I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Giancarlo A:römisch eins./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Giancarlo A:
Dieser Beschwerdeführer stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.Dieser Beschwerdeführer stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes wendet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen Harald K, Portier des Hotels Steirerhof, Graz, Jakominiplatz, der Angaben darüber machen sollte, daß der Beschwerdeführer kurz nach seiner Ankunft in diesem Hotel einen Betrag von ca. 1,2 Millionen Lire in österreichische Schilling umwechselte und daher über ausreichendes Bargeld verfügte.
Durch die Abweisung dieses Antrages wurde der Angeklagte A in seinen Verteidigungsrechten jedoch nicht beeinträchtigt. Da auch dann, wenn jemand über ausreichende Barmittel verfügt, die Möglichkeit offen bleibt, daß er sich - was der Beschwerdeführer anzweifelt - (zwecks Erlangung weiterer Geldmittel) Geld ausleiht und Diebstähle begeht, durfte nämlich das (somit keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffende) Beweisthema vom Erstgericht als unerheblich, d. h. als ungeeignet beurteilt werden, die Entscheidung der Strafsache zu beeinflussen.
Unbegründet ist aber auch die Mängelrüge des Beschwerdeführers, mit der er - ohne Begründungsmängel formaler Natur aufzeigen zu können, wie sie zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. erforderlich wären - nach Inhalt und Zielsetzung seiner Ausführungen lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch unternimmt, die auf § 258 Abs. 2 StPO. beruhende und gemäß dem § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. zufolge einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse auch hinreichend begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Denn das Erstgericht hatte ohnedies alle wesentlichen Beweistatsachen berücksichtigt, sich insbesondere auch mit den verschiedenen - in der Beschwerde erwähnten - Darstellungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Vorverfahren auseinandergesetzt, eingehend dargelegt, warum es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers für widerlegt erachtete, und seine Feststellungen im übrigen entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) sowie im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung - (somit mängelfrei) - getroffen. Das (als Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wertende) Bestreben des Beschwerdeführers, die Beweisergebnisse in einer für ihn günstigeren Weise zu deuten als dies in erster Instanz geschah, ist daher zum Scheitern verurteilt.Unbegründet ist aber auch die Mängelrüge des Beschwerdeführers, mit der er - ohne Begründungsmängel formaler Natur aufzeigen zu können, wie sie zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. erforderlich wären - nach Inhalt und Zielsetzung seiner Ausführungen lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch unternimmt, die auf Paragraph 258, Absatz 2, StPO. beruhende und gemäß dem Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. zufolge einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse auch hinreichend begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Denn das Erstgericht hatte ohnedies alle wesentlichen Beweistatsachen berücksichtigt, sich insbesondere auch mit den verschiedenen - in der Beschwerde erwähnten - Darstellungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Vorverfahren auseinandergesetzt, eingehend dargelegt, warum es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers für widerlegt erachtete, und seine Feststellungen im übrigen entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) sowie im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung - (somit mängelfrei) - getroffen. Das (als Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wertende) Bestreben des Beschwerdeführers, die Beweisergebnisse in einer für ihn günstigeren Weise zu deuten als dies in erster Instanz geschah, ist daher zum Scheitern verurteilt.
Soweit der Beschwerdeführer unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. vorbringt, er habe stets angegeben, die ihm angelasteten Diebstähle nicht begangen zu haben, weswegen in dieser Richtung eine strafbare Handlung nicht vorliege, bringt er den bezeichneten Nichtigkeitsgrund, bei dessen Ausführung nicht die Einlassungen eines Angeklagten, sondern die getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen sind, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Soweit der Beschwerdeführer unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. vorbringt, er habe stets angegeben, die ihm angelasteten Diebstähle nicht begangen zu haben, weswegen in dieser Richtung eine strafbare Handlung nicht vorliege, bringt er den bezeichneten Nichtigkeitsgrund, bei dessen Ausführung nicht die Einlassungen eines Angeklagten, sondern die getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen sind, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Auf den - ziffernmäßig mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 9 lit. a, 9 lit. b und 10, sachlich nur unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9Auf den - ziffernmäßig mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 10, sachlich nur unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. erhobenen - Einwand schließlich, die zum Punkt II./ des Urteilssatzes (wegen § 15, 12, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB.) ergangene Verurteilung sei wegen absoluter Untauglichkeit der ihm angelasteten Versuchshandlung verfehlt, ist folgendes zu erwidern:Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erhobenen - Einwand schließlich, die zum Punkt römisch zwei./ des Urteilssatzes (wegen Paragraph 15, 12, 269, Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB.) ergangene Verurteilung sei wegen absoluter Untauglichkeit der ihm angelasteten Versuchshandlung verfehlt, ist folgendes zu erwidern:
Ein absolut untauglicher (und somit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs. 3 StGB. liegt nur vor, wenn die Vollendung (Ausführung) der Tat unter keinen Umständen stattfinden konnte, es also - sei es wegen Untauglichkeit des Subjekts, der Handlung oder des Objekts - auch bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten (abstrakten) Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich war, daß der Versuch zur (Tat-)Vollendung führen konnte. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände - nämlich, daß sein (den Mitangeklagten C zum Widerstand gegen die Staatsgewalt und zur Körperverletzung aufforderndes) Schreiben den Adressaten überhaupt nicht erreichte, daß der kleinwüchsige C angeblich keine Möglichkeit gehabt hätte, gegen den (den Beschwerdeführer) bewachenden Beamten einzuschreiten, und daß eine Flucht infolge der strengen Verwahrung keine Erfolgschancen gehabt hätte - beinhalten jedoch nur die Behauptung, daß die Herbeiführung des verpönten Erfolges (infolge der zufälligen Umstände des besonderen Falls) nur in concreto nicht möglich war. Es muß daher auch die Rechtsrüge versagen.Ein absolut untauglicher (und somit strafloser) Versuch im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB. liegt nur vor, wenn die Vollendung (Ausführung) der Tat unter keinen Umständen stattfinden konnte, es also - sei es wegen Untauglichkeit des Subjekts, der Handlung oder des Objekts - auch bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten (abstrakten) Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich war, daß der Versuch zur (Tat-)Vollendung führen konnte. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände - nämlich, daß sein (den Mitangeklagten C zum Widerstand gegen die Staatsgewalt und zur Körperverletzung aufforderndes) Schreiben den Adressaten überhaupt nicht erreichte, daß der kleinwüchsige C angeblich keine Möglichkeit gehabt hätte, gegen den (den Beschwerdeführer) bewachenden Beamten einzuschreiten, und daß eine Flucht infolge der strengen Verwahrung keine Erfolgschancen gehabt hätte - beinhalten jedoch nur die Behauptung, daß die Herbeiführung des verpönten Erfolges (infolge der zufälligen Umstände des besonderen Falls) nur in concreto nicht möglich war. Es muß daher auch die Rechtsrüge versagen.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef Erwin B:römisch zwei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef Erwin B:
Dieser Beschwerdeführer bringt - ziffernmäßig unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5, sachlich in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. - zunächst vor, das Urteil leide an Feststellungsmängeln zur inneren Tatseite. Die Konstatierung, er habe, als die Mitangeklagten A und C die (von ihnen gestohlenen) Pelzwaren in die Wohnung brachten, sofort den Verdacht geschöpft, daß sie aus einem Diebstahl stammen, reiche nicht aus, um ihm den Tatbestand der Hehlerei nach dem § 164 StGB. auch nur in der Schuldform des bedingten Vorsatzes zurechnen zu können. Aus dieser Feststellung könne vielmehr - wie der Beschwerdeführer auch mit Teilen seiner Ausführungen zu den ziffernmäßig weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Z. 9 (ohne nähere Differenzierung) und Z. 10Dieser Beschwerdeführer bringt - ziffernmäßig unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5,, sachlich in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. - zunächst vor, das Urteil leide an Feststellungsmängeln zur inneren Tatseite. Die Konstatierung, er habe, als die Mitangeklagten A und C die (von ihnen gestohlenen) Pelzwaren in die Wohnung brachten, sofort den Verdacht geschöpft, daß sie aus einem Diebstahl stammen, reiche nicht aus, um ihm den Tatbestand der Hehlerei nach dem Paragraph 164, StGB. auch nur in der Schuldform des bedingten Vorsatzes zurechnen zu können. Aus dieser Feststellung könne vielmehr - wie der Beschwerdeführer auch mit Teilen seiner Ausführungen zu den ziffernmäßig weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Ziffer 9, (ohne nähere Differenzierung) und Ziffer 10
(der Sache nach nur Z. 10) des § 281 Abs. 1 StPO. meint - in rechtlicher Beziehung nur der Schluß gezogen werden, daß er mit (lediglich für eine Verurteilung wegen § 165 StGB. ausreichender) bewußter Fahrlässigkeit gehandelt habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht keineswegs auf die Feststellung, der Angeklagte B habe sofort Verdacht geschöpft, beschränkte, sondern - insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner polizeilichen Angaben, wonach er sich von vornherein dachte, daß die Pelzwaren aus einem Diebstahl stammen, und seines anfänglich auch noch vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisses - des weiteren der überzeugung Ausdruck verlieh, daß er die ihm angelasteten Verhehlungshandlungen in Kenntnis der diebischen Herkunft der verhehlten Sachen vornahm (vgl. S. 192-194, 197/II).(der Sache nach nur Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. meint - in rechtlicher Beziehung nur der Schluß gezogen werden, daß er mit (lediglich für eine Verurteilung wegen Paragraph 165, StGB. ausreichender) bewußter Fahrlässigkeit gehandelt habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht keineswegs auf die Feststellung, der Angeklagte B habe sofort Verdacht geschöpft, beschränkte, sondern - insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner polizeilichen Angaben, wonach er sich von vornherein dachte, daß die Pelzwaren aus einem Diebstahl stammen, und seines anfänglich auch noch vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisses - des weiteren der überzeugung Ausdruck verlieh, daß er die ihm angelasteten Verhehlungshandlungen in Kenntnis der diebischen Herkunft der verhehlten Sachen vornahm vergleiche S. 192-194, 197/II).
Geht man von diesen (im übrigen im Urteil auch mängelfrei begründeten) vollständigen Urteilsfeststellungen aus, an denen bei gesetzmäßiger Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe festgehalten werden muß und die in ihrer Gesamtheit die Annahme des Erstgerichtes erkennen lassen, daß der Beschwerdeführer die im Punkt III./ des Urteilsspruchs erwähnten Pelzwaren nicht nur mit bedingtem Vorsatz (geschweige denn mit bewußter Fahrlässigkeit), sondern (in Kenntnis der diebischen Herkunft) sogar mit Verhehlungsvorsatz (§ 5 Abs. 1 - 1. Halbsatz StGB.) verheimlichte und verhandelte, dann gehen die einschlägigen Beschwerdeausführungen ins Leere. Es bleibt daher - wie die Beschwerde ziffernmäßig gleichfalls aus den Nichtigkeitsgründen der Z. 9 und 10, sachlich jedoch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO. zuletzt geltend macht - zu prüfen, ob das Urteil deshalb an einer Nichtigkeit leidet, weil es - ohne paragraphenmäßig auch auf den § 164 Abs. 1 StGB.Geht man von diesen (im übrigen im Urteil auch mängelfrei begründeten) vollständigen Urteilsfeststellungen aus, an denen bei gesetzmäßiger Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe festgehalten werden muß und die in ihrer Gesamtheit die Annahme des Erstgerichtes erkennen lassen, daß der Beschwerdeführer die im Punkt römisch drei./ des Urteilsspruchs erwähnten Pelzwaren nicht nur mit bedingtem Vorsatz (geschweige denn mit bewußter Fahrlässigkeit), sondern (in Kenntnis der diebischen Herkunft) sogar mit Verhehlungsvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, - 1. Halbsatz StGB.) verheimlichte und verhandelte, dann gehen die einschlägigen Beschwerdeausführungen ins Leere. Es bleibt daher - wie die Beschwerde ziffernmäßig gleichfalls aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 9 und 10, sachlich jedoch aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. zuletzt geltend macht - zu prüfen, ob das Urteil deshalb an einer Nichtigkeit leidet, weil es - ohne paragraphenmäßig auch auf den Paragraph 164, Absatz eins, StGB.
Bezug zu nehmen - lediglich ausspricht, daß der Beschwerdeführer das Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 3Bezug zu nehmen - lediglich ausspricht, daß der Beschwerdeführer das Verbrechen der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz 3
StGB. begangen habe:
Das Gesetz schreibt in dem (im § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. erwähnten) § 260 Abs. 1 StPO. bei sonstiger Nichtigkeit nur vor, daß das Strafurteil aussprechen muß:Das Gesetz schreibt in dem (im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. erwähnten) Paragraph 260, Absatz eins, StPO. bei sonstiger Nichtigkeit nur vor, daß das Strafurteil aussprechen muß:
1./ welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;
2./ welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, und 3./ zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird.
Diesen Anforderungen hält das angefochtene Urteil stand. Im Urteilssatz ist nicht nur die dem Beschwerdeführer angelastete Tat hinreichend individualisiert, sondern aus dem Wortlaut des Urteilsspruchs ergibt sich - neben der verhängten Strafe - auch die strafbare Handlung, deren der Angeklagte B schuldig erkannt wurde. Gewiß ist es ein Mangel, daß das Erstgericht lediglich die Bestimmung des § 164 Abs. 3 StGB. erwähnte, ohne auch jene des § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. anzuführen. Da sich jedoch einerseits aus der Formulierung des Punktes III./Diesen Anforderungen hält das angefochtene Urteil stand. Im Urteilssatz ist nicht nur die dem Beschwerdeführer angelastete Tat hinreichend individualisiert, sondern aus dem Wortlaut des Urteilsspruchs ergibt sich - neben der verhängten Strafe - auch die strafbare Handlung, deren der Angeklagte B schuldig erkannt wurde. Gewiß ist es ein Mangel, daß das Erstgericht lediglich die Bestimmung des Paragraph 164, Absatz 3, StGB. erwähnte, ohne auch jene des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. anzuführen. Da sich jedoch einerseits aus der Formulierung des Punktes römisch drei./
des Urteilsspruchs eindeutig die erstgerichtliche Annahme ergibt, daß der Beschwerdeführer das dort erwähnte Diebsgut im Sinn des § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. verheimlichte und verhandelte, und da andererseits die Mangelhaftigkeit eines Urteilsspruchs, die darin besteht, daß die Anführung der angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen unterblieben ist, nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (§ 260 Abs. 1 Z. 4 StPO.), kann auch dieser Rüge des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sein (vgl. hiezu auch Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 19, 26, 79, 102). Es war mithin spruchgemäß zu entscheiden.des Urteilsspruchs eindeutig die erstgerichtliche Annahme ergibt, daß der Beschwerdeführer das dort erwähnte Diebsgut im Sinn des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. verheimlichte und verhandelte, und da andererseits die Mangelhaftigkeit eines Urteilsspruchs, die darin besteht, daß die Anführung der angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen unterblieben ist, nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.), kann auch dieser Rüge des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sein vergleiche hiezu auch Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 19, 26, 79, 102). Es war mithin spruchgemäß zu entscheiden.
III./ Zu den Berufungen:römisch drei./ Zu den Berufungen:
Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten Giancarlo A gemäß dem § 128 Abs. 2 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und den Angeklagten Josef Erwin B gemäß dem § 164 Abs. 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten Giancarlo A gemäß dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und den Angeklagten Josef Erwin B gemäß dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.
Bei der Strafzumessung wertete es in beiden Fällen als erschwerend die Schadenshöhe und die einschlägige bzw. einschlägigen Vorstrafen, im Fall des Angeklagten A überdies das Zusammentreffen mehrerer Delikte und den Umstand, daß er der Urheber der Straftaten war, als mildernd die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes, dazu im Fall Giancarlo A, daß es (zweimal) beim Versuch blieb und im Fall Josef B, daß er nur in untergeordneter Weise tätig wurde.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Abgesehen davon, daß hier der rasche Rückfall als zusätzlicher Strafschärfungsgrund ins Gewicht fällt, wurden die gegebenen Strafzumessungsumstände in erster Instanz im wesentlichen vollzählig angeführt und zutreffend beurteilt. In sorgfältiger Würdigung der im dargelegten Sinn ergänzten Strafzumessungsgründe vertritt der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschuldensgrad der Angeklagten entsprechen.
Aus diesen Erwägungen konnte den Berufungen der Angeklagten kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.