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Entscheidung 13 Os 75/17d×

Entscheidung 13 Os 75/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os75/17d

Entscheidungsdatum

06.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Muammer R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. April 2017, GZ 62 Hv 23/17f-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muammer R***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** am 6. November 2016 Julia F***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er sie von hinten packte, zu Boden stieß, ihr die Handtasche mit Bargeld und persönlichen Gegenständen entriss und flüchtete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen war die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Muammer R***** zum Tatzeitpunkt durch den Konsum von Suchtgiften und psychotropen Stoffen getrübt oder herabgesetzt, aber nicht aufgehoben (US 5, 7).

Der gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit gerichtete Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (RIS-Justiz RS0118316).

Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit wiederum versäumt die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370).

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) behauptet, das Erstgericht hätte sich mit der Wirkungsweise der eingenommenen Medikamente und deren Wirkstoffen näher auseinandersetzen müssen, legt sie nicht dar, wodurch der durch einen Verteidiger vertretene Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Ziffer 4,) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

In Bezug auf das Tatmotiv behauptete Erinnerungslücken des Angeklagten berühren keine entscheidende Tatsache und scheiden somit als Bezugspunkt der Mängelrüge aus (RIS-Justiz RS0088761).

Gleiches gilt für die Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) an der Feststellung, wonach der Angeklagte sowohl das Substitol als auch das Anxiolit bereits am Morgen in der Apotheke konsumiert habe.

Die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) dazu, zu welchem genauen Zeitpunkt der Angeklagte den Wirkstoff Benzodiazepin eingenommen habe, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) die vom Erstgericht bejahte Zurechnungsfähigkeit (US 5, 7) bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt, gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00075.17D.0906.000

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170906_OGH0002_0130OS00075_17D0000_000