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Entscheidung 13 Os 74/99×

Entscheidung 13 Os 74/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os74/99

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Feber 1999, GZ 31 römisch fünf r 1817/98-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Hermann S***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er - im Ersturteil detailliert dargestellt - von April 1998 bis 20. August 1998 in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) von insgesamt mindestens ca 137,5 Gramm Heroin (Reinheit 5 %) dadurch, daß er es an (im Urteil namentlich bezeichnete) Personen weitergab, in Verkehr gesetzt.

Die dagegen erhobene, auf die Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) kritisiert die gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (jedoch gegen die Verwahrung des Verteidigers) durchgeführte Verlesung der Aussage des Zeugen Wolfgang F*****, indes zu Unrecht.

Entgegen der Beschwerde war der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge nicht nur dieser (wie die Beschwerde ausführt) "ferngeblieben", sondern war sein Aufenthalt unbekannt (s. Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), wie die zahlreichen negativ bleibenden Ladungs- und Ausforschungsversuche zeigen (siehe ON 71, 75 S 223 Mitte, ON 79, 80, 84, 85).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich vorerst gegen die Feststellung der großen Suchtgiftmenge (im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6, SMG) und behauptet hiezu eine fehlende oder doch offenbar nur unzureichende Begründung. Dies, weil der in den Urteilsgründen vorgenommene Hinweis auf den Urteilsspruch unzulässig sei und die Aussage des Zeugen F***** keine ausreichende Grundlage für die Annahme biete, daß der Angeklagte 50 Gramm Heroin an Rainer C***** (von diesem wieder an F***** weitergegeben) überlassen hätte.

Zu ersterem reicht der Hinweis, daß Urteilsspruch und Gründe eine Einheit bilden; letzterem genügt es zu entgegnen, daß sich die Beschwerde im Kern gegen die ausführliche und keineswegs unlogische tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, die, wie die Erledigung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 252,) StPO zeigt, auch die Angaben des Wolfgang F***** berücksichtigen durfte. Gleiches trifft für den behaupteten jedoch nicht vorliegenden (s. Verweis auf die Suchtgiftfinanzierung und -streckung, die Zahl der Abnehmer und auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit) Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite zu (US 5, 6, 13).

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, weil Konstatierungen zur Wissens- und Willenskomponente fehlen würden. Sie übergeht jedoch die (ausreichenden) ohnedies getroffenen Feststellungen (nochmals US 5, 6, 13), welche die "verba legalia" keineswegs "substanzlos" gebrauchen, sondern inhaltlich ausfüllen. Dies gilt auch für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die einmal mehr die erstgerichtlichen Konstatierungen zur Suchtgiftmenge und zum inneren Vorhaben des Angeklagten negiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E54525 13D00749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00074.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0130OS00074_9900000_000