Der Beschwerdeführer behauptet, daß im vorliegenden Fall weder general- noch spezialpräventive Erwägungen gegen die Anwendungen des § 43 Abs 1 StGB sprächen und daß sich das Gericht auch nicht auf solche berufen habe. Durch die Nichtanwendung der genannten Bestimmung sei daher in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmung über die Strafbemessung verstoßen worden.Der Beschwerdeführer behauptet, daß im vorliegenden Fall weder general- noch spezialpräventive Erwägungen gegen die Anwendungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB sprächen und daß sich das Gericht auch nicht auf solche berufen habe. Durch die Nichtanwendung der genannten Bestimmung sei daher in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmung über die Strafbemessung verstoßen worden.
Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tat- und tätergerecht ist, sondern darauf, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteiles zu der - ohne Überschreitung seinerDer materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tat- und tätergerecht ist, sondern darauf, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteiles zu der - ohne Überschreitung seiner
Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften widersprechen (11 Os 64/88).
Im vorliegenden Falle hat das Gericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht nach dem § 43 Abs 1 StGB mit dem Hinweis auf spezialpräventive Erwägungen, somit mit einem jener Kriterien begründet, die für die Anwendung (oder Nichtanwendung) dieser Gesetzesstelle den Ausschlag geben, sodaß also ein mit den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarender Strafzumessungsvorgang nicht vorliegt.Im vorliegenden Falle hat das Gericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB mit dem Hinweis auf spezialpräventive Erwägungen, somit mit einem jener Kriterien begründet, die für die Anwendung (oder Nichtanwendung) dieser Gesetzesstelle den Ausschlag geben, sodaß also ein mit den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarender Strafzumessungsvorgang nicht vorliegt.
Ob aber die unter dem Gesichtspunkt des § 43 Abs 1 StGB an sich vertretbare Begründung des Erstgerichtes für die bekämpfte Entscheidung den konkreten für den Ausspruch maßgeblichen Umständen gerecht wird, ist allein im Berufungsverfahren zu klären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Ob aber die unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 43, Absatz eins, StGB an sich vertretbare Begründung des Erstgerichtes für die bekämpfte Entscheidung den konkreten für den Ausspruch maßgeblichen Umständen gerecht wird, ist allein im Berufungsverfahren zu klären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufung zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufung zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).