Nur die Schuldsprüche 2 und 3 ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5, 5 a und 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.Nur die Schuldsprüche 2 und 3 ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Das Gericht stützte seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf dessen - mit den Erhebungen der Gendarmerie übereinstimmende - geständige Verantwortung und wertete die Aussagen der (zufolge Verfahrensausscheidung in diesem Verfahren als Zeugin vernommenen) Elfriede K***, die auch nach Gegenüberstellung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung noch behauptete, der Angeklagte habe den Überweisungsschein gesehen (S. 197), als unglaubwürdig. Nach der Beurteilung der Tatrichter blieb Elfriede K*** nur deshalb bei diesen Aussagen, um ihren Prozeßstandpunkt im Zivilverfahren, aber auch in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren (vgl. Anklage ON. 15) stützen zu können.Das Gericht stützte seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf dessen - mit den Erhebungen der Gendarmerie übereinstimmende - geständige Verantwortung und wertete die Aussagen der (zufolge Verfahrensausscheidung in diesem Verfahren als Zeugin vernommenen) Elfriede K***, die auch nach Gegenüberstellung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung noch behauptete, der Angeklagte habe den Überweisungsschein gesehen (S. 197), als unglaubwürdig. Nach der Beurteilung der Tatrichter blieb Elfriede K*** nur deshalb bei diesen Aussagen, um ihren Prozeßstandpunkt im Zivilverfahren, aber auch in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren vergleiche Anklage ON. 15) stützen zu können.
Wenn mit der Mängelrüge (Z. 5) unter dem Titel der Unvollständigkeit und der offenbar unzureichenden Begründung, aber auch mit den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 a die Forderung aufgestellt wird, daß diese Zeugenaussage den Feststellungen zugrundezulegen gewesen wäre, weil sich der Angeklagte bei seinem Geständnis geirrt haben müsse, so liegt darin keine prozeßordnungsgemäße Ausführung der beiden Nichtigkeitsgründe. Das Gericht hat die Aussage der Zeugin K*** keineswegs mit "nichtssagenden Passagen" abgetan, sondern vielmehr denkrichtig und plausibel dargelegt, weshalb dem Geständnis des Angeklagten zu folgen, den Depositionen der Zeugin aber der Glauben zu versagen sei. Darin liegt ein mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 überhaupt nicht bekämpfbarer und mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 a nur dann mit Erfolg anfechtbarer Akt der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO.), wenn aufgezeigt wird, daß sie auf schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO.) zustande gekommenen Mängeln der Sachverhaltsermittlung beruht oder wenn Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse gegeben werden, die nach den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung aufkommen lassen (11 Os 44/88, 13 Os 53/88 u.v.a.). Davon kann aber hier keine Rede sein.Wenn mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) unter dem Titel der Unvollständigkeit und der offenbar unzureichenden Begründung, aber auch mit den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a die Forderung aufgestellt wird, daß diese Zeugenaussage den Feststellungen zugrundezulegen gewesen wäre, weil sich der Angeklagte bei seinem Geständnis geirrt haben müsse, so liegt darin keine prozeßordnungsgemäße Ausführung der beiden Nichtigkeitsgründe. Das Gericht hat die Aussage der Zeugin K*** keineswegs mit "nichtssagenden Passagen" abgetan, sondern vielmehr denkrichtig und plausibel dargelegt, weshalb dem Geständnis des Angeklagten zu folgen, den Depositionen der Zeugin aber der Glauben zu versagen sei. Darin liegt ein mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, überhaupt nicht bekämpfbarer und mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a nur dann mit Erfolg anfechtbarer Akt der Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.), wenn aufgezeigt wird, daß sie auf schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO.) zustande gekommenen Mängeln der Sachverhaltsermittlung beruht oder wenn Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse gegeben werden, die nach den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung aufkommen lassen (11 Os 44/88, 13 Os 53/88 u.v.a.). Davon kann aber hier keine Rede sein.
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a) geht von der Prämisse aus, der Angeklagte wußte nicht, daß die von ihm gefälschte Urkunde (2) im Rechtsverkehr gebraucht und dem Gericht vorgelegt werden sollte. Sie negiert damit aber die ausdrückliche Urteilsannahme, daß W*** über Ersuchen der Elfriede K*** die Bestätigung über die angebliche Bezahlung der Miete für Juli zwecks Vorlage bei (dem sie im Zivilverfahren vertretenden) Rechtsanwalt Dr. F*** anfertigte (S. 206) und entbehrt damit einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht von der Prämisse aus, der Angeklagte wußte nicht, daß die von ihm gefälschte Urkunde (2) im Rechtsverkehr gebraucht und dem Gericht vorgelegt werden sollte. Sie negiert damit aber die ausdrückliche Urteilsannahme, daß W*** über Ersuchen der Elfriede K*** die Bestätigung über die angebliche Bezahlung der Miete für Juli zwecks Vorlage bei (dem sie im Zivilverfahren vertretenden) Rechtsanwalt Dr. F*** anfertigte (S. 206) und entbehrt damit einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teilweise nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt, im übrigen aber als unbegründet nach § 285 d Abs 1 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, was die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung nach sich zieht (§ 285 i StPO. n. F.).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teilweise nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt, im übrigen aber als unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, was die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung nach sich zieht (Paragraph 285, i StPO. n. F.).