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Entscheidung 13 Os 76/19d×

Entscheidung 13 Os 76/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os76/19d

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafsache gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Sebastian N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des auf Grund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. November 2014, AZ 9 Bl 12/14y, sei ein diesbezüglicher Antrag des Sebastian N***** auf Fortführung des genannten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden. Einer neuerlichen inhaltlichen Erledigung stehe daher das „Hindernis der 'entschiedenen Sache' entgegen“. Zudem seien die in Paragraph 195, Absatz 2, StPO normierten Fristen abgelaufen und entspreche der Fortführungsantrag nicht im Ansatz den Formerfordernissen des Paragraph 195, Absatz 2, StPO.

Gegen diesen Beschluss brachte Sebastian N***** beim Landesgericht für Strafsachen Graz mit Schriftsatz vom 6. Juli 2019 die „Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof“ ein. Inhaltlich führt er aus, es liege „ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO“ vor, weil über die von ihm im Fortführungsantrag vom 24. Mai 2019 gestellten Beweisanträge nicht erkannt worden sei.

Nichtigkeitsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof können nur von den in Paragraph 282, StPO angeführten Rechtsmittelwerbern gegen Urteile des Landesgerichts als Schöffengericht oder als Geschworenengericht erhoben werden (Paragraphen 280, 344, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 280, Rz 1).

Die vom Anzeiger und Fortführungswerber Sebastian N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E126339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00076.19D.1009.000

Im RIS seit

18.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20191009_OGH0002_0130OS00076_19D0000_000