Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des auf Grund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. November 2014, AZ 9 Bl 12/14y, sei ein diesbezüglicher Antrag des Sebastian N***** auf Fortführung des genannten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden. Einer neuerlichen inhaltlichen Erledigung stehe daher das „Hindernis der 'entschiedenen Sache' entgegen“. Zudem seien die in § 195 Abs 2 StPO normierten Fristen abgelaufen und entspreche der Fortführungsantrag nicht im Ansatz den Formerfordernissen des § 195 Abs 2 StPO.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des auf Grund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. November 2014, AZ 9 Bl 12/14y, sei ein diesbezüglicher Antrag des Sebastian N***** auf Fortführung des genannten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden. Einer neuerlichen inhaltlichen Erledigung stehe daher das „Hindernis der 'entschiedenen Sache' entgegen“. Zudem seien die in Paragraph 195, Absatz 2, StPO normierten Fristen abgelaufen und entspreche der Fortführungsantrag nicht im Ansatz den Formerfordernissen des Paragraph 195, Absatz 2, StPO.
Gegen diesen Beschluss brachte Sebastian N***** beim Landesgericht für Strafsachen Graz mit Schriftsatz vom 6. Juli 2019 die „Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof“ ein. Inhaltlich führt er aus, es liege „ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO“ vor, weil über die von ihm im Fortführungsantrag vom 24. Mai 2019 gestellten Beweisanträge nicht erkannt worden sei.Gegen diesen Beschluss brachte Sebastian N***** beim Landesgericht für Strafsachen Graz mit Schriftsatz vom 6. Juli 2019 die „Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof“ ein. Inhaltlich führt er aus, es liege „ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO“ vor, weil über die von ihm im Fortführungsantrag vom 24. Mai 2019 gestellten Beweisanträge nicht erkannt worden sei.
Nichtigkeitsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof können nur von den in § 282 StPO angeführten Rechtsmittelwerbern gegen Urteile des Landesgerichts als Schöffengericht oder als Geschworenengericht erhoben werden (§§ 280, 344 StPO; Ratz, WK-StPO § 280 Rz 1).Nichtigkeitsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof können nur von den in Paragraph 282, StPO angeführten Rechtsmittelwerbern gegen Urteile des Landesgerichts als Schöffengericht oder als Geschworenengericht erhoben werden (Paragraphen 280, 344, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 280, Rz 1).
Die vom Anzeiger und Fortführungswerber Sebastian N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ war daher als unzulässig zurückzuweisen.