Gründe:
Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch der Mitangeklagten Petra G***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Herbert J***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A. I.), der Verbrechen des (irrig: teils, siehe US 20, AS 413) versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB (A. II.) und der Vergehen des (ergänze: teils) versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (A. III.) schuldig erkannt.Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch der Mitangeklagten Petra G***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Herbert J***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A. römisch eins.), der Verbrechen des (irrig: teils, siehe US 20, AS 413) versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB (A. römisch zwei.) und der Vergehen des (ergänze: teils) versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 212, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (A. römisch drei.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Klagenfurt
A. I. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an nachgenannten unmündigen Personen vorgenommen, und zwar:A. römisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an nachgenannten unmündigen Personen vorgenommen, und zwar:
1. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vor dem 3. September 2004 in wiederholten Angriffen dadurch, dass er die am 21. Juni 1995 geborene Sabrina G***** im Geschlechtsbereich streichelte, ihre Genitalien teils über der Kleidung kräftig abgriff und sie im entblößten Genitalbereich leckte;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 3. September 2004 die am 25. Juli 2000 geborene Silvana G*****, indem er sie im Scheidenbereich abtastete;
II. versucht, mit der am 3. Jänner 1991 geborenen unmündigen Silvia G***** den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu unternehmen, und zwar:römisch zwei. versucht, mit der am 3. Jänner 1991 geborenen unmündigen Silvia G***** den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu unternehmen, und zwar:
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1999 und dem 5. Dezember 2003, indem er sie anlässlich ihrer Abgängigkeit aus dem Schulheim Josefinum bei sich aufnahm und aufforderte, mit ihm geschlechtlich zu verkehren;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 8. Dezember 2003 und dem 21. April 2004, indem er sie anlässlich ihrer Abgängigkeit aus der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters des LKH Klagenfurt bei sich aufnahm und unter der Behauptung, sie sei ohnehin keine Jungfrau mehr und habe die Regel, aufforderte, sich auszuziehen und mit ihm geschlechtlich zu verkehren, sie dabei um die Körpermitte zu umfassen und abzugreifen begann und dazu ansetzte, seine Unterhose auszuziehen, wobei die Tat nur unterblieb, weil sich die Unmündige durch einen Tritt gegen seinen Unterleib aus der Umklammerung lösen und flüchten konnte;
III. in den zu I. und II. genannten Fällen mit mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen geschlechtliche Handlungen teils vorgenommen, teils vorzunehmen versucht.römisch drei. in den zu römisch eins. und römisch zwei. genannten Fällen mit mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen geschlechtliche Handlungen teils vorgenommen, teils vorzunehmen versucht.