Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Juli 2007, GZ 37 Hv 109/07z-51, wurden Diana D***** (richtig; ein in diesem Sinn klarstellender Hinweis ist zu 13 Os 128/07h unterblieben) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen:) zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Satz (erster Fall) und Abs 4 Z 3 SMG aF und mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Satz (erster Fall) SMG aF (A), Werner O***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen:) zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Satz (erster Fall) und Abs 4 Z 3 SMG aF (A/2), zudem Diana D***** mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und vierter Fall SMG aF (B/I) und Werner O***** teils beim Versuch nach § 15 StGB verbliebener Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter, dritter, sechster (und siebenter) Fall SMG aF (B/II) schuldig erkannt. Den gegen dieses Urteil von beiden Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. November 2007, GZ 13 Os 128/07h-7, insoweit statt, als jeweils die Subsumtion der Taten laut Punkt A des Schuldspruchs unter die Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Satz (erster Fall) SMG aF und demnach der Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Juli 2007, GZ 37 Hv 109/07z-51, wurden Diana D***** (richtig; ein in diesem Sinn klarstellender Hinweis ist zu 13 Os 128/07h unterblieben) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Satz (erster Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG aF und mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG aF (A), Werner O***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Satz (erster Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG aF (A/2), zudem Diana D***** mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und vierter Fall SMG aF (B/I) und Werner O***** teils beim Versuch nach Paragraph 15, StGB verbliebener Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter, dritter, sechster (und siebenter) Fall SMG aF (B/II) schuldig erkannt. Den gegen dieses Urteil von beiden Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. November 2007, GZ 13 Os 128/07h-7, insoweit statt, als jeweils die Subsumtion der Taten laut Punkt A des Schuldspruchs unter die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG aF und demnach der Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Urteil wurden im zweiten Rechtsgang, der sich demnach auf die Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Satz SMG aF (§ 28a Abs 2 Z 1 SMG) und die Strafbestimmung beschränkte, die Strafen für die bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bei Nichtannahme gewerbsmäßiger Begehung „unter Einschluss" (sohin unter rechtlich verfehlter, aber bloß deklarativer Wiederholung; vgl Ratz, WK-StPO § 293 Rz 6) dieser Schuldsprüche „unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 Z 3 SMG" festgesetzt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden im zweiten Rechtsgang, der sich demnach auf die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz SMG aF (Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG) und die Strafbestimmung beschränkte, die Strafen für die bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bei Nichtannahme gewerbsmäßiger Begehung „unter Einschluss" (sohin unter rechtlich verfehlter, aber bloß deklarativer Wiederholung; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 6) dieser Schuldsprüche „unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG" festgesetzt.