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Entscheidung 13 Os 76/04×

Entscheidung 13 Os 76/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os76/04

Entscheidungsdatum

14.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie die damit verbundene (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) Beschwerde des Angeklagten Peter B***** gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. April 2004, GZ 21 Hv 37/04s-20, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch betreffend den Mitangeklagten Manfred E***** beinhaltenden Urteil wurde Peter B***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 28. März 2004 in Feldkirch Rene F***** durch einen kräftigen Schlag mit der flachen Hand gegen das Gesicht, der ein Hämatom am linken Auge und eine geschwollene Oberlippe zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die vom Beschwerdeführer als übergangen reklamierten, durch Verlesung (S 381) in der Hauptverhandlung vorgekommenen Angaben des Thomas S***** (S 211 ff), der berichtet hatte, dass Rene F***** mit einem Messer in der Hand Drohungen ausgestoßen habe, beziehen sich auf ein Geschehen, bei dem der Angeklagte nicht anwesend war und welches daher die inkriminierte Auseinandersetzung nicht betraf (S 225). Weshalb die Angaben des Tatopfers vor der Gendarmerie, wonach er am 28. März 2004 ein Messer besessen, dieses aber nicht verwendet habe (S 129), zu erörtern gewesen wären, legt die Beschwerde nicht dar. Die vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich als falsch zurückgenommene (S 253) Einlassung des Mitangeklagten Manfred E***** vor der Gendarmerie, wonach ihm Christian Fr***** und Thomas S***** mitgeteilt hätten, F***** wäre mit einem Messer auf den Beschwerdeführer losgegangen (S 145, 161), wurde hingegen von den Tatrichtern der Beschwerde zuwider berücksichtigt (US 12 f). Gleiches gilt für die widersprüchlichen (zwar immer wieder Drohungen vorbringenden, aber nie eine auf Grund eines Messerangriffs durch das spätere Tatopfer bedingte Abwehrreaktion behauptenden) Verantwortungen des Peter B*****, die vom Schöffengericht eingehend gewürdigt wurden (US 11 ff).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74218 13Os76.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00076.04.0714.000

Dokumentnummer

JJT_20040714_OGH0002_0130OS00076_0400000_000