[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[8] Als Ausgleich für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags gemäß § 195 StPO vor. Dabei ist die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen (RIS-Justiz RS0126209; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 16). Als Ausgleich für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags gemäß Paragraph 195, StPO vor. Dabei ist die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen (RIS-Justiz RS0126209; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 16).
[9] Gemäß § 195 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach Paragraphen 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.
Ein Rechtsfehler in diesem Sinn kann bei (willkürlichem) Ermessensgebrauch im Tatsachenbereich (§ 190 dritter Fall StPO) vorliegen, der sich aus einer – gemessen an den Kriterien der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO – mangelhaften Darstellung der Einstellungsgründe ergeben kann (Nordmeyer, WK-StPO § 195 Rz 15/1, § 196 Rz 16 ff).Ein Rechtsfehler in diesem Sinn kann bei (willkürlichem) Ermessensgebrauch im Tatsachenbereich (Paragraph 190, dritter Fall StPO) vorliegen, der sich aus einer – gemessen an den Kriterien der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO – mangelhaften Darstellung der Einstellungsgründe ergeben kann (Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 195, Rz 15/1, Paragraph 196, Rz 16 ff).
[10] Eine mangelhafte Begründung nach dem hier in Rede stehenden zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt vor, wenn bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche Verfahrensergebnisse unberücksichtigt blieben (RIS-Justiz RS0118316 und RS0098646; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Eine mangelhafte Begründung nach dem hier in Rede stehenden zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt vor, wenn bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche Verfahrensergebnisse unberücksichtigt blieben (RIS-Justiz RS0118316 und RS0098646; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
[10] Dem angefochtenen Beschluss (BS 2 f) zuwider hat die Staatsanwaltschaft sowohl die in der Entscheidung bezeichneten Angaben des Beschuldigten zu seinen Trinkmengen (siehe ON 72, 1 iVm ON 60, 2 f [iVm ON 5 und ON 23]) als auch die Zeugenaussagen der * K* und des Opfers dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) hinreichend berücksichtigt. Dem angefochtenen Beschluss (BS 2 f) zuwider hat die Staatsanwaltschaft sowohl die in der Entscheidung bezeichneten Angaben des Beschuldigten zu seinen Trinkmengen (siehe ON 72, 1 in Verbindung mit ON 60, 2 f [iVm ON 5 und ON 23]) als auch die Zeugenaussagen der * K* und des Opfers dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) hinreichend berücksichtigt.
[11] Hinzugefügt sei, dass die Angaben des Beschuldigten nach der Aktenlage – entgegen der Ansicht des Gerichts – keineswegs widersprüchlich sind. Dieser verantwortete sich in seiner Stellungnahme vom 29. April 2023 nämlich dahin, einige Dosen Bier, zumindest eineinhalb Flaschen Weißwein, „einiges an Vodka“ und ein paar Becher alkoholischer Mischgetränke zu sich genommen zu haben (ON 5). Gegenüber dem Sachverständigen gab er an, zwei Bier zu je 0,5 Liter, ein bis zwei Flaschen Wein zu je 0,75 Liter und zirka fünf Becher Wodka mit Saft zu je 0,4 bis 0,5 Liter getrunken zu haben (ON 23, 18). Diese Angaben stehen weder zueinander, noch zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 17. März 2024 (ON 22), welche zu den konsumierten Alkoholmengen überhaupt keine Ausführungen enthält, in erörterungsbedürftigem Widerspruch.
[12] Solcherart liegt der Ansicht des Gerichts zuwider keine – als Ermessensmissbrauch zu wertende – willkürliche (also nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft begründete) Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft vor. Solcherart liegt der Ansicht des Gerichts zuwider keine – als Ermessensmissbrauch zu wertende – willkürliche (also nach den Kriterien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mangelhaft begründete) Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft vor.
[13] Der die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * W* wegen des Verdachts einer am 5. März 2022 zum Nachteil der * P* begangenen strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aus dem Grund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO anordnende Beschluss verletzt das Gesetz daher in dieser Bestimmung. Der die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * W* wegen des Verdachts einer am 5. März 2022 zum Nachteil der * P* begangenen strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aus dem Grund des Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, StPO anordnende Beschluss verletzt das Gesetz daher in dieser Bestimmung.
[14] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellungen auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellungen auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[15] Der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags beruht auf § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO. Der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags beruht auf Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO.