Entscheidung 13 Os 75/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafvollzugssache des ***** F***** über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 31. Mai 2021, AZ 32 Bs 95/21m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat eine Beschwerde des ***** F***** gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (§ 16a Abs 1 Z 2 StVG) als unzulässig zurück. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat eine Beschwerde des ***** F***** gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, StVG) als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete, Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (vgl 12 Os 72/20k mwN). [2] Die dagegen erhobene, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete, Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug vergleiche 12 Os 72/20k mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00075.21K.0929.000
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20210929_OGH0002_0130OS00075_21K0000_000