Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. b StPO.) ist schon damit im Recht, daß sie die Ablehnung des Strafaufhebungsgrunds des Rücktritts vom Versuch als rechtsirrig (Z. 9 lit. b) rügt. Der als Rücktritt reklamierten "Selbstanzeige" des Beschwerdeführers (20. Juli 1983) seien, so das Urteil, schon seit 25. April 1983 Verfolgungshandlungen gegen ihn vorausgegangen, wovon der Angeklagte zufolge Information seines Geschäftspartners Kurt W*** gewußt habe. Am 25. April 1983 habe nämlich Kurt W*** gegenüber einem Betriebsprüfer Zahlungen an den Beschwerdeführer angegeben und darnach diesem zur Selbstanzeige geraten. Hierauf hat der Betriebsprüfer "im Bewußtsein der gegen den Angeklagten bestehenden Verdachtsmomente im Prüfungsverfahren gegen Kurt W*** am 27. April 1983 ein Anfrageschreiben an jene Firma, von der der Angeklagte Provisionen erhalten haben soll, gerichtet, welches am 2. Mai 1983 positiv beantwortet wurde" (S. 155). Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG. sind solche Akte, die nach ihrer Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (JBl. 1984 S. 215 ff., insb. S. 218 mit weiteren Judikaturnachweisen). Ein Schreiben an eine andere (namentlich gar nicht genannte) Firma, dessen Inhalt nicht bekannt ist und von dem darum gar nicht festgestellt werden kann, daß darin der Angeklagte von einer Finanzstrafbehörde eines bestimmten Finanzvergehens konkret verdächtigt wird, kann nicht als eine nach außen erkennbare Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer angesehen werden (siehe das a.a.O. S. 219 angeführte "Ersuchschreiben an die Fa. Autohaus D.").Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO.) ist schon damit im Recht, daß sie die Ablehnung des Strafaufhebungsgrunds des Rücktritts vom Versuch als rechtsirrig (Ziffer 9, Litera b,) rügt. Der als Rücktritt reklamierten "Selbstanzeige" des Beschwerdeführers (20. Juli 1983) seien, so das Urteil, schon seit 25. April 1983 Verfolgungshandlungen gegen ihn vorausgegangen, wovon der Angeklagte zufolge Information seines Geschäftspartners Kurt W*** gewußt habe. Am 25. April 1983 habe nämlich Kurt W*** gegenüber einem Betriebsprüfer Zahlungen an den Beschwerdeführer angegeben und darnach diesem zur Selbstanzeige geraten. Hierauf hat der Betriebsprüfer "im Bewußtsein der gegen den Angeklagten bestehenden Verdachtsmomente im Prüfungsverfahren gegen Kurt W*** am 27. April 1983 ein Anfrageschreiben an jene Firma, von der der Angeklagte Provisionen erhalten haben soll, gerichtet, welches am 2. Mai 1983 positiv beantwortet wurde" (S. 155). Verfolgungshandlungen nach Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG. sind solche Akte, die nach ihrer Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (JBl. 1984 S. 215 ff., insb. S. 218 mit weiteren Judikaturnachweisen). Ein Schreiben an eine andere (namentlich gar nicht genannte) Firma, dessen Inhalt nicht bekannt ist und von dem darum gar nicht festgestellt werden kann, daß darin der Angeklagte von einer Finanzstrafbehörde eines bestimmten Finanzvergehens konkret verdächtigt wird, kann nicht als eine nach außen erkennbare Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer angesehen werden (siehe das a.a.O. S. 219 angeführte "Ersuchschreiben an die Fa. Autohaus D.").
Wenn demgegenüber das Erstgericht dennoch darauf den Wegfall der Straffreiheit wegen Rücktritts vom Versuch gründete, so verkannte es, daß abgabenbehördliche Ermittlungen die Strafaufhebung gemäß § 14 FinStrG. nicht hindern können (arg. "eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten"; siehe Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, P. 6 zu § 14 FinStrG.). Der Schöffensenat ist damit einem Rechtsirrtum unterlegen, der, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, die sofortige Urteilsaufhebung (§ 285 e StPO.) gebietet. Einem weiteren Rechtsirrtum erlag das Landesgericht insofern, als es die strafaufhebende Wirkung des Rücktritts vom Versuch von der Freiwilligkeit dieses Verhaltens abhängig machen will. Indes spricht § 14 FinStrG. - im auffallenden Gegensatz zu § 16 StGB. - nirgends von Freiwilligkeit (siehe Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, P. 4 und 5 zu § 14 FinStrG. mit historischer Erklärung).Wenn demgegenüber das Erstgericht dennoch darauf den Wegfall der Straffreiheit wegen Rücktritts vom Versuch gründete, so verkannte es, daß abgabenbehördliche Ermittlungen die Strafaufhebung gemäß Paragraph 14, FinStrG. nicht hindern können (arg. "eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten"; siehe Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, P. 6 zu Paragraph 14, FinStrG.). Der Schöffensenat ist damit einem Rechtsirrtum unterlegen, der, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, die sofortige Urteilsaufhebung (Paragraph 285, e StPO.) gebietet. Einem weiteren Rechtsirrtum erlag das Landesgericht insofern, als es die strafaufhebende Wirkung des Rücktritts vom Versuch von der Freiwilligkeit dieses Verhaltens abhängig machen will. Indes spricht Paragraph 14, FinStrG. - im auffallenden Gegensatz zu Paragraph 16, StGB. - nirgends von Freiwilligkeit (siehe Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, P. 4 und 5 zu Paragraph 14, FinStrG. mit historischer Erklärung).
Im dritten Rechtsgang wird es entsprechender Konstatierungen bedürfen, um einwandfrei beurteilen zu können, ob überhaupt irgendwelche, als Verfolgungshandlungen im Sinn des § 14 FinStrG. (siehe oben) zu wertenden Amtshandlungen gegen den Angeklagten vor dem 20. Juli 1983 gesetzt wurden.Im dritten Rechtsgang wird es entsprechender Konstatierungen bedürfen, um einwandfrei beurteilen zu können, ob überhaupt irgendwelche, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Paragraph 14, FinStrG. (siehe oben) zu wertenden Amtshandlungen gegen den Angeklagten vor dem 20. Juli 1983 gesetzt wurden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen.