeutlich.

[5] Die von der Beschwerde vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) eben jener Feststellungen findet sich auf US 10.

[6] Das Vorbringen, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien „auch unvollständig, da sie auf die im Akt immer wiederkehrende Tatsache, dass sich der Angeklagte mit dem Opfer nicht verständigen konnte, keinerlei Bezug nimmt“ (Ziffer 5, zweiter Fall), ist schon vom Ansatz her unbeachtlich, weil es die Nennung konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse vermissen lässt (RIS-Justiz RS0118316 [T4 und T5]).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00074.25V.0924.000

Im RIS seit

10.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20250924_OGH0002_0130OS00074_25V0000_000