Der am 27. Mai 1954 geborene ägyptische Staatsbürger Said Kamal Ibrahim E***** wurde mit dem am 21.März 1989 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 23.Dezember 1988, GZ U 318/88-9, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.Der am 27. Mai 1954 geborene ägyptische Staatsbürger Said Kamal Ibrahim E***** wurde mit dem am 21.März 1989 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 23.Dezember 1988, GZ U 318/88-9, des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 20. August 1992 (ON 33) sprach das Bezirksgericht Landeck aus, daß diese Strafe endgültig nachgesehen ist (§ 43 Abs 2 StGB).Mit rechtskräftigem Beschluß vom 20. August 1992 (ON 33) sprach das Bezirksgericht Landeck aus, daß diese Strafe endgültig nachgesehen ist (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 5. Jänner 1993, GZ U 60/92-21, wurde Said Kamal Ibrahim E***** wegen des am 8.März 1992, sohin noch innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB neuerlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gekürzte Urteilsausfertigung (§ 458 Abs 3 StPO) enthält den "Beschluß auf Verlängerung der Probezeit zu U 318/88 BG Landeck" (S. 74), der in der Folge hinsichtlich der Dauer der Verlängerung "auf fünf Jahre" berichtigend ergänzt wurde (ON 27).Mit Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 5. Jänner 1993, GZ U 60/92-21, wurde Said Kamal Ibrahim E***** wegen des am 8.März 1992, sohin noch innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB neuerlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gekürzte Urteilsausfertigung (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) enthält den "Beschluß auf Verlängerung der Probezeit zu U 318/88 BG Landeck" (S. 74), der in der Folge hinsichtlich der Dauer der Verlängerung "auf fünf Jahre" berichtigend ergänzt wurde (ON 27).
Dieser Beschluß (§ 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 7 StPO) verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz, weil ihm die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Landeck vom 20. August 1992, GZ U 318/88-33, mit dem die Geldstrafe bereits endgültig nachgesehen worden war, entgegensteht.Dieser Beschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO) verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz, weil ihm die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Landeck vom 20. August 1992, GZ U 318/88-33, mit dem die Geldstrafe bereits endgültig nachgesehen worden war, entgegensteht.
Zur Beseitigung des damit für den Verurteilten verbundenen Nachteils war spruchgemäß zu erkennen (§ 292, letzter Satz, StPO).Zur Beseitigung des damit für den Verurteilten verbundenen Nachteils war spruchgemäß zu erkennen (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO).