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Entscheidung 13 Os 75/10v×

Entscheidung 13 Os 75/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os75/10v

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Constantin F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. März 2010, GZ 11 Hv 139/09s-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Constantin F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Oktober 2009 in Graz mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe Grigore M***** Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, mit einer Eisenstange in der Hand unter der Androhung, er werde ihn umbringen, Bargeld forderte und ihm, als er sich weigerte, zwei Schläge mit der Stange auf den Rücken und einen auf den Unterarm versetzte, wobei der Genannte durch die ausgeübte Gewalt wie im Urteil näher beschrieben (umfangreiche Mittelgesichtsfraktur etc) schwer verletzt wurde (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) und es beim Versuch des Raubes blieb, weil Grigore M***** die Flucht gelang.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) nimmt großteils nicht Maß an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 393), sondern wendet sich nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Die reklamierte „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) wird solcherart nicht aufgezeigt.

Weshalb der Umstand, dass der Zeuge Vasile H***** am Tatort zwei Eisenstangen gesehen haben will, von denen er die eine dem Angeklagten entrissen habe und die andere von Grigore M***** weggebracht worden sei (ON 9 S 27 f, ON 35 S 36), einer Erörterung im Urteil bedurft hätte (Ziffer 5, zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht dar.

Weil der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588), sind die darauf Bezug nehmenden Einwände der Mängelrüge nicht zielführend.

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Die Tatsachenrüge lässt die demnach gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel zum Teil vermissen (RIS-Justiz RS0117446).

Mit den vorgebrachten Hinweisen auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen Tamas G***** (ON 9 S 15 ff, ON 35 S 29 ff), Danut N***** (ON 10 S 5 ff) und Vasile H***** (ON 9 S 23 ff, ON 35 S 33 ff) werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00075.10V.0819.000

Im RIS seit

02.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100819_OGH0002_0130OS00075_10V0000_000