Der auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, lediglich gegen Punkt I gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, lediglich gegen Punkt römisch eins gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780), was mit dem Verweis auf das Fehlen weiterer Tatortspuren und auf aus dem Zusammenhang gelöste Details aus den Aussagen der Zeugen Harald B***** und Norbert H***** nicht gelingt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780), was mit dem Verweis auf das Fehlen weiterer Tatortspuren und auf aus dem Zusammenhang gelöste Details aus den Aussagen der Zeugen Harald B***** und Norbert H***** nicht gelingt.
Das spekulative Vorbringen zur Einschätzung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft lässt die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel vermissen (RIS-Justiz RS0117446).
Warum der Aufenthalt in einem grenznahen Gasthaus der vom Erstgericht angenommenen Zeit-Weg-Analyse und somit der Tatbegehung entgegenstehen sollte, sagt die Beschwerde nicht konkret.
Unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge moniert sie unterlassene (weitere) Überprüfung, ob die Einbruchswerkzeuge „tatsächlich zum Einbruch beim Fenster passen“, lässt dabei allerdings eine Darlegung vermissen, was den Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung gehindert hat (RIS-Justiz RS0114036).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.