Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert die gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO (jedoch gegen die Verwahrung des Verteidigers) durchgeführte Verlesung der Aussage des Zeugen Wolfgang F*****, indes zu Unrecht.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) kritisiert die gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (jedoch gegen die Verwahrung des Verteidigers) durchgeführte Verlesung der Aussage des Zeugen Wolfgang F*****, indes zu Unrecht.
Entgegen der Beschwerde war der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge nicht nur dieser (wie die Beschwerde ausführt) "ferngeblieben", sondern war sein Aufenthalt unbekannt (s. § 252 Abs 1 Z 1 StPO), wie die zahlreichen negativ bleibenden Ladungs- und Ausforschungsversuche zeigen (siehe ON 71, 75 S 223 Mitte, ON 79, 80, 84, 85).Entgegen der Beschwerde war der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge nicht nur dieser (wie die Beschwerde ausführt) "ferngeblieben", sondern war sein Aufenthalt unbekannt (s. Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), wie die zahlreichen negativ bleibenden Ladungs- und Ausforschungsversuche zeigen (siehe ON 71, 75 S 223 Mitte, ON 79, 80, 84, 85).
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich vorerst gegen die Feststellung der großen Suchtgiftmenge (im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) und behauptet hiezu eine fehlende oder doch offenbar nur unzureichende Begründung. Dies, weil der in den Urteilsgründen vorgenommene Hinweis auf den Urteilsspruch unzulässig sei und die Aussage des Zeugen F***** keine ausreichende Grundlage für die Annahme biete, daß der Angeklagte 50 Gramm Heroin an Rainer C***** (von diesem wieder an F***** weitergegeben) überlassen hätte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich vorerst gegen die Feststellung der großen Suchtgiftmenge (im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6, SMG) und behauptet hiezu eine fehlende oder doch offenbar nur unzureichende Begründung. Dies, weil der in den Urteilsgründen vorgenommene Hinweis auf den Urteilsspruch unzulässig sei und die Aussage des Zeugen F***** keine ausreichende Grundlage für die Annahme biete, daß der Angeklagte 50 Gramm Heroin an Rainer C***** (von diesem wieder an F***** weitergegeben) überlassen hätte.
Zu ersterem reicht der Hinweis, daß Urteilsspruch und Gründe eine Einheit bilden; letzterem genügt es zu entgegnen, daß sich die Beschwerde im Kern gegen die ausführliche und keineswegs unlogische tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, die, wie die Erledigung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 1 (§ 252) StPO zeigt, auch die Angaben des Wolfgang F***** berücksichtigen durfte. Gleiches trifft für den behaupteten jedoch nicht vorliegenden (s. Verweis auf die Suchtgiftfinanzierung und -streckung, die Zahl der Abnehmer und auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit) Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite zu (US 5, 6, 13).Zu ersterem reicht der Hinweis, daß Urteilsspruch und Gründe eine Einheit bilden; letzterem genügt es zu entgegnen, daß sich die Beschwerde im Kern gegen die ausführliche und keineswegs unlogische tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, die, wie die Erledigung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 252,) StPO zeigt, auch die Angaben des Wolfgang F***** berücksichtigen durfte. Gleiches trifft für den behaupteten jedoch nicht vorliegenden (s. Verweis auf die Suchtgiftfinanzierung und -streckung, die Zahl der Abnehmer und auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit) Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite zu (US 5, 6, 13).
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, weil Konstatierungen zur Wissens- und Willenskomponente fehlen würden. Sie übergeht jedoch die (ausreichenden) ohnedies getroffenen Feststellungen (nochmals US 5, 6, 13), welche die "verba legalia" keineswegs "substanzlos" gebrauchen, sondern inhaltlich ausfüllen. Dies gilt auch für die Subsumtionsrüge (Z 10), die einmal mehr die erstgerichtlichen Konstatierungen zur Suchtgiftmenge und zum inneren Vorhaben des Angeklagten negiert.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, weil Konstatierungen zur Wissens- und Willenskomponente fehlen würden. Sie übergeht jedoch die (ausreichenden) ohnedies getroffenen Feststellungen (nochmals US 5, 6, 13), welche die "verba legalia" keineswegs "substanzlos" gebrauchen, sondern inhaltlich ausfüllen. Dies gilt auch für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die einmal mehr die erstgerichtlichen Konstatierungen zur Suchtgiftmenge und zum inneren Vorhaben des Angeklagten negiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).