[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * S*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * S*.
[4] Die Feststellungen zur Mittäterschaft des Beschwerdeführers erschloss das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen F*, welcher * S* nach der Aktenlage im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung als jene Person identifizierte, mit der er die Verkaufsgespräche über das Motorrad geführt hat (US 12 iVm ON 2.8 und 21.6 und ON 75 S 13). Davon ausgehend wurde die Anwesenheit beim Vertragsabschluss bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers und jene, wonach er das Motorrad lediglich abgeholt, aber nicht gewusst habe, dass es betrügerisch herausgelockt worden ist, vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfen (US 12). Die Feststellungen zur Mittäterschaft des Beschwerdeführers erschloss das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen F*, welcher * S* nach der Aktenlage im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung als jene Person identifizierte, mit der er die Verkaufsgespräche über das Motorrad geführt hat (US 12 in Verbindung mit ON 2.8 und 21.6 und ON 75 S 13). Davon ausgehend wurde die Anwesenheit beim Vertragsabschluss bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers und jene, wonach er das Motorrad lediglich abgeholt, aber nicht gewusst habe, dass es betrügerisch herausgelockt worden ist, vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfen (US 12).
[5] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) sind weder diese Schlüsse noch der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen des Beschwerdeführers (US 11 und 13) zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) sind weder diese Schlüsse noch der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen des Beschwerdeführers (US 11 und 13) zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).
[6] Der Mängelrüge zuwider blieben die Angaben des Mitangeklagten * K* beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), diese wurden vielmehr vom Erstgericht dahingehend gewürdigt, dass sich dieser zur Involvierung des Zweitangeklagten nicht äußern (sichtlich gemeint, ihn nicht belasten) wollte (US 13). Ein Eingehen auf sämtliche Details dieser Aussage hätte gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0106642 und RS0098778 [insbesondere T9]). Der Mängelrüge zuwider blieben die Angaben des Mitangeklagten * K* beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht unberücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall), diese wurden vielmehr vom Erstgericht dahingehend gewürdigt, dass sich dieser zur Involvierung des Zweitangeklagten nicht äußern (sichtlich gemeint, ihn nicht belasten) wollte (US 13). Ein Eingehen auf sämtliche Details dieser Aussage hätte gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0106642 und RS0098778 [insbesondere T9]).
[7] Soweit sich der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) und der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) weder an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 12 f) orientiert noch einen konkreten Bezug zum Ausspruch über eine entscheidende Tatsache herstellt, ist die Mängelrüge (Z 5) nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370). Soweit sich der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) und der offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) weder an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 12 f) orientiert noch einen konkreten Bezug zum Ausspruch über eine entscheidende Tatsache herstellt, ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[8] Indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht (siehe dazu insbesondere US 12 f), wendet sich die insoweit nominell auf Z 5 zweiter Fall gestützte Rüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). Indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht (siehe dazu insbesondere US 12 f), wendet sich die insoweit nominell auf Ziffer 5, zweiter Fall gestützte Rüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[9] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810), wobei die Beschwerde die behauptete rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz methodengerecht ableiten muss (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).
[10] Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) nicht gerecht, indem sie Feststellungen zur Täuschung eines anderen über Tatsachen sowie zum Hervorrufen eines Irrtums beim Getäuschten, der diesen zu einer Handlung verleitete, die ihn selbst oder einen Dritten in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat, vermisst, aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 9 f) übergeht. Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,) nicht gerecht, indem sie Feststellungen zur Täuschung eines anderen über Tatsachen sowie zum Hervorrufen eines Irrtums beim Getäuschten, der diesen zu einer Handlung verleitete, die ihn selbst oder einen Dritten in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat, vermisst, aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 9 f) übergeht.
[11] Der Einwand des substratlosen Gebrauchs der „verba lagalia“ (der Sache nach Z 10) lässt in Bezug auf den Qualifikationstatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 StGB offen, weshalb es den diesbezüglichen Konstatierungen (US 9) an einem hinreichenden Sachverhaltsbezug fehlen (RIS-Justiz RS0119090 [T3]), es vielmehr zur rechtsrichtigen Beurteilung noch weiterer Konstatierungen bedurft haben sollte (RIS-Justiz RS0116565). Der Einwand des substratlosen Gebrauchs der „verba lagalia“ (der Sache nach Ziffer 10,) lässt in Bezug auf den Qualifikationstatbestand des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB offen, weshalb es den diesbezüglichen Konstatierungen (US 9) an einem hinreichenden Sachverhaltsbezug fehlen (RIS-Justiz RS0119090 [T3]), es vielmehr zur rechtsrichtigen Beurteilung noch weiterer Konstatierungen bedurft haben sollte (RIS-Justiz RS0116565).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.