Gründe:
Mit am 16. August 1999 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1999, GZ 41 E Vr 2374/98-20, wurde (unter anderem) der Jugendliche Michael N***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des versuchten Betruges nach §§ 15, 146 StGB schuldig erkannt und der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit am 16. August 1999 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1999, GZ 41 E römisch fünf r 2374/98-20, wurde (unter anderem) der Jugendliche Michael N***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und des versuchten Betruges nach Paragraphen 15, 146, StGB schuldig erkannt und der Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Eine weitere Verurteilung des Michael N***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01g-15. Mit diesem seit 8. Februar 2002 rechtskräftigen Urteil wurde über Michael N***** eine zweimonatige Freiheitsstrafe verhängt und diese für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig fasste das Bezirksgericht Salzburg gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO den Beschluss, dass die neuerliche Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe im Verfahren 41 E Vr 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg bildet.Eine weitere Verurteilung des Michael N***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01g-15. Mit diesem seit 8. Februar 2002 rechtskräftigen Urteil wurde über Michael N***** eine zweimonatige Freiheitsstrafe verhängt und diese für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig fasste das Bezirksgericht Salzburg gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, StPO den Beschluss, dass die neuerliche Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe im Verfahren 41 E römisch fünf r 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg bildet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, wurde über Michael N***** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das (Vor-)Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01-15, wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, gleichzeitig der Beschluss gefasst, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu GZ 42 U 60/01g-15 des Bezirksgerichtes Salzburg abzusehen und weiteres gemäß Z 1 leg cit ausgesprochen, dass die neue Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Strafausspruch zum Schuldspruch des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1999, GZ 41 E Vr 2374/98-20, gibt. Gemäß § 494a Abs 6 StPO wurde die Probezeit hinsichtlich beider Verurteilungen auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, wurde über Michael N***** unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das (Vor-)Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01-15, wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, gleichzeitig der Beschluss gefasst, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu GZ 42 U 60/01g-15 des Bezirksgerichtes Salzburg abzusehen und weiteres gemäß Ziffer eins, leg cit ausgesprochen, dass die neue Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Strafausspruch zum Schuldspruch des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1999, GZ 41 E römisch fünf r 2374/98-20, gibt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO wurde die Probezeit hinsichtlich beider Verurteilungen auf fünf Jahre verlängert.
Diese Beschlussfassung erfolgte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (ON 13 in AZ 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg) zwar nach Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01g-14 des Bezirksgerichtes Salzburg (ON 6), aus dem das bezughabende Urteil (ansatzweise) ersichtlich ist, jedoch entgegen § 494a Abs 3 StPO ohne Einsichtnahme in den aus der Strafregisterauskunft (S 19) zu ersehenden Vorstrafakt des Landesgerichtes Salzburg, AZ 41 E Vr 2374/97. Dem erkennenden Gericht blieb demgemäß der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 2002, GZ 41 E Vr 2374/98-29, unbekannt, wonach "die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden ist". Ungeachtet dieser (dem Wortlaut des hier nicht anwendbaren § 43 Abs 2 StGB angeglichenen) Formulierung war damit zweifelsfrei von der Verhängung einer Freiheitsstrafe endgültig abgesehen worden (§ 15 Abs 3 letzter Satz JGG). Hiezu hatte die Staatsanwaltschaft am 25. September 2002 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben (S 442 in 41 E Vr 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg). Das Urteil und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, sind bisher nicht rechtskräftig. Die vom Bezirksanwalt dagegen lediglich (ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen) angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit (ON 15) sowie die Beschwerde (S 139 in 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg), die jeweils eine Anfechtungsrichtung zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten nicht erkennen lassen, wurden nach Zustellung der gemeinsam ausgefertigten Entscheidungen (ON 14) an die Staatsanwaltschaft am 6. November 2002 (S 1 v in 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg) schriftlich nicht ausgeführt, bisher aber auch noch nicht an das Rechtsmittelgericht vorgelegt.Diese Beschlussfassung erfolgte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (ON 13 in AZ 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg) zwar nach Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01g-14 des Bezirksgerichtes Salzburg (ON 6), aus dem das bezughabende Urteil (ansatzweise) ersichtlich ist, jedoch entgegen Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO ohne Einsichtnahme in den aus der Strafregisterauskunft (S 19) zu ersehenden Vorstrafakt des Landesgerichtes Salzburg, AZ 41 E römisch fünf r 2374/97. Dem erkennenden Gericht blieb demgemäß der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 2002, GZ 41 E römisch fünf r 2374/98-29, unbekannt, wonach "die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden ist". Ungeachtet dieser (dem Wortlaut des hier nicht anwendbaren Paragraph 43, Absatz 2, StGB angeglichenen) Formulierung war damit zweifelsfrei von der Verhängung einer Freiheitsstrafe endgültig abgesehen worden (Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz JGG). Hiezu hatte die Staatsanwaltschaft am 25. September 2002 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben (S 442 in 41 E römisch fünf r 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg). Das Urteil und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, sind bisher nicht rechtskräftig. Die vom Bezirksanwalt dagegen lediglich (ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen) angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit (ON 15) sowie die Beschwerde (S 139 in 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg), die jeweils eine Anfechtungsrichtung zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten nicht erkennen lassen, wurden nach Zustellung der gemeinsam ausgefertigten Entscheidungen (ON 14) an die Staatsanwaltschaft am 6. November 2002 (S 1 v in 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg) schriftlich nicht ausgeführt, bisher aber auch noch nicht an das Rechtsmittelgericht vorgelegt.