In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe für den zum Raubfaktum (1) angenommenen Bereicherungsvorsatz unzureichende Gründe angegeben sowie Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, und verweist auf seine Verantwortung (vor Gericht), wonach er sich die "Raubbeute" von 25 S vom Geschädigten lediglich ausborgen wollte (S 152), sowie auf die Angaben der Zeugen Hermann B***** und Pauline A***** über seine Angewohnheit, üblicherweise ausgeborgtes Geld wieder zurückzuzahlen (S 155, 156). Abgesehen davon, daß der Angeklagte damit nur seiner von den Tatrichtern mit ausreichender und den Denkgesetzen nicht widersprechender Begründung (US 6, 7) abgelehnten Darstellung zum Durchbruch verhelfen will und solcherart in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, wäre für ihn selbst bei Annahme eines Darlehens im Ergebnis nichts zu gewinnen, weil zur Verwirklichung des Raubtatbestandes (ebenso wie bei Diebstahl) eine auf Dauer gerichtete Bereicherung gar nicht erforderlich ist (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 49 f zu § 127; Foregger/Kodek StGB6 Anm II zu § 127) und die vom Täter ins Auge gefaßte spätere Rückgabe der Sache Bereicherungsvorsatz nicht ausschließt (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 142 E 25a). Die Unrechtmäßigkeit des abgenötigten Vermögenszuwachses wird hinwieder von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Aus dem Gesagten ergibt sich daher, daß die Rechtsmittelausführungen zu diesem Faktum (1) überdies keine entscheidungsrelevante Tatsache aufgreifen.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe für den zum Raubfaktum (1) angenommenen Bereicherungsvorsatz unzureichende Gründe angegeben sowie Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, und verweist auf seine Verantwortung (vor Gericht), wonach er sich die "Raubbeute" von 25 S vom Geschädigten lediglich ausborgen wollte (S 152), sowie auf die Angaben der Zeugen Hermann B***** und Pauline A***** über seine Angewohnheit, üblicherweise ausgeborgtes Geld wieder zurückzuzahlen (S 155, 156). Abgesehen davon, daß der Angeklagte damit nur seiner von den Tatrichtern mit ausreichender und den Denkgesetzen nicht widersprechender Begründung (US 6, 7) abgelehnten Darstellung zum Durchbruch verhelfen will und solcherart in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, wäre für ihn selbst bei Annahme eines Darlehens im Ergebnis nichts zu gewinnen, weil zur Verwirklichung des Raubtatbestandes (ebenso wie bei Diebstahl) eine auf Dauer gerichtete Bereicherung gar nicht erforderlich ist vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 49 f zu Paragraph 127,; Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 127,) und die vom Täter ins Auge gefaßte spätere Rückgabe der Sache Bereicherungsvorsatz nicht ausschließt (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 142, E 25a). Die Unrechtmäßigkeit des abgenötigten Vermögenszuwachses wird hinwieder von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Aus dem Gesagten ergibt sich daher, daß die Rechtsmittelausführungen zu diesem Faktum (1) überdies keine entscheidungsrelevante Tatsache aufgreifen.
Insoweit die Mängelrüge zu den gefährlichen Drohungen (2) releviert, das Erstgericht habe bloß aus deren Wortlaut abgeleitet, daß es sich nicht um Unmutsäußerungen handle, und die Aussage der Zeugin A***** über den zuletzt rauhen Umgangston ihres Sohnes übergangen, läßt sie die Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite (US 2, 5) und deren Begründung (US 6) außer acht. Denn die Tatrichter stützten sich (neben dem Teilgeständnis und der für glaubwürdig erachteten Zeugenaussage der Pauline A***** in ihrer Gesamtheit) diesbezüglich auf den äußeren Geschehnisablauf, wonach die Drohungen festgestelltermaßen jeweils auch von körperlichen Attacken des Angeklagten gegen seine Mutter begleitet waren (US 4, 5).
Ein formeller Begründungsmangel wird somit nicht aufgezeigt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum geht nicht vom Urteilssachverhalt aus, in welchem der Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt wurde (US 2, 5 und 6), und verfehlt daher die prozeßordnungsgemäße Ausführung. Das die Annahme dieses Vorsatzes bestreitende (und somit auf andere Feststellungen abzielende) Beschwerdevorbringen stellt nur erneut eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum geht nicht vom Urteilssachverhalt aus, in welchem der Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt wurde (US 2, 5 und 6), und verfehlt daher die prozeßordnungsgemäße Ausführung. Das die Annahme dieses Vorsatzes bestreitende (und somit auf andere Feststellungen abzielende) Beschwerdevorbringen stellt nur erneut eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.