Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. Dietmar U***** und Dr. Josef L***** von der gegen sie wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. Dietmar U***** und Dr. Josef L***** von der gegen sie wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Ihnen war zur Last gelegt worden, in Braunau am Inn als Sachbearbeiter der Gewerbeabteilung (erg: der Bezirkshauptmannschaft), sohin als Beamte, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht zu haben, und zwar:
1) Mag. Dietmar U***** von Mai 1992 bis 9. Jänner 1995 dadurch, daß er in rund 160 Fällen Verwaltungsstrafanzeigen unbearbeitet liegen ließ bzw keine gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung vornahm, sodaß Verjährung eintrat;
2) Dr. Josef L*****
a) von Mai 1992 bis 9. Jänner 1995 dadurch, daß er seine Verpflichtung zur Ausübung der Dienstaufsicht über den ihm unterstellten Mag. Dietmar U***** unterließ, wodurch es zu den unter
1) angeführten Folgen kam,
b) am 14. Mai 1993 dadurch, daß er Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Altheim anwies, die gegen die Verantwortlichen der Firma M***** GmbH aufgetragenen Erhebungen einzustellen, wodurch es zu einem nicht ordnungsgemäßen Abschluß des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens kam.
Die dagegen von der Anklagebehörde aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von der Anklagebehörde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.