Gründe:
Der am 11.November 1957 geborene Hilfsarbeiter Andreas A, der im Verfahren 9 a E Vr 435/78 des Kreisgerichts Wiener Neustadt wegen des Vergehens nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und - entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (LSK. 1980/155 = ZVR. 1981 Nr. 48 mit zustimmender Glosse von Kienapfel) - idealkonkurrierend auch wegen des Vergehens nach den §§ 15, 108Der am 11.November 1957 geborene Hilfsarbeiter Andreas A, der im Verfahren 9 a E römisch fünf r 435/78 des Kreisgerichts Wiener Neustadt wegen des Vergehens nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und - entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (LSK. 1980/155 = ZVR. 1981 Nr. 48 mit zustimmender Glosse von Kienapfel) - idealkonkurrierend auch wegen des Vergehens nach den Paragraphen 15, 108
Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a 130 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden war, wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 11.Dezember 1979 in der Weise begnadigt, daß ihm der 29 Tage betragende Rest der gegen ihn vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erwähnte Entschließung wurde ihm am 14.Dezember 1979 kundgemacht, worauf er noch am selben Tag um 10,00 Uhr auf freien Fuß gesetzt wurde (S. 67-71 im Akt 9 a E Vr 435/78 des Kreisgerichts Wiener Neustadt).Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a 130 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden war, wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 11.Dezember 1979 in der Weise begnadigt, daß ihm der 29 Tage betragende Rest der gegen ihn vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erwähnte Entschließung wurde ihm am 14.Dezember 1979 kundgemacht, worauf er noch am selben Tag um 10,00 Uhr auf freien Fuß gesetzt wurde (S. 67-71 im Akt 9 a E römisch fünf r 435/78 des Kreisgerichts Wiener Neustadt).
Am 21. oder 22.April 1981 (S. 77, 78 im zitierten Akt) faßte das Kreisgericht Wiener Neustadt über entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (S. 75) den Beschluß auf Widerruf dieser (gnadenweisen) bedingten Entlassung, ordnete die Vollziehung der (restlichen Ersatz-) Freiheitsstrafe von 29 Tagen an und begründete dies damit, daß Andreas A mit dem Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 6.Februar 1981, GZ. 11 a E Vr 1626/80-6, wegen innerhalb der Probezeit begangener strafbarer Handlungen neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden sei. Der Beschluß des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 21. oder 22.April 1981, GZ. 9 a E Vr 435/78-23, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:Am 21. oder 22.April 1981 (S. 77, 78 im zitierten Akt) faßte das Kreisgericht Wiener Neustadt über entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (S. 75) den Beschluß auf Widerruf dieser (gnadenweisen) bedingten Entlassung, ordnete die Vollziehung der (restlichen Ersatz-) Freiheitsstrafe von 29 Tagen an und begründete dies damit, daß Andreas A mit dem Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 6.Februar 1981, GZ. 11 a E römisch fünf r 1626/80-6, wegen innerhalb der Probezeit begangener strafbarer Handlungen neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden sei. Der Beschluß des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 21. oder 22.April 1981, GZ. 9 a E römisch fünf r 435/78-23, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Wie sich aus dem Akt 11 a E Vr 1626/80 des Kreisgerichts Wiener Neustadt ergibt, wurde Andreas A in diesem Verfahren zwar mit dem Urteil vom 6.Februar 1981Wie sich aus dem Akt 11 a E römisch fünf r 1626/80 des Kreisgerichts Wiener Neustadt ergibt, wurde Andreas A in diesem Verfahren zwar mit dem Urteil vom 6.Februar 1981
des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, doch lagen der Verurteilung Straftaten zugrunde, die er bereits am 21.Juli 1978, am 2.August 1978 und am 7. August 1978 - somit vor jenem Zeitpunkt, zu dem der erwähnte Gnadenakt im Verfahren 9 a E Vr 435/78 des Kreisgerichts Wiener Neustadt erging -des Vergehens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, doch lagen der Verurteilung Straftaten zugrunde, die er bereits am 21.Juli 1978, am 2.August 1978 und am 7. August 1978 - somit vor jenem Zeitpunkt, zu dem der erwähnte Gnadenakt im Verfahren 9 a E römisch fünf r 435/78 des Kreisgerichts Wiener Neustadt erging -
verübt hatte. Der Umstand, daß im Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 6.Februar 1981, GZ. 11 a E Vr 1626/80-6, als einer der mehreren Tatzeitpunkte der 7.August 1980verübt hatte. Der Umstand, daß im Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 6.Februar 1981, GZ. 11 a E römisch fünf r 1626/80-6, als einer der mehreren Tatzeitpunkte der 7.August 1980
- statt richtig (S. 6, 11, 23 des zuletzt zitierten Aktes) der 7. August 1978 - angeführt ist, beruht ersichtlich auf einem aus dem Strafantrag (S. 27) übernommenen Schreibfehler.