Seinen auf Grund dieser Feststellungen ergangenen, eingangs erwähnten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Robert B mit einer auf die Gründe der Z. 5 und 9Seinen auf Grund dieser Feststellungen ergangenen, eingangs erwähnten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Robert B mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9
lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt:Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt:
In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrunds wendet er sich dagegen, daß das Schöffengericht im Zug der Urteilsbegründung auch der Annahme Ausdruck verlieh, er habe bei seiner Vermittlungstätigkeit 'in Gewinnstreben' gehandelt. Hierauf braucht jedoch schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil es zur Verwirklichung des (nicht gewerbsmäßig verübten) ersten Deliktsfalls des § 217 (Abs 1) StGB. gar nicht erforderlich ist, daß das Zuführen (oder Anwerben) zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat um eines Vermögensvorteils des Täters willen erfolgt (Pallin in Wiener Kommentar, RZ 5 zu § 217), weswegen die gerügte Feststellung keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Es geht aber auch die Rechtsrüge fehlt, mit welcher der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. vermeint, daß die bezüglichen Urteilsfeststellungen - zumal Ursula C der gewerbsmäßigen Unzucht im Ausland aus eigenem Wunsch nachgehen wollte - nicht ausreichen, um das Tatbestandsmerkmal des 'Zuführens', das über eine bloße Verleitung oder Hilfeleistung hinausgehe, zu tragen. Zwar trifft es zu, daß 'Zuführen' im Sinne des § 217 Abs 1 StGB. eine Einflußnahme auf das Opfer mit Rat und Tat erfordert;In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrunds wendet er sich dagegen, daß das Schöffengericht im Zug der Urteilsbegründung auch der Annahme Ausdruck verlieh, er habe bei seiner Vermittlungstätigkeit 'in Gewinnstreben' gehandelt. Hierauf braucht jedoch schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil es zur Verwirklichung des (nicht gewerbsmäßig verübten) ersten Deliktsfalls des Paragraph 217, (Absatz eins,) StGB. gar nicht erforderlich ist, daß das Zuführen (oder Anwerben) zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat um eines Vermögensvorteils des Täters willen erfolgt (Pallin in Wiener Kommentar, RZ 5 zu Paragraph 217,), weswegen die gerügte Feststellung keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Es geht aber auch die Rechtsrüge fehlt, mit welcher der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrunds des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. vermeint, daß die bezüglichen Urteilsfeststellungen - zumal Ursula C der gewerbsmäßigen Unzucht im Ausland aus eigenem Wunsch nachgehen wollte - nicht ausreichen, um das Tatbestandsmerkmal des 'Zuführens', das über eine bloße Verleitung oder Hilfeleistung hinausgehe, zu tragen. Zwar trifft es zu, daß 'Zuführen' im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. eine Einflußnahme auf das Opfer mit Rat und Tat erfordert;
gerade eine solche ist aber im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zuwider auch erfolgt; hat er doch Ursula C (im Zusammenwirken als Mittäter mit Werner A) durch Herstellung von Verbindungen in der Richtung der Prostitutionsausübung durch Erteilung entsprechender Instruktionen und durch Zusammenführung mit einschlägigen Kontaktpersonen in der Bundesrepublik Deutschland (die letztlich für eine Unterbringung in einem Bordell Sorge trugen) nicht nur beraten, sondern auch faktisch unterstützt und solcherart sehr wohl in der Bedeutung des § 217 Abs 1 StGB. der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat zugeführt (Pallin, a.a.O.; Leukauf-Steininger2, RN. 5 zu § 217). Der Umstand, daß es auch der eigene Wunsch der Prostituierten war, ihrem Gewerbe im Ausland nachzugehen, vermag hieran nichts zu ändern, da die Tathandlung nach dem ersten Absatz des § 217 StGB. eine zwar beeinflußte, aber letzten Endes freiwillige Bereitschaft der betreffenden Person - die nach den Eingangsworten dieser Gesetzesstelle auch bereits vorher der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein kann - zur Prostitutionsausübung in einem anderen Land voraussetzt (Pallin, a.a.O.).gerade eine solche ist aber im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zuwider auch erfolgt; hat er doch Ursula C (im Zusammenwirken als Mittäter mit Werner A) durch Herstellung von Verbindungen in der Richtung der Prostitutionsausübung durch Erteilung entsprechender Instruktionen und durch Zusammenführung mit einschlägigen Kontaktpersonen in der Bundesrepublik Deutschland (die letztlich für eine Unterbringung in einem Bordell Sorge trugen) nicht nur beraten, sondern auch faktisch unterstützt und solcherart sehr wohl in der Bedeutung des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat zugeführt (Pallin, a.a.O.; Leukauf-Steininger2, RN. 5 zu Paragraph 217,). Der Umstand, daß es auch der eigene Wunsch der Prostituierten war, ihrem Gewerbe im Ausland nachzugehen, vermag hieran nichts zu ändern, da die Tathandlung nach dem ersten Absatz des Paragraph 217, StGB. eine zwar beeinflußte, aber letzten Endes freiwillige Bereitschaft der betreffenden Person - die nach den Eingangsworten dieser Gesetzesstelle auch bereits vorher der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein kann - zur Prostitutionsausübung in einem anderen Land voraussetzt (Pallin, a.a.O.).
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten B nach dem ersten Strafsatz des § 217 Abs 1 StGB.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten B nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 217, Absatz eins, StGB.
eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung das 'kriminell vorbelastete Vorleben' als erschwerend, hingegen das Geständnis und das Einverständnis der Betroffenen als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der genannte Angeklagte die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung und der bedingten Strafnachsicht sowie die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt in keinem Punkt Berechtigung zu:
Im vorliegenden Fall wäre Voraussetzung für die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 Abs 1 StGB.) und der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB.) sowie der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB.) u.a. die begründete Aussicht bzw. Annahme, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden bzw. bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten wäre. Unter Berücksichtigung der insgesamt zehn, vorwiegend wegen Eigentums- und Körperverletzungsdelikten erfolgten Vorverurteilungen, die zwar - im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichts (S. 173) und des Berufungswerbers (S. 197) - nicht als Erschwerungsumstand ins Gewicht fallen, weil keine einzige auf gleicher schädlicher Neigung beruht (§§ 33 Z. 2, 71 StGB.), kann die von den §§ 37 Abs 1, 41 Abs 1 und 43 Abs 1Im vorliegenden Fall wäre Voraussetzung für die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, Absatz eins, StGB.) und der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) sowie der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.) u.a. die begründete Aussicht bzw. Annahme, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden bzw. bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten wäre. Unter Berücksichtigung der insgesamt zehn, vorwiegend wegen Eigentums- und Körperverletzungsdelikten erfolgten Vorverurteilungen, die zwar - im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichts (S. 173) und des Berufungswerbers (S. 197) - nicht als Erschwerungsumstand ins Gewicht fallen, weil keine einzige auf gleicher schädlicher Neigung beruht (Paragraphen 33, Ziffer 2, 71, StGB.), kann die von den Paragraphen 37, Absatz eins, 41, Absatz eins und 43 Absatz eins
StGB. verlangte Wohlverhaltensprognose nicht erstellt werden. Schon aus diesem, also spezialpräventivem Grund verbietet sich sowohl die Herabsetzung der - mit dem gesetzlichen Mindestmaß bestimmten - Freiheitsstrafe als auch deren bedingte Nachsicht und die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe.
Zu bemerken ist, daß - worauf der Berufungswerber richtig hinweist - die vom Erstgericht ins Treffen geführten generalpräventiven Erwägungen, die darin bestehen sollen, daß Robert B ein gewerbsmäßiger Zuhälter mit entsprechendem Einkommen ist, nach Lage des vorliegenden Falles nicht gegen die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB.Zu bemerken ist, daß - worauf der Berufungswerber richtig hinweist - die vom Erstgericht ins Treffen geführten generalpräventiven Erwägungen, die darin bestehen sollen, daß Robert B ein gewerbsmäßiger Zuhälter mit entsprechendem Einkommen ist, nach Lage des vorliegenden Falles nicht gegen die Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB.
gesprochen hätten.