Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte DI Wolfgang P***** vom Anklagevorwurf (des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB), er habe in Wien als Beamter, nämlich als Leiter der Landesfahrzeugprüfstelle der MA *****, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis im Namen der Stadt Wien als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er im August 2000 ein Gutachten des Amtssachenverständigen Ing. J***** (richtig: J*****) in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Fahrerflucht betreffend Dr. Harald S*****, in welchem sein (des Angeklagten) Sohn Unfallgegner war, in seiner Funktion als Abteilungsleiter inhaltlich zum Nachteil von Dr. Harald S***** abänderte, somit wissentlich ein Gutachten mit inhaltlich falschen Schlussfolgerungen erstattet, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Verfahren nahm von der Anzeige eines unbeteiligten Dritten gegen Dr. Harald S***** wegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht seinen Ausgang. Demnach soll Dr. S***** am 28. September 1999 in Wien mit seinem PKW Alfa Romeo beim Rückwärtsfahren gegen einen geparkt abgestellten PKW VW-Käfer gestoßen und ohne anzuhalten weitergefahren sein. Der Angeklagte Dr. Wolfgang P***** besichtigte noch am selben Tag den PKW VW-Käfer, der damals auf seinen Sohn Lukas P***** zugelassen war, wobei er als einzige (mögliche) Kontaktstelle eine schwarze Gummiabriebspur am neu lackierten vorderen linken Kotflügel feststellte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte DI Wolfgang P***** vom Anklagevorwurf (des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB), er habe in Wien als Beamter, nämlich als Leiter der Landesfahrzeugprüfstelle der MA *****, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis im Namen der Stadt Wien als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er im August 2000 ein Gutachten des Amtssachenverständigen Ing. J***** (richtig: J*****) in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Fahrerflucht betreffend Dr. Harald S*****, in welchem sein (des Angeklagten) Sohn Unfallgegner war, in seiner Funktion als Abteilungsleiter inhaltlich zum Nachteil von Dr. Harald S***** abänderte, somit wissentlich ein Gutachten mit inhaltlich falschen Schlussfolgerungen erstattet, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Das Verfahren nahm von der Anzeige eines unbeteiligten Dritten gegen Dr. Harald S***** wegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht seinen Ausgang. Demnach soll Dr. S***** am 28. September 1999 in Wien mit seinem PKW Alfa Romeo beim Rückwärtsfahren gegen einen geparkt abgestellten PKW VW-Käfer gestoßen und ohne anzuhalten weitergefahren sein. Der Angeklagte Dr. Wolfgang P***** besichtigte noch am selben Tag den PKW VW-Käfer, der damals auf seinen Sohn Lukas P***** zugelassen war, wobei er als einzige (mögliche) Kontaktstelle eine schwarze Gummiabriebspur am neu lackierten vorderen linken Kotflügel feststellte.
Dr. Harald S***** erhob gegen das sodann gegen ihn ergangene Straferkenntnis wegen § 4 Abs 5 StVO 1960 Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wobei er die ihm zur Last gelegte Tat bestritt und behauptete, von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden keine Kenntnis erlangt zu haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gab daraufhin bei der MA ***** ein Gutachten in Auftrag, ob eine Kontaktaufnahme zwischen den beiden Fahrzeugen mit dem behaupteten Sachschaden am linken Kotflügel technisch möglich sein kann und ob dies Dr. Harald S***** zur Kenntnis hätte gelangen müssen. Der Gutachtensauftrag wurde von dem damals bei der MA ***** als Gruppenleiter tätigen Angeklagten dem Referatsleiter Ing. Max H***** zugeteilt, der den Akt sodann dem ihm unterstellten Referenten Ing. J***** zuwies. In der Folge verfasste Ing. J***** nach getrennter - ohne Stellprobe und ohne Einvernahme des Lukas P***** durchgeführter - Untersuchung beider Fahrzeuge ein mit 7. August 2000 datiertes und von ihm unterfertigtes Gutachtenskonzept, wonach von einer technischen Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwischen den beiden Fahrzeugen nicht ausgegangen werden könne. Dieses Gutachten änderte der Angeklagte in der Folge im Einverständnis mit Ing. H***** dahin ab, dass auf Grund der schwarzen Gummiabriebspur, die der Angeklagte im Mai 2000 Ing. H***** gezeigt hatte und die im Gutachten des Ing. J***** unberücksichtigt geblieben war, technischerseits sehr wohl von der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme, aber auch davon auszugehen sei, dass wegen der unterschiedlichen Steifigkeiten und der Elastizität des WV-Kotflügels dem Berufungswerber Dr. S***** die Kontaktierung weder durch Geräusch noch optisch zu Bewusstsein gekommen ist.Dr. Harald S***** erhob gegen das sodann gegen ihn ergangene Straferkenntnis wegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wobei er die ihm zur Last gelegte Tat bestritt und behauptete, von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden keine Kenntnis erlangt zu haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gab daraufhin bei der MA ***** ein Gutachten in Auftrag, ob eine Kontaktaufnahme zwischen den beiden Fahrzeugen mit dem behaupteten Sachschaden am linken Kotflügel technisch möglich sein kann und ob dies Dr. Harald S***** zur Kenntnis hätte gelangen müssen. Der Gutachtensauftrag wurde von dem damals bei der MA ***** als Gruppenleiter tätigen Angeklagten dem Referatsleiter Ing. Max H***** zugeteilt, der den Akt sodann dem ihm unterstellten Referenten Ing. J***** zuwies. In der Folge verfasste Ing. J***** nach getrennter - ohne Stellprobe und ohne Einvernahme des Lukas P***** durchgeführter - Untersuchung beider Fahrzeuge ein mit 7. August 2000 datiertes und von ihm unterfertigtes Gutachtenskonzept, wonach von einer technischen Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwischen den beiden Fahrzeugen nicht ausgegangen werden könne. Dieses Gutachten änderte der Angeklagte in der Folge im Einverständnis mit Ing. H***** dahin ab, dass auf Grund der schwarzen Gummiabriebspur, die der Angeklagte im Mai 2000 Ing. H***** gezeigt hatte und die im Gutachten des Ing. J***** unberücksichtigt geblieben war, technischerseits sehr wohl von der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme, aber auch davon auszugehen sei, dass wegen der unterschiedlichen Steifigkeiten und der Elastizität des WV-Kotflügels dem Berufungswerber Dr. S***** die Kontaktierung weder durch Geräusch noch optisch zu Bewusstsein gekommen ist.
Das Erstgericht ging bei dieser Sachlage davon aus, dass der Angeklagte durch die Abänderung des von Ing. J***** erstellten Gutachtens und durch die Übersendung des abgeänderten Gutachtens an den Unabhängigen Verwaltungssenat weder seine Amtsbefugnisse wissentlich missbraucht noch mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat:
Als Gruppenleiter der MA ***** hatte DI Wolfgang P***** Befunde und Gutachten, die von ihm unterstellten Referenten erhoben und erstattet worden sind, endzufertigen und deren Richtigkeit zu verantworten. Demgemäß war er (auch ohne Rücksprache mit den Referenten) zur Abänderung derartiger Befunde und Gutachten im Sinn einer (hier angenommenen) inhaltlichen Richtigstellung befugt. Den Schädigungsvorsatz verneinte das Erstgericht, weil der Angeklagte das Gutachten des Ing. J***** entsprechend seinem aktuellen Wissensstand abgeändert und es in seiner Schlussfolgerung sogar zu Gunsten des damaligen Berufungswerbers Dr. S***** korrigiert hat. Dazu komme, dass wegen des Sachschadens am PKW VW-Käfer nie eine Versicherungsleistung begehrt wurde und dieses Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Abänderung des Gutachtens von Lukas P***** schon weiterverkauft worden war.