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Entscheidung 13 Os 75/04×

Entscheidung 13 Os 75/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os75/04

Entscheidungsdatum

14.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Margarete R***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2004, GZ 33 Hv 136/02p-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Margarete R***** wurde von der Anklage, sie habe von 1999 bis Februar 2002 in Wien in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig insgesamt 93.644,17 Euro Verfügungsberechtigten des Dienststellenausschusses Geriatriezentrum "Am Wienerwald" der Personalvertretung der Stadt Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 9, Litera a und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt - auch nach Ansicht der Generalprokuratur - ihr Ziel.

Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes war es den Mitarbeitern des Geriatriezentrums "Am Wienerwald" möglich, über den Dienststellenausschuss der Personalvertretung verbilligt Medikamente der B***** KG zu beziehen. Mit der Abwicklung dieser Geschäfte war die als Sekretärin des Dienststellenausschusses angestellte Angeklagte betraut. Sie nahm die vielfach sehr umfangreichen Lieferungen ohne Überprüfung entgegen und lagerte die gelieferten Medikamente teils in einem versperrbaren Kasten, teils offen in ihrem Zimmer, welches tagsüber unversperrt war. Eine Reihe von Personen verfügte zudem über den Zimmerschlüssel. Im Normalfall versperrte Maragrete R***** den Kasten, fand ihn aber "öfters in der Früh bzw einmal nach ihrem Urlaub offen vor", was sie mehreren Vorgesetzten "aufgebracht erzählte". Immer wieder suchten Mitarbeiter selbständig in den Medikamentenkisten nach bestellten Waren; zuweilen wurden diese anstelle der dafür zuständigen Angeklagten von anderen Personen ausgefolgt. Bereits 1999 meldete die Angeklagte zwei Vorgesetzten einen ihrer Meinung nach bestehenden Fehlbetrag von 80.000 S und wies in der Folge mehrfach den Leiter der Personalvertretung, im Oktober 2001 sogar die Leiterin und einen Mitarbeiter der Hauptgruppe der Personalvertretung, auf das Bestehen von Fehlbeträgen hin. Einer Krankenschwester des Geriatriezentrums gegenüber äußerte sie wiederholt den Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei den Apothekenabrechnungen und ihre Vermutung, wonach Mitarbeiter Medikamente verkaufen, ohne ihr den Erlös auszufolgen. Auch teilte sie ihr mit, dass "der Kasten öfters aufgebrochen gewesen sei". Warum just die Mitteilungen gegenüber einer Krankenschwester "dem Tatbestand des Paragraph 299, StGB bzw des Paragraph 286, StGB zu subsumieren" sein sollten, wird ungeachtet des ergänzenden Hinweises, "zumal Margarete R***** als ausschließlich für die Kasse verantwortliche Person mit anderen Personen die Begehung strafbarer Handlungen ermöglicht bzw deren Begehung nicht verhindert hat" nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Das Begehren nach einem Schuldspruch "in Richtung Paragraph 12, StGB" zu von einem Dritten begangenen "Malversationen" bezeichnet keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung und ist schon deshalb nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet. Sollten Diebstähle gemeint sein, bleibt wiederum unklar, welche Urteilsfeststellungen eine derartige rechtliche Unterstellung tragen sollten. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit verkennt die Kriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes, indem ein unrichtiges Referat einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder gerichtlichen Aussage gar nicht behauptet wird. Schließlich sind auch die unter Berufung auf Ziffer 5, angestellten beweiswürdigenden Erwägungen nicht an den Kriterien dieses Nichtigkeitsgrundes ausgerichtet.

Die zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechende Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Anmerkung

E74217 13Os75.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00075.04.0714.000

Dokumentnummer

JJT_20040714_OGH0002_0130OS00075_0400000_000