Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Zeugenvernehmung des Wolfgang E*****, des Lebensgefährten der Angeklagten, „zum Beweis dafür, dass dieser Diebstahl in Mailand passiert sei" (S 380 f), bezog sich auf die – erstmals in der Hauptverhandlung vorgetragene – Verantwortung der Angeklagten, im PKW mitgeführter Schmuck, dessen Umfang sie nicht angeben konnte, sei im Jahr 2000 bei einer Autobahnraststätte „50 km vor Mailand" aus dem Fahrzeug gestohlen worden (S 380 f).Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Zeugenvernehmung des Wolfgang E*****, des Lebensgefährten der Angeklagten, „zum Beweis dafür, dass dieser Diebstahl in Mailand passiert sei" (S 380 f), bezog sich auf die – erstmals in der Hauptverhandlung vorgetragene – Verantwortung der Angeklagten, im PKW mitgeführter Schmuck, dessen Umfang sie nicht angeben konnte, sei im Jahr 2000 bei einer Autobahnraststätte „50 km vor Mailand" aus dem Fahrzeug gestohlen worden (S 380 f).
Wie die Verfahrensrüge (Z 4) einräumt, gingen die Tatrichter ohnedies von diesem Diebstahl aus (US 8 f). Werden die im Beweisantrag genannten Umstände als erwiesen angenommen, erübrigt sich die begehrte Beweisaufnahme. Verteidigungsrechte wurden demnach nicht geschmälert.Wie die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) einräumt, gingen die Tatrichter ohnedies von diesem Diebstahl aus (US 8 f). Werden die im Beweisantrag genannten Umstände als erwiesen angenommen, erübrigt sich die begehrte Beweisaufnahme. Verteidigungsrechte wurden demnach nicht geschmälert.
Durch eine in der Beschwerde nachgetragene Erweiterung des Beweisthemas, im gegebenen Fall mit dem Vorbringen, „dass durch die ergänzende Einvernahme des Zeugen E***** unter Umständen ergänzend festgestellt werden hätte können, welche Schmuckstücke im Einzelnen und wie viele Schmuckstücke sich in jenem Koffer befunden haben, welchen die Angeklagte im PKW mitgeführt hat", kann ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt werden.
Von Nichtigkeit nach Z 4 kann somit keine Rede sein. Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert, dass eine von der Angeklagten in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl genannte Person, bei der sich eine Anzeigebestätigung befinden soll („Frau S***** aus Nördlingen", S 355), nicht von Amts wegen vorgeladen und als Zeuge vernommen wurde.Von Nichtigkeit nach Ziffer 4, kann somit keine Rede sein. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert, dass eine von der Angeklagten in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl genannte Person, bei der sich eine Anzeigebestätigung befinden soll („Frau S***** aus Nördlingen", S 355), nicht von Amts wegen vorgeladen und als Zeuge vernommen wurde.
Die Rüge versagt.
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO kann nicht durch Verfahrensfehler (s dazu § 281 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO), sondern nur durch Mängel der Entscheidungsgründe (auf der Feststellungs- oder der Beweiswürdigungsebene) bewirkt werden. War der Angeklagten daran gelegen, dass eine bestimmte Zeugenvernehmung zu einem ihr erheblich scheinenden Thema stattfindet, so stand es ihr frei, durch Antragstellung in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung hinzuwirken, was jedoch in der vom nunmehrigen Vorbringen bezeichneten Richtung nicht geschah.Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO kann nicht durch Verfahrensfehler (s dazu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO), sondern nur durch Mängel der Entscheidungsgründe (auf der Feststellungs- oder der Beweiswürdigungsebene) bewirkt werden. War der Angeklagten daran gelegen, dass eine bestimmte Zeugenvernehmung zu einem ihr erheblich scheinenden Thema stattfindet, so stand es ihr frei, durch Antragstellung in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung hinzuwirken, was jedoch in der vom nunmehrigen Vorbringen bezeichneten Richtung nicht geschah.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.