Die dagegen aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen war die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Muammer R***** zum Tatzeitpunkt durch den Konsum von Suchtgiften und psychotropen Stoffen getrübt oder herabgesetzt, aber nicht aufgehoben (US 5, 7).
Der gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit gerichtete Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (RIS-Justiz RS0118316).Der gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit gerichtete Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (RIS-Justiz RS0118316).
Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit wiederum versäumt die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370).Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit wiederum versäumt die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) behauptet, das Erstgericht hätte sich mit der Wirkungsweise der eingenommenen Medikamente und deren Wirkstoffen näher auseinandersetzen müssen, legt sie nicht dar, wodurch der durch einen Verteidiger vertretene Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) behauptet, das Erstgericht hätte sich mit der Wirkungsweise der eingenommenen Medikamente und deren Wirkstoffen näher auseinandersetzen müssen, legt sie nicht dar, wodurch der durch einen Verteidiger vertretene Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Ziffer 4,) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
In Bezug auf das Tatmotiv behauptete Erinnerungslücken des Angeklagten berühren keine entscheidende Tatsache und scheiden somit als Bezugspunkt der Mängelrüge aus (RIS-Justiz RS0088761).
Gleiches gilt für die Kritik (Z 5 vierter Fall) an der Feststellung, wonach der Angeklagte sowohl das Substitol als auch das Anxiolit bereits am Morgen in der Apotheke konsumiert habe.Gleiches gilt für die Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) an der Feststellung, wonach der Angeklagte sowohl das Substitol als auch das Anxiolit bereits am Morgen in der Apotheke konsumiert habe.
Die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) dazu, zu welchem genauen Zeitpunkt der Angeklagte den Wirkstoff Benzodiazepin eingenommen habe, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).Die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) dazu, zu welchem genauen Zeitpunkt der Angeklagte den Wirkstoff Benzodiazepin eingenommen habe, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) die vom Erstgericht bejahte Zurechnungsfähigkeit (US 5, 7) bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt
gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) die vom Erstgericht bejahte Zurechnungsfähigkeit (US 5, 7) bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt, gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.