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Entscheidung 13 Os 76/26i×

Entscheidung 13 Os 76/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os76/26i

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB, AZ 17 St 163/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M., LL.M., der Opfervertreterin Mag. Sengmüller und der Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. Noss zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 17 St 163/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg verletzt der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird der Antrag der * P* vom 16. Dezember 2025 (ON 73) auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * W*, AZ 17 St 163/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg, abgewiesen.

Der Fortführungswerberin wird die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen.

Text

Gründe:

[1]         Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu AZ 17 St 163/23g ein Ermittlungsverfahren gegen * W* wegen – soweit hier allein von Relevanz – des Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB. Diesem lag der Verdacht zugrunde, der Genannte habe am 5. März 2022 in W* eine wehrlose Person, nämlich die schlafende * P*, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm.

[2]         Am 14. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen dieses Tatverdachts – nachdem das Gericht zuvor bereits zweimal dessen Fortführung in Stattgebung eines entsprechenden Antrags des Opfers (ON 30 und 62) angeordnet hatte (ON 53 und 64) – erneut „gemäß Paragraph 190, StPO“ ein (ON 1.69).

[3]         Über entsprechendes Verlangen der * P* (ON 69) übermittelte die Staatsanwaltschaft dieser mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 (ON 1.71) (zum dritten Mal) die Einstellungsbegründung (ON 72 unter ausdrücklichem Verweis auf die beiden bisherigen Begründungen ON 28 und 60 sowie die Stellungnahme zum Antrag auf Fortführung ON 47 [zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vergleiche RIS-Justiz RS0124017]).

[4]         In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte nach dem eingeholten (für stichhältig erachteten) Sachverständigengutachten (ON 23, ergänzt durch ON 35) im Tatzeitpunkt aufgrund von (in seiner Gesamtwirkung für den Beschuldigten nicht abschätzbarem) Alkohol- und Medikamentenkonsum weder diskretions- noch dispositionsfähig gewesen sei (Paragraph 11, StGB). Zudem legte sie dar, weshalb die Zeugenaussagen des Opfers (dazu ON 72, 1 f in Verbindung mit ON 28, 3 [iVm ON 18.2.6]) und der * K* (dazu ON 72, 1 in Verbindung mit ON 60, 3 f [iVm ON 40.2]; ON 47) nicht geeignet seien, diese Beurteilung zu verändern.

[5]         Danach beantragte das Opfer am 16. Dezember 2025, gestützt auf Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO (der Sache nach nur Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), wiederum die Fortführung des Verfahrens (ON 73), worauf die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsakt – mit ablehnender Stellungnahme (ON 74) – zur Entscheidung über diesen Antrag dem Landesgericht Salzburg vorlegte (ON 1.72).

[6]         Mit Beschluss vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) ordnete das Landesgericht Salzburg (wieder) die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * W* an, weil die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft mit einem Begründungsmangel (Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) behaftet sei. Die Einstellungsbegründung vom 2. Dezember 2025 (ON 72) habe (bloß) auf ihrerseits „jeweils mit einem Begründungsmangel gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO“ behaftete „Einstellungsbegründungen iwS“ (nämlich die Einstellungsbegründungen ON 28 und 60 sowie die Stellungnahmen ON 47 und 63) verwiesen, die Ermittlungsergebnisse allerdings „keiner umfassenden und nachvollziehbaren Würdigung unterzogen“. So seien die – vom Gericht als voneinander abweichend gewerteten – Angaben des Beschuldigten zu seinen Trinkmengen in seinen schriftlichen Stellungnahmen (ON 5 und 22) und gegenüber dem von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen (ON 23 [insbesondere S 18]) sowie die Angaben der Zeuginnen * K* und * P* zum Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit und unmittelbar davor nicht hinreichend erörtert worden. Daher liege ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor.

Rechtliche Beurteilung

[7]              Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[8]         Als Ausgleich für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags gemäß Paragraph 195, StPO vor. Dabei ist die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen (RIS-Justiz RS0126209; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 16).

[9]         Gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach Paragraphen 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.

Ein Rechtsfehler in diesem Sinn kann bei (willkürlichem) Ermessensgebrauch im Tatsachenbereich (Paragraph 190, dritter Fall StPO) vorliegen, der sich aus einer – gemessen an den Kriterien der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO – mangelhaften Darstellung der Einstellungsgründe ergeben kann (Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 195, Rz 15/1, Paragraph 196, Rz 16 ff).

[10]       Eine mangelhafte Begründung nach dem hier in Rede stehenden zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt vor, wenn bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche Verfahrensergebnisse unberücksichtigt blieben (RIS-Justiz RS0118316 und RS0098646; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).

[10]       Dem angefochtenen Beschluss (BS 2 f) zuwider hat die Staatsanwaltschaft sowohl die in der Entscheidung bezeichneten Angaben des Beschuldigten zu seinen Trinkmengen (siehe ON 72, 1 in Verbindung mit ON 60, 2 f [iVm ON 5 und ON 23]) als auch die Zeugenaussagen der * K* und des Opfers dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) hinreichend berücksichtigt.

[11]          Hinzugefügt sei, dass die Angaben des Beschuldigten nach der Aktenlage – entgegen der Ansicht des Gerichts – keineswegs widersprüchlich sind. Dieser verantwortete sich in seiner Stellungnahme vom 29. April 2023 nämlich dahin, einige Dosen Bier, zumindest eineinhalb Flaschen Weißwein, „einiges an Vodka“ und ein paar Becher alkoholischer Mischgetränke zu sich genommen zu haben (ON 5). Gegenüber dem Sachverständigen gab er an, zwei Bier zu je 0,5 Liter, ein bis zwei Flaschen Wein zu je 0,75 Liter und zirka fünf Becher Wodka mit Saft zu je 0,4 bis 0,5 Liter getrunken zu haben (ON 23, 18). Diese Angaben stehen weder zueinander, noch zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 17. März 2024 (ON 22), welche zu den konsumierten Alkoholmengen überhaupt keine Ausführungen enthält, in erörterungsbedürftigem Widerspruch.

[12]       Solcherart liegt der Ansicht des Gerichts zuwider keine – als Ermessensmissbrauch zu wertende – willkürliche (also nach den Kriterien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mangelhaft begründete) Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft vor.

[13]       Der die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * W* wegen des Verdachts einer am 5. März 2022 zum Nachteil der * P* begangenen strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aus dem Grund des Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, StPO anordnende Beschluss verletzt das Gesetz daher in dieser Bestimmung.

[14]       Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellungen auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

[15]       Der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags beruht auf Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO.

Textnummer

E148763

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00076.26I.0923.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260923_OGH0002_0130OS00076_26I0000_000