Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) nimmt großteils nicht Maß an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 393), sondern wendet sich nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Die reklamierte „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) wird solcherart nicht aufgezeigt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) nimmt großteils nicht Maß an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 393), sondern wendet sich nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Die reklamierte „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) wird solcherart nicht aufgezeigt.
Weshalb der Umstand, dass der Zeuge Vasile H***** am Tatort zwei Eisenstangen gesehen haben will, von denen er die eine dem Angeklagten entrissen habe und die andere von Grigore M***** weggebracht worden sei (ON 9 S 27 f, ON 35 S 36), einer Erörterung im Urteil bedurft hätte (Z 5 zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht dar.Weshalb der Umstand, dass der Zeuge Vasile H***** am Tatort zwei Eisenstangen gesehen haben will, von denen er die eine dem Angeklagten entrissen habe und die andere von Grigore M***** weggebracht worden sei (ON 9 S 27 f, ON 35 S 36), einer Erörterung im Urteil bedurft hätte (Ziffer 5, zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht dar.
Weil der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588), sind die darauf Bezug nehmenden Einwände der Mängelrüge nicht zielführend.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Tatsachenrüge lässt die demnach gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel zum Teil vermissen (RIS-Justiz RS0117446).
Mit den vorgebrachten Hinweisen auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen Tamas G***** (ON 9 S 15 ff, ON 35 S 29 ff), Danut N***** (ON 10 S 5 ff) und Vasile H***** (ON 9 S 23 ff, ON 35 S 33 ff) werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.