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Entscheidung 13 Os 76/10s×

Entscheidung 13 Os 76/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os76/10s

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zsolt M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Istvan G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 28. April 2010, GZ 25 Hv 19/10h-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Istvan G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Istvan G***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. Jänner 2010 in R***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen

(römisch eins) mit einem namentlich genannten Mittäter weggenommen, und zwar Gewahrsamsträgern des Abfallwirtschaftszentrums R***** vier Flaschen Bier, indem sie ein Fenster mit einem Brecheisen aufzwängten;

(römisch zwei) wegzunehmen versucht, und zwar Gewahrsamsträgern des Raiffeisenlagerhauses, indem er die Eingangstür mit einem Meißel und einem Brecheisen aufzuzwängen suchte.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, lediglich gegen Punkt römisch eins gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780), was mit dem Verweis auf das Fehlen weiterer Tatortspuren und auf aus dem Zusammenhang gelöste Details aus den Aussagen der Zeugen Harald B***** und Norbert H***** nicht gelingt.

Das spekulative Vorbringen zur Einschätzung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft lässt die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel vermissen (RIS-Justiz RS0117446).

Warum der Aufenthalt in einem grenznahen Gasthaus der vom Erstgericht angenommenen Zeit-Weg-Analyse und somit der Tatbegehung entgegenstehen sollte, sagt die Beschwerde nicht konkret.

Unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge moniert sie unterlassene (weitere) Überprüfung, ob die Einbruchswerkzeuge „tatsächlich zum Einbruch beim Fenster passen“, lässt dabei allerdings eine Darlegung vermissen, was den Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung gehindert hat (RIS-Justiz RS0114036).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00076.10S.0819.000

Im RIS seit

02.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100819_OGH0002_0130OS00076_10S0000_000

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